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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 1490/98 OLG Hamm

Leitsatz: Die Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG gilt auch für den Fall der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO .

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Jugendgerichtsverfahren, Zulässigkeit der Revision bei Versäumung der Berufungshauptverhandlung, Unzulässigkeit, Sperrwirkung

Normen: JGG 55 Abs. 2, StPO 329

Beschluss: Strafsache gegen S.J.c,
wegen Diebstahls.

Auf die sofortige Beschwerde vom 24. November 1998 gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der I a großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster vom 30. Oktober 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde und die Revision werden - jeweils auf Kosten der Angeklagten - als unzulässig verworfen.

Gründe:
Im Ergebnis zu Recht hat die Jugendkammer der Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 30. Oktober 1998 versagt. Auch nach Auffassung des Senats hat die Angeklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Sie hat insgesamt drei unterschiedliche Versionen vorgebracht, um ihr Fernbleiben zu entschuldigen. Bereits diese von einander abweichenden Angaben lassen ihr Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass die zuletzt vorgelegte Kopie eines Attests der Naturheilpraxis D.D. nicht einmal erkennen lässt, auf welche Patientin es sich bezieht.

Die Revision der Angeklagten ist bereits deshalb nicht zulässig, weil die Angeklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 20. Juli 1998 eine zulässige Berufung eingelegt hat (§55 Abs. 2 JGG). Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, dass wie hier - über die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO entschieden worden ist (vergl. auch OLG Zweibrücken bei Böhm, NStZ 1992, 529; OLG Düsseldorf, StV 1991, 425 = MDR 1992, 71; Eisenberg, JGG, 6. Auflage, § 55 Rdn. 21).

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 StPO. Es bestand kein Anlass, hiervon gem. §§ 74, 109 JGG abzusehen.


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