Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1533/98 OLG Hamm
Leitsatz: 1.Der Bußgeldsenat ist bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde auch dann mit drei Richtern besetzt, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Verhängung eines Fahrverbots, das im Bußgeldbescheid festgesetzt, vom Amtsgericht aber nicht verhängt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde weiter verfolgt.
2.Die Umstände, dass eine außerhalb geschlossener Ortschaft begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße erfolgt ist, dass der Betroffene unbelastet war, sowie dass der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist und dass der Betroffene ein sogenannter Vielfahrer ist, rechtfertigen weder allein noch zusammen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.
Senat: 2
Gegenstand: OWi
Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, autobahnähnlich ausgebaute Straße, Absehen vom Fahrverbot, keine Vorbelastungen, verkehrsarme Zeit, Vielfahrer
Normen: StVG 25 Abs. 1
Fundstelle: ZAP EN-Nr. 475/99; DAR 1999, 415 (Ls.); NZV 1999, 394; VRS 97, 261
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.K.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 31. August 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29.04.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen und seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 350,- DM festgesetzt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbots hat es abgesehen.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Der Betroffene befuhr am 01.04.1998 gegen 09.23 Uhr den Donezk-Ring in Bochum in Fahrtrichtung Wattenscheider Straße. Der Donezk-Ring ist eine gut ausgebaute Straße mit zwei Fahrbahnen für jede Fahrtrichtung und einem Grünstreifen in der Mitte zwischen den einzelnen Fahrtrichtungen; er ist insgesamt autobahnähnlich ausgebaut. Vor der Einmündung des Donezk-Ringes in die Wattenscheider Straße wird die zuvor zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in Form eines Geschwindigkeitstrichters durch Verkehrszeichen zunächst auf 90 km/h, dann auf 70 km/h und schließlich auf 50 km/h herabgesetzt. Das Verkehrszeichen, durch das die Geschwindigkeit auf 50 km/h herabgesetzt wird, wird dann noch einmal wiederholt.
Zu diesem Zeitpunkt wurde durch die Polizei eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Dabei wurde das Lasermessgerät Riegl LR 90 - 235/P, Gerätenummer 806/98 eingesetzt. Die Eichung des Gerätes hatte noch bis zum 31.12.1998 Gültigkeit. Der Standort des Messpostens befand sich 220 m nördlich des ersten Verkehrszeichens, durch das die Geschwindigkeit auf 50 km/h herabgesetzt wurde. Der Messposten befand sich auf der Böschung oberhalb des Donezk-Ringes, so dass die die Messung durchführenden Beamten eine freie Sicht auf die Straße hatten.
Im Falle des Betroffenen wurde die Messung durch den Zeugen M. durchgeführt, Protokollführer war der Beamte Stratmann. Der Zeuge M. löste die Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen in einer Entfernung von 127 m aus. Das Messgerät zeigte eine Geschwindigkeit von 98 km/h an.
Vor dem Beginn der Geschwindigkeitskontrolle hatten die die Messung durchführenden Beamten sich von der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes mittels der dazu vorgesehenen Tests überzeugt.
Der Betroffene hatte jedenfalls die Verkehrsschilder, durch die die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt wurden, nicht wahrgenommen.
Zum Tatzeitpunkt herrschte auf dem Donezk-Ring im Bereich des Tatortes nur geringer Verkehr; insbesondere hatte sich vor der Lichtzeichenanlage an der Einmündung des Donezk-Ringes in die Wattenscheider Straße keine Warteschlange gebildet. Der Betroffene fuhr daher bis an die Rotlicht zeigende Ampel vor und wurde dort von den Polizeibeamten angesprochen."
Im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung hat das Amtsgericht das Vorliegen eines Regelfalls nach § 2 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 3 a. 3 sowie Tabelle 1 a Buchstabe c Nr. 5.3.4, 25 StVG bejaht, da sich der Betroffene objektiv einer groben Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht habe und ihm auch subjektiv ein gesteigert nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, da der Messstelle ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter vorausgegangen sei.
Unter Erhöhung der Regelbuße um 150,- DM hat das Amtsgericht aber von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen und hat diese Entscheidung damit begründet, dass eine Reihe von Umständen vorläge, die dies zwar nicht jede für sich gesehen, aber doch in ihrer Zusammenschau gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Betroffene sei seit 1962 im Besitz der Fahrerlaubnis und bis vor kurzem als Pharmareferent im Außendienst tätig und damit ein Vielfahrer gewesen. Dennoch sei er verkehrsrechtlich unbelastet. Der Verstoß sei zu verkehrsarmer Zeit auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße begangen worden. Diese Umstände zusammen ergäben solche Abweichungen vom Normalfall, dass ausnahmsweise zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbots nicht erforderlich sei.
II. Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Bochum, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 1. Oktober 1998 ohne Gründe zugestellt worden, da die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dieser Antrag ist am 7. Oktober 1998 beim Amtsgericht eingegangen.
Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 1998 zugestellt worden, die Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 11. November 1998 bei Gericht eingegangen.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich mit näheren Ausführungen dagegen, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Rechtsfolgen und der insoweit zugrundeliegenden Feststellungen.
1. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat über die Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden. Nach § 80 a Abs. 1 OWiG beschließen die Bußgeldsenate in dieser Besetzung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter in Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in § 79 Abs. 1 OWiG bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 10.000,- DM beantragt oder festgesetzt ist.
Auf Vorlage hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, DAR 1998, 396), dass der Bußgeldsenat in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern besetzt ist, wenn im angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist oder wenn das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat und die Staatsanwaltschaft ihren Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt. Diese Verfahrenssituation entspricht von der Interessenlage und Bedeutung der Sache nach dem hier vorliegenden Fall, dass die Staatsanwaltschaft, da sie nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, keinen Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots gestellt hat, sie aber diese im Bußgeldbescheid festgesetzte Rechtsfolge mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt (vgl. OLG Zweibrücken, DAR 1999, 131).
2. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ist gegen das Urteil für die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, da im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt worden war, von dem im Urteil abgesehen worden ist. Unerheblich ist, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt hat. Nach § 46 OWiG, § 300 StPO ist nämlich die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft unschädlich, wenn wie hier nur ein bestimmtes Rechtsmittel statthaft und die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels offensichtlich bezweckt ist (vgl. Kleinknecht, StPO, 43. Aufl., § 300 Rdnr. 2 m.w.N.).
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 341 StPO fristgerecht eingelegt worden, da die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (§ 75 Abs. 1 OWiG), so dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG erst mit Zustellung des Urteils begann.
Die Begründungsfrist begann gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO erst mit der Zustellung des begründeten Urteils.
Denn § 345 Abs. 1 S. 2 StPO knüpft nicht bereits an die Zustellung eines nach § 77 b Abs. 1 S. 1 OWiG noch nicht mit Gründen versehenen Urteils an. Er setzt vielmehr, um dem Rechtsmittelführer eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen, die Zustellung des vollständigen Urteils voraus (vgl. BGH VRS 95, 413, 414).
4. Die nunmehr ausdrücklich vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, da die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, Z. 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG tragen.
Das Amtsgericht hat auch mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen eines Regelfalls für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG, § 2 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 3 a 3, Tabelle 1 a, Buchstabe c festgestellt.
Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, halten hingegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BKatV abzusehen (BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe VRS 88, 476). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Denn auch § 2 BKatV konkretisiert - wie vom Amtsgericht zutreffend dargelegt - im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (vgl. BGHSt 38, 125, 132), gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt deshalb auch ein Gebot der Gerechtigkeit (vgl. BGH NStZ 92, 286, 288). Deshalb hat der Amtsrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der er im einzelnen dargelegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt a.a.O., 133; OLG Karlsruhe a.a.O. S. 478). Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Strafzumessungskriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht, da die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für sich allein noch zusammen Gründe darstellen, die dazu führen, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweicht, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots angemessen wäre.
Die vom Amtsgericht angeführte Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße erfolgt ist, stellt erstens für außerhalb geschlossener Ortschaften begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen keinen vom Regelfall abweichenden Umstand dar, da eine Vielzahl der in diesem Bereich vorkommenden Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen, sondern auf Autobahnen geschehen.
Auch der Umstand, dass der Betroffene zweitens unbelastet war, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. BayObLG, NZV 1994, 487; OLG Hamm, NZV 1995, 366, 367). Das folgt für das Fahrverbot aus § 2 Abs. 1 BKatV, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 2 StVG qualifiziert ist, die in der Regel die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge haben sollen, ohne dass eine Vorahndung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Soweit demgegenüber Voreintragungen Voraussetzung für die Verhängung des Fahrverbots bzw. die Bemessung seiner Dauer sind, ist dies in der Bußgeldkatalogverordnung - § 2 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 BKatV - zum Ausdruck gebracht worden (vgl. BayObLG a.a.O.).
Der vom Amtsgericht des weiteren angeführte Umstand, dass der Verkehrsverstoß drittens (angeblich) zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist, vermag ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Umständen einen Ausnahmefall zu begründen. In objektiver Hinsicht beschreiben nämlich die Tatbestände, für die § 2 Abs. 1 BKatV i.V.m. der Anlage und der Tabelle das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrtragend sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen im allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH NJW 1997, 3252 f).
Auch der Umstand, dass der Betroffene - jedenfalls in der Vergangenheit - viertens als sogenannter Vielfahrer in überdurchschnittlichem Umfang am Straßenverkehr teilgenommen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1996, 66 f; Bay0bLG NZV 1994, 327). Denn gerade für einen erfahrenen Verkehrsteilnehmer ist zum einen wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Konkretisierung in der Bußgeldkatalogverordnung, nach der für bestimmte Verkehrsverstöße regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen ist, und zum anderen aufgrund der durch hohe Fahrpraxis gewonnenen Erfahrung die Verhängung eines Fahrverbots vorhersehbar und berechenbar geworden (vgl. OLG Karlsruhe VRS 88, 476, 479; Deutscher, NZV 1997, 26).
Wegen der zwischen Fahrverbot und Geldbuße bestehenden Wechselwirkung war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
Von der gemäß § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, hat der Senat schon deswegen keinen Gebrauch gemacht, weil das Urteil keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und seiner jetzigen beruflichen Situation, die möglicherweise die Verhängung eines Fahrverbots als besondere Härte erscheinen lassen könnte, getroffen hat.
Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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