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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 1268/98 OLG Hamm

Leitsatz: Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf Sachverständigengutachten, ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Alkohol und Medikamente, Auseinandersetzung mit Gutachten, Diazepam, Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, Gesamtstrafe, Rauschtat, Sachverständiger, Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit, Strafzumessung, Strafzumessungserwägungen

Normen: StPO 267, StGB 323 a, StGb 20, StGB 21

Beschluss: Strafsache gegen M.P.,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 29.05.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.1998 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte den Angeklagten am 09.02.1998 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte anstelle einer vollendeten Freiheitsberaubung wegen versuchter Freiheitsberaubung verurteilt werde.

Nach den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen soll der Angeklagte am 14.07.1997 folgende Straftaten zum Nachteil seiner Lebensgefährtin, der Zeugin P., begangen haben:

"Am 14.07.1997 hatte der Angeklagte gegen Mittag mit dem Trinken begonnen. Bis gegen 17:00 Uhr hatte er zirka sieben bis acht Dosen Bier (a 0,5 Liter) sowie maximal sechs Magenbitter (a 2 cl) getrunken. Nachdem der Angeklagte eine Weile geschlafen hatte, wollte er weitere Getränke holen, hatte aber kein Geld mehr. Um diesen Mißstand für kurze Zeit zu beheben, kam er auf die Idee, sich auf unrechte Weise Geld zu beschaffen. Er schlug daher der Zeugin vor, sie solle zur Polizei gehen, dort eine falsche Anzeige wegen Raubes erstatten. Dabei sollte sie erklären, sie sei auf dem Carmer Weg überfallen worden; man habe ihr die Handtasche mit 200,00 DM entrissen. Anderntags sollte sie zum Sozialamt gehen, dasselbe erneut schildern und um eine Sonderzahlung bitten.

Die Zeugin weigerte sich jedoch, da sie nicht bereit war, einen solchen Betrug zu begehen.
Daraufhin geriet der Angeklagte in so große Wut, dass er für kurze Zeit wie von Sinnen war. In diesem Zustand versetzte er der Zeugin mehrere Ohrfeigen und auch Faustschläge, um sie umzustimmen, was jedoch mißlang. Einer der Faustschläge traf die Zeugin mitten ins Gesicht, wodurch sie zwei Zähne verlor. Auch als die Zeugin zu Boden gestürzt war, ließ er nicht von ihr ab. Er trat sie (turnschuhtragend) mit derartiger Wucht gegen den Körper, dass insgesamt acht Rippen brachen.

Obwohl der Angeklagte anschließend erkannte, dass die Zeugin ärztlicher Versorgung bedurfte, lehnte er ihre Bitte, einen Krankenwagen herbeizurufen, ab. Andererseits schämte er sich wegen seines Verhaltens und wollte nicht, dass es bekannt würde. Zu diesem Zweck zog er den Stecker des Telefonkabels aus der Wand, ohne jedoch eine Zerstörung der Telefoneinrichtung vorzunehmen.
Er verließ dann die Wohnung, wobei er die Wohnungsabschlußtür hinter sich verschloß. Hierbei hoffte er ebenfalls, zu verhindern, zumindest zu verzögern, dass die Zeugin Hilfe holte und auf diese Weise auf das Vorgefallene aufmerksam machte.

Aufgrund der Verletzungen konnte sich die Zeugin anfänglich nicht bewegen. Sie war daher weder in der Lage das Telefonkabel wieder einzustöpseln noch die Wohnungstür aufzuschließen.

Der Angeklagte und die Zeugin verbrachten die Nacht gemeinsam in der Wohnung. Am nächsten Morgen verfolgte der Angeklagte seinen Plan weiter. Er forderte die Zeugin erneut auf, zur Polizei zu gehen und die falsche Anzeige zu machen, wobei er die Zeugin drohend fragte, ob sie nunmehr bereit sei. Die Zeugin verstand die Drohung. Da sie weitere Mißhandlungen befürchtete, ging sie zum Schein auf das Ansinnen des Angeklagten ein. Um zu verhindern, dass die Zeugin anderen Sinnes würde, begleitete er sie zur Polizeiwache. Dort berichtete die Zeugin nur von den Mißhandlungen des Angeklagten. Die Polizeibeamten verkannten offenbar die Situation (wahrscheinlich wegen ihres etwas verwahrlosten Zustandes) und verwiesen sie an den Schiedsmann. Die Zeugin begab sich jedoch direkt ins Krankenhaus, wo sie zweieinhalb Wochen stationär verblieb und ärztlich versorgt werden mußte."

Der Angeklagte hat die Tat vor der Berufungskammer eingeräumt. Zu seiner Verteidigung hat er ausweislich der Urteilsgründe vorgebracht, er leide unter Epilepsie. Am 14.07.1997 sei er aufgrund des genossenen Alkohols "voll" gewesen. Er habe ferner Medikamente (Tekratal sowie 30 mg Diazepam) eingenommen. Er sei vor dem Schlagen und Treten in eine nicht geahnte Wut geraten; heute bedauere er den Vorfall zutiefst.

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer folgendes ausgeführt:
"Die Kammer hat sich sachverständig beraten lassen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte grundsätzlich voll schuldfähig war; bezüglich des Zeitraumes des Schlagens und Tretens kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich hier gemäß § 20 StGB in einem schuldausschließenden Zustand befunden hat. Maßgeblich für diese Beurteilung ist das Zusammenwirken von Alkohol und Medikamenten. Bei einem Körpergewicht von 65 kg und einer Körpergröße von 177 cm ergibt sich ein Körperverteilungsgewicht von ca. 45 Litern. Aufgrund des genossenen Alkohols, dessen Menge zwischen 175 bis 205 Gramm reinen Alkohols liegt, ergeben sich maximale Werte von 2,5 Promille bis 3,0 Promille. Diese würden bei dem trinkgewohnten Angeklagten einen Schuldausschluß nicht rechtfertigen, wohl aber in Verbindung mit der Einnahme des Diazepams, das die Wirkung von Alkohol verstärkt. Die Alkoholisierung des Angeklagten führte bei ihm - wie es sein Verhalten in der Vergangenheit zeigt - zu verstärkten Aggressionen, die hier ein völliges Ausrasten bewirkt haben. Dies gilt aber nur für die Phase, in der der Angeklagte - wie von Sinnen - gewütet (das heißt auf die Zeugin eingeschlagen und eingetreten) hat. Für alle anderen Handlungen davor und danach gilt dies nicht, zumal der Angeklagte anderntags keinen Alkohol mehr zu sich genommen hat. Auch eine Einschränkung gemäß § 21 StGB zur Zeit der ersten Nötigung scheidet aus; es ist lediglich von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen."

Dieses Tatgeschehen hat die Kammer nach den Urteilsgründen - im Gegensatz zu dem Tenor des Berufungsurteils - rechtlich als eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Rauschtat gemäß § 323 a StGB, die eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung beinhalte, sowie als eine versuchte Freiheitsberaubung gemäß §§ 239, 22 StGB (Verschließen der Wohnungstür) sowie als eine weitere versuchte Nötigung (anderntags) bewertet. Eine versuchte Freiheitsberaubung am 14.07.1997 hat die Berufungskammer deshalb angenommen, weil der Angeklagte einerseits zwar habe verhindern wollen, dass die Zeugin die Wohnung verlasse und dadurch Kontakte nach außen aufnehme, weshalb er auch das Telefonkabel aus der Wand gelöst habe. Andererseits hätte die Zeugin aber rein objektiv mit ihrem eigenen Wohnungsschlüssel die Wohnung verlassen können, wozu sie allerdings aufgrund ihres körperlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel ebenso form- und fristgerecht durch seinen Verteidiger begründet. Die Revision begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen. Zur Begründung erhebt die Revision mit näheren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst den zugrundeliegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat sich nämlich nicht in der rechtlich gebotenen Weise mit dem von ihm insoweit erhobenen Sachverständigenbeweis auseinandergesetzt.

Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf Sachverständigengutachten, ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (BGHR StPO, § 267 Abs. 1 S.1, Beweisergebnis 2 - Beschluss vom 08.04.1987 vgl. auch BGHR StPO, § 261, Sachverständiger 1 - Beschluss vom 02.10.1986 -). Es müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist, wobei sich der Umfang der Darlegungspflicht nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt, richtet (BGHR StPO, § 261, Sachverständiger 6 - Beschluss vom 07.05.1996 -). Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens kann - je nach Lage des Einzelfalles - demgegenüber nur dann ausreichen, wenn der Sachverständige bei der Begutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände gegen die der Begutachtung zugrundeliegende Tatsachengrundlage und die Zuverlässigkeit der Begutachtung selbst erhoben werden (BGHR StPO, § 261, Sachverständiger 4 - Urteil vom 29.09.1992 -).

Demgegenüber teilt das Landgericht hier nicht einmal mit, auf welchem Sachgebiet der von ihm herangezogene Sachverständige über besondere Sachkunde verfügt, ob es sich etwa um einen Gerichtsmediziner, um einen Psychiater oder einen Pharmakologen oder um einen Arzt eines anderen Fachgebietes gehandelt hat. Darüber hinaus setzt sich das Landgericht zwar mit dem Umfang der Alkoholisierung des Angeklagten und seinem sich daraus ergebenden Blutalkoholwert zur Tatzeit auseinander. Die Urteilsgründe lassen aber jede nähere Auseinandersetzung mit den Wirkungen der von dem Angeklagten nach seiner vom Landgericht offenbar als nicht widerlegt angesehenen Einlassung eingenommenen Medikamente vermissen. Insoweit wird lediglich allgemein darauf verwiesen, dass durch die Einnahme des Wirkstoffs Diazepam die Wirkung des Alkohols verstärkt werde. Nähere Ausführungen über die konkrete Wirkungsweise des Diazepams bei gleichzeitigem Alkoholkonsum fehlen dagegen völlig. Bei dieser Sachlage ist für den Senat insbesondere nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Schuldfähigkeit des Angeklagten allein in der Phase, in der er auf die Geschädigte eingeschlagen und eingetreten hatte, bei im übrigen uneingeschränkt bestehender Schuldfähigkeit völlig aufgehoben gewesen sein soll. Hierfür lässt das angefochtene Urteil jede durch die Ergebnisse des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens fundierte Begründung vermissen. Es ist nicht dargelegt, welche Befunde der Sachverständige insbesondere zu dem Zusammenwirken einer Blutalkoholkonzentration bis zu 3,0 o/oo und der Einnahme von 30 mg Diazepam erhoben und welche Schlußfolgerungen er hieraus gezogen hat. Völlig unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ferner den Umstand, dass dieser nach seiner auch insoweit offensichtlich als unwiderlegt angesehenen Einlassung an Epilepsie leidet. Die dargelegten Würdigungsmängel des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten führen zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, insbesondere auch im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 15.07.1997. Das angefochtene Urteil lässt nämlich jede Auseinandersetzung damit vermissen, ob zumindest die Nachwirkungen der Einnahme des Wirkstoffs Diazepam am 14.07.1997 in Verbindung mit der epileptischen Grunderkrankung des Angeklagten auch am Folgetage, dem 15.07.1997, zu einer Aufhebung oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt haben können.

Darüber hinaus tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils weder die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches noch die Verurteilung wegen eines in Tateinheit hierzu begangenen Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 StGB.

Im Hinblick auf die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches gemäß § 323 a StGB stellt die Kammer fest, dass nicht der vorausgegangene Alkoholkonsum allein, vielmehr erst die Einnahme des Diazepams die Schuldunfähigkeit des Angeklagten herbeigeführt habe. Nähere Feststellungen dazu, dass der Angeklagte um die Wirkungsweise des Diazepams bei gleichzeitigem erheblichem Alkoholgenuß gewußt hätte, enthält das angefochtene Urteil hingegen nicht. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, da sich der Vorsatz im Rahmen des § 323 a StGB gerade auf das Sich-Berauschen beziehen muss (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 323 a Rdnr. 7 m.w.N.), was aber jedenfalls dann näherer Darlegung bedarf, wenn der Rausch nicht allein auf Alkoholkonsum, sondern auf die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten zurückzuführen ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 1982, 598, Tröndle, a.a.O.).

Hinzu kommt, dass das Landgericht hier rechtsfehlerhaft Tateinheit zwischen der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 StGB einerseits und dem Vollrausch gemäß § 323 a Abs. 1 StGB andererseits angenommen hat. Die Tathandlungen der vom Landgericht angenommenen (gefährlichen) Körperverletzung einerseits und der von ihm gleichfalls bejahten versuchten Nötigung waren nämlich jedenfalls hinsichtlich des Einsatzes des Nötigungsmittels - der Gewaltanwendung gegen die Geschädigte - identisch, wobei der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei Ausführung dieser Handlungen gerade schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen sein soll. Dann kommt aber allein die Verurteilung wegen Vollrausches gemäß § 323 a Abs. 1 StGB, der sowohl die Körperverletzung als auch die versuchte Nötigung beinhaltet, in Betracht (vgl. Tröndle, a.a.O., § 323 a Rdnr. 17 m.w.N.).

Zudem tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils auch nicht die Annahme, der Angeklagte habe als Rauschtat eine gefährliche Körperverletzung begangen. Weder ist erkennbar, dass es sich bei den mit Turnschuhen bekleideten Füßen des Angeklagten um gefährliche Werkzeuge i.S.v. § 223 a Abs. 1 StGB gehandelt hätte, noch hat das Landgericht näher dargelegt, dass die Mißhandlung der Geschädigten eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift darstellte.

Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils nicht frei von Rechtsfehlern ist. Weder hat die Kammer im Hinblick auf die von ihr verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten für die versuchte Freiheitsberaubung sowie für die versuchte Nötigung die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erörtert, noch hat sie überhaupt eine eigenständige Strafzumessung dargelegt. Der Hinweis der Kammer darauf, die vom Amtsgericht verhängten Einzelstrafen seien nicht zu beanstanden bzw. nicht übersetzt, auch die Gesamtfreiheitsstrafe sei jedenfalls keineswegs überhöht, lassen befürchten, dass das Landgericht bei der Strafzumessung keine neuen und selbständigen Erwägungen unter Berücksichtigung insbesondere auch solcher Umstände angestellt hat, die sich seit der Entscheidung der Vorinstanz ergeben haben können (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 456 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat nämlich nicht die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts in der Art eines Revisionsgerichts zu überprüfen. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, als Tatgericht mit eigenen Erwägungen die gefundene Strafhöhe zu begründen. Soweit das Landgericht Strafzumessungserwägungen anstellt, lassen die Urteilsgründe darüber hinaus nicht erkennen, inwieweit diese Erwägungen die Zumessung der Einzelstrafen und inwieweit sie die gemäß § 54 Abs. 1 S.3 StGB besonders zu begründende Gesamtstrafe betreffen. Soweit das Landgericht endlich im Rahmen der Prüfung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausführt, dass die Taten des Angeklagten "die Züge eines Schlägers in Zuhältermanier" erkennen ließen, wird diese Wertung durch keinerlei tatsächliche Feststellungen getragen. Rechtsfehlerhaft ist auch die erkennbar zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung des Landgerichts, die Geschädigte habe dem Angeklagten "jedenfalls keine - berechtigte - Veranlassung zu seinem jähzornigen Verhalten gegeben." Hätte die Geschädigte dies getan, wäre dies nämlich allenfalls zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen. Das Fehlen einer solchen berechtigten Veranlassung zur Tat kann als Fehlen eines Rechtfertigungs- oder Strafmilderungsgrundes aber nicht zu Ungunsten des Angeklagten gewertet werden (Tröndle, a.a.O., § 56 StGB Rdnr. 36, 36 a m.w.N.).


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