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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 1051/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur rechtsfehlerhaften, weil fomelhaften Begründung des Verwerfungsurteils, wenn der Angeklagte zuvor einen Vertagungsantrag gestellt hatte.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, Begründung eines Urteils nach § 329 StPO, Entschuldigungsgründe, genügende Entschuldigung, Verfahrensrüge, Vertagungsantrag

Normen: 329 StPO

Beschluss: Strafsache gegen H.D.,
wegen falscher uneidlicher Aussage.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 29. Juni 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.09.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster, das ihn wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hatte, gemäß § 329 Abs. 1 S.1 StPO mit folgender Begründung verworfen:

"Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 11. März 1998 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunde vom 29. Mai 1998 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
Die eingelegte Berufung war daher nach § 329 der Strafprozeßordnung zu verwerfen."

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er mit näheren Ausführungen die Verletzung des § 329 StPO rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Begründung des Urteils nicht den Anforderungen genügt, die an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 329 Abs. 1 S.1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils zu stellen sind. Zwar ist eine formularmäßige Verwerfung der Berufung ohne nähere Begründung dann ausreichend, wenn Entschuldigungsgründe weder vorgebracht noch sonst ersichtlich sind. Im anderen Fall muss sich das Urteil aber mit allen geltend gemachten und sonstigen als Entschuldigung in Betracht kommenden Tatsachen in einer Weise auseinandersetzen, dass der Angeklagte die maßgebenden Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie prüfen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 329 Rdnr. 33 m.w.N.).

Hier ist der Revisionsbegründung und dem Berufungshauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen, dass der Angeklagte, der schon zu einem früheren Zeitpunkt unter Berufung auf eine familiäre Notlage, die seine Anwesenheit in Jugoslawien erforderlich mache, die Verlegung des Berufungshauptverhandlungstermins beantragt hatte, in der Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war und dass dieser einen auf die o.g. Gründe gestützten Vertagungsantrag gestellt hatte, dem die Strafkammer nicht stattgegeben hat. Schon aus diesem Grunde durfte sich das Berufungsgericht hier nicht mit einer formularmäßigen Begründung der Verwerfung begnügen. Es mußte vielmehr in den schriftlichen Urteilsgründen zumindest zum Ausdruck bringen, dass es die Begründung des Vertagungsantrags auch daraufhin geprüft hat, ob das dabei vermittelte Vorbringen des Angeklagten zur Entschuldigung seines Ausbleibens geeignet war, und es mußte seine verneinende Entscheidung dann auch weiter so begründen, dass das Revisionsgericht nachprüfen könnte, ob dabei der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung nicht verkannt worden ist. Dieser Mangel des angefochtenen Urteils würde nur dann nicht zur Aufhebung führen, wenn sich ergäbe, dass die zur Begründung des Vertagungsantrages vorgetragenen Umstände ganz offensichtlich nicht geeignet sein konnten, dass Ausbleiben des Angeklagten zu entschuldigen, so dass das Fehlen einer überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung unschädlich wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die nachträglich im Aktenvermerk vom 6. August 1998 niedergelegten Erwägungen des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer sind nicht geeignet, den Begründungsmangel des Urteils zu heilen.

Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen werden.


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