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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1344/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage der nachträglichen Berichtigung eines Beschlusses

Senat: 1

Gegenstand: OWi

Stichworte: Außenwirkung, Berichtigung, Erlass, ne bis in idem, Beschluss ergangen

Normen: StVG 24 a StVG, GG Art. 103

Beschluss: Bußgeldsache gegen P.K,
wegen Verstoß gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 28.7.1998 in Form des "Berichtigungsbeschlusses" vom 8.10.1998 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde unter dem 21.4.1998 ein Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors Siegen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG erlassen. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Über diesen Einspruch hat das Amtsgericht mit Zustimmung des Betroffenen am 28.7.1998 im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Beschlußverfügung hatte folgenden Inhalt:
"16 OWi
Vfg.:
1. Beschluss
In pp.
hat das Amtsgericht Siegen auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Kreisordnungsbehörde Siegen-Wittgenstein vom 19.05.1998 am 28.07.1998 durch den Richter Kienitz ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG eine Geldbuße in Höhe von 150,00 DM festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe:
Auf den im Beschlußtenor genannten Bußgeldbescheid der Kreisordnungsbehörde Siegen-Wittgenstein wird Bezug genommen. "

Der Beschlußentwurf war vom erkennenden Richter unterzeichnet. Aufgrund dieser Verfügung wurde folgender Beschluss gefertigt:
"Amtsgericht Siegen
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen
P.K.
Betroffener,
hat das Amtsgericht Siegen auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Siegen-Wittgenstein als Kreisordnungsbehörde vom 19. Mai 1998 am 28. Juli 1998 durch den Richter Kienitz ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1, 8, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von DM 75,00 festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe: Auf den im Beschlußtenor genannten Bußgeldbescheid der Kreisordnungsbehörde Siegen-Wittgenstein wird Bezug genommen."

Dieser Beschluss war ebenfalls vom erkennenden Richter unterzeichnet.

Dieser Beschluss wurde auch am 6.8.1998 dem Verteidiger des Betroffenen und am 7.8.1998 der Staatsanwaltschaft zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurden hiergegen Rechtsmittel nicht eingelegt. Als im Vollstreckungsverfahren bemerkt wurde, dass der ausgefertigte und zugestellte Beschluss vom Beschlußentwurf abwich, "berichtigte" der erkennende Richter zweimal seinen Beschluss. Zunächst wurden nur die Ordnungswidrigkeitstatbestände ausgetauscht. Im Berichtigungsbeschluß vom 8.10., welcher Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist, wurde sodann auch die im Beschlußentwurf vorgesehene Geldbuße und das Fahrverbot eingefügt. Dieser Beschluss wurde am 14.10.1998 dem Betroffenen und am 16.10.1998 seinem Verteidiger zugestellt. Hiergegen wurde rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der gerügt wird, dass in der selben Sache zwei unterschiedliche Entscheidungen ergangen seien. Diese Verfahrensweise widerspreche den elementaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und den Vorschriften der StPO.
Ferner wird allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Mit der Rechtsbeschwerde ist in noch zulässiger Weise die Sachrüge erhoben worden. Zwar ist sie nicht ausdrücklich auch als Sachrüge bezeichnet worden. Dies ist jedoch nicht unbedingt erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Auflage § 344 Rdn. 14). Es reicht, wenn sich aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen eindeutig ergibt, dass auch die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. BGH NStZ 91, 597; 93, 31). Dies ist vorliegend der Fall. Dem Vorbringen des Betroffenen lässt sich entnehmen, dass er die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" rügen will. Dies reicht aus.

Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde auch in der Sache Erfolg. Denn das Verfahren ist mit dem Beschluss, der dem Betroffenen am 6.8.1998 zugestellt worden ist (mit einer Geldbuße in Höhe von 75,- DM und ohne Fahrverbot) rechtskräftig abgeschlossen worden. Raum für eine "Berichtigung" war nicht mehr. Das Amtsgericht hat am 28.7.1998 einen Beschluss mit diesem Inhalt erlassen.
Insoweit handelt es sich nicht etwa um eine fehlerhaft Ausfertigung des in der Verfügung enthaltenen Beschlusses. Obwohl der Amtsrichter auch den "Beschluss" in der Verfügung vom 28.07.1998 unterzeichnet hat, ist zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung noch nicht ergangen. Aktenmäßig ist vielmehr eine Entscheidung dann erlassen, wenn sie voll inhaltlich zur Kenntnis für Personen außerhalb des Gerichts niedergelegt und durch den zuständigen Richter unterschrieben ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner vor § 33 Rn. 5). Dabei müssen schriftliche Entscheidungen neben dem Entscheidungssatz und der Begründung außerdem das Gericht und das Datum der Entscheidung sowie die Personalien des Beschuldigten angeben also ein Rubrum enthalten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 14). Hieran fehlt es bei dem in der Verfügung enthaltenen "Beschluss". Dieser enthält keinerlei Rubrum und nicht einmal ein Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens. Es handelt sich somit lediglich um einen Beschlußentwurf. Sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen schriftlichen Entscheidung sind erst bei dem ebenfalls vom Richter unter dem 28.7.1998 unterzeichneten und dann dem Betroffenen zugestellten Beschluss gegeben. Da gegen diesen Beschluss Rechtsmittel nicht eingelegt worden sind, ist er rechtskräftig geworden. Er konnte daher nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Für eine Berichtigung war daher kein Raum. Diese verstieß vielmehr gegen den Grundsatz ne bis in idem (Artikel 103 GG), sowie gegen § 84 Abs. 1 OWiG. Der Beschluss war daher mit der Kostenfolge aus § 467 StPO aufzuheben.


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