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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 67/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der (weiteren) Beschwerde im Verfahren nach § 16 ZSEG

Senat: 4

Gegenstand: Kostenbeschwerde

Stichworte: Kostenansatzerinnerung, Sachverständigenkosten, Rechtsmittel des Betroffenen

Normen: ZSEG 16, GKG 5

Beschluss: Bußgeldsache gegen G.O. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, (hier: weitere Beschwerde gegen Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 16 ZSEG).

Auf das als weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen vom 31. Januar 2000 gegen den Beschluss der Strafkammer VIII des Landgerichts Essen vom 14. Januar 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am
30.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm und des Betroffenen beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz dem Amtsgericht Essen vorgelegt.

Gründe :

Mit Bußgeldbescheid vom 5. Januar 1999 hat die Stadt Essen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 120,- DM gegen den Betroffenen festgesetzt. Bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren hat der anwaltlich vertretene Betroffene bestritten, das entsprechende Fahrzeug gefahren zu haben. Nach Akteneinsicht ließ er vortragen, dass sich im Vergleich mit dem in den Akten befindlichen Passfoto des Einwohnermeldeamtes eindeutig ergebe, dass er nicht Fahrer gewesen sei. Diese Behauptung wiederholte er, nachdem er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben hatte.

Das Amtsgericht Essen beauftragte daraufhin den Sachverständigen für anthropologische Vergleichsstudien Dr.S. und übersandte ihm mit der Bitte um Merkmalserfassung zur Vorbereitung seines Gutachtens im Hauptverhandlungstermin vom 25. Juni 1999 am 13. April 1999 die Bußgeldakten.

Noch vor dem Hauptverhandlungstermin nahm der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Mai 1999 den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück.

Mit Kostenrechnung vom 9. Juni 1999 setzte der Kostenbeamte des Amtsgerichts Essen die Auslagen des gerichtlichen Verfahrens mit 458,18 DM (447,18 DM Sachverständigenentschädigung und
11,- DM Zustellungsauslagen) an. Gegen den Kostenansatz hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 28. Juni 1999 das als Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegende "zulässige Rechtsmittel" eingelegt.

Der Bezirksrevisor, dem die Erinnerung zur Stellungnahme zugeleitet worden ist, hat zunächst die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG beantragt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 1999 hat das Amtsgericht Essen daraufhin die dem Sachverständigen Dr. S. zu gewährende Entschädigung auf 447,18 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der auch dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, hat der Betroffene mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 erneut das "zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Der Amtsrichter hat der "Erinnerung des Betroffenen nicht abgeholfen" und die Akten dem Landgericht Essen "mit der Bitte um Entscheidung über die Beschwerde" übersandt. Mit Beschluss vom 14. Januar 2000 hat das Landgericht Essen die sofortige Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich das als weitere
Beschwerde anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen vom
31. Januar 2000.

II.
1. Die Beschwerde ist - in mehrfacher Hinsicht - unzulässig.

a) Die weitere Beschwerde ist - wie bereits die Beschwerde vom 19. Oktober 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 11. Oktober 1999 - für den Betroffenen unstatthaft. Zutreffend weist der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm darauf hin, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 1999 nicht über die Kostenansatzerinnerung des Betroffenen, sondern über den Antrag des Bezirksrevisors nach § 16 ZSEG vom 28. September 1999 entschieden hat. Es hat nämlich die Entschädigung des Sachverständigen festgesetzt, nicht aber den angefochtenen Kostenansatz, der noch eine weitere Position enthält, bestätigt. Das Verfahren nach § 5 GKG und das Verfahren nach § 16 ZSEG sind getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Beteiligten und ohne wechselseitige Bindungswirkung. Während das Verfahren nach § 16 ZSEG zwischen dem Zeugen oder Sachverständigen und der Staatskasse stattfindet, wird über die Höhe der von dem Kostenschuldner zu zahlenden Sachverständigenentschädigung (Nr. 9005 KV - GKG) abschließend im Verfahren nach § 5 GKG entschieden. Im Verfahren gemäß § 16 ZSEG sind, wie sich aus § 16 Abs. 2 S. 2 ZSEG ergibt, nur der Zeuge oder Sachverständige und die Staatskasse berechtigt, gegen die richterliche Festsetzung Beschwerde einzulegen. Dagegen ist die Partei oder der in einem Hauptverfahren Beteiligte im Verfahren nach § 16 ZSEG nicht beschwerdebefugt. Diese können sich gegen den Ansatz der Entschädigung nur durch Einlegung der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung wenden (Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, § 16 ZSEG Rdn. 23).

Daraus ergibt sich, dass bereits das Landgericht Essen die Beschwerde des insoweit nicht verfahrensbeteiligten Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11. Oktober 1999 als unzulässig hätte verwerfen müssen.

Dass sich das Landgericht Essen in der Beschwerdeentscheidung, obwohl dies nicht veranlasst war, sachlich - im Ergebnis zutreffend - mit Einwendungen des Betroffenen gegen die Höhe der von ihm als Kostenschuldner zu zahlenden Kosten befasst hat, führt nicht dazu, die Beschwerdeentscheidung nicht als im Verfahren gemäß § 16 ZSEG ergangen anzusehen. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Tenor des landgerichtlichen Beschlusses, in dem ausdrücklich von der Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 11. Oktober 1999 die Rede ist. Deshalb kann die Begründung des Beschlusses mit Ausführungen, die sachlich in das Verfahren über den Kostenansatz gemäß § 5 GKG gehören, nicht dazu führen, die Entscheidung in eine Beschwerdeentscheidung gemäß § 5 Abs. 2 GKG umzudeuten. Hiergegen spricht auch der vom Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts zutreffend erwähnte Umstand, dass erstinstanzlich seitens des Amtsgerichts Essen noch gar keine Entscheidung über die Erinnerung des
Betroffenen vom 28. Juni 1999 über die Kostenrechnung vom
09. Juni 1999 getroffen wurde und deshalb auch kein Anlass für eine Beschwerdeentscheidung gemäß § 5 Abs. 2 GKG bestanden hat.

b) Gegen eine im Verfahren gemäß § 16 ZSEG ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist eine weitere Beschwerde, wie allgemein im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich unzulässig (Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, § 16 ZSEG, Rdn. 30 m.w.N.).

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es einer Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht bedarf. Denn ein Bedürfnis hierfür besteht bereits deshalb nicht, weil das Erinnerungsverfahren gemäß § 5 GKG noch gar nicht durchgeführt worden ist. Hiervon geht offenbar auch der Betroffene selbst aus, der noch mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 auf ein Anschreiben des Amtsgerichts Essen vom 27. Januar 2000 hat mitteilen lassen, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zurückgenommen werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 5 ZSEG.


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