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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 1292/98 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Zur zwingend erforderlichen Festsetzung von Einzelstrafen im Berufungsurteil.
2. Zur Einwilliung in eine Körperverletzung.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Begründung der Gesamtstrafe, Einwilligung, selbständige Festsetzung der Einzelstrafen, formelhafte Begründung, Gesamtstrafe, Mitteilung der Einzelstrafen, Mitteilung des Strafrahmens, Tatmehrheit

Normen: StGB 54, StGB 226 a, StGB n.F. 228 StGB

Beschluss: Strafsache gegen W.C.,
wegen Beleidigung und Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der III. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 29.05.1989 (richtig: 1998) hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.11.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgerich gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision insgesamt, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte den Angeklagten am 13.01.1998 wegen Beleidigung sowie Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht mit dem angefochtenen Berufungsurteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Beleidigung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig sei. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am 24. Mai 1997 gegen 0.15 Uhr die Zeugin B. im Hausflur des Hauses Kurfürstenstraße 46 in Gelsenkirchen zunächst mit den Worten: "Du Miststück", "Hure", "Schlampe", "Nutte", "Du kommst doch von der Straße", "Wie besoffen müssen die Kerle sein, dass sie sich mit so einer abgeben" und "Mit dir werde ich noch fertig" beleidigt. Nachdem er anschließend von der Zeugin B. und deren Begleiter, dem Zeugen S., wegen der Beleidigungen zur Rede gestellt worden war, forderte er den Zeugen S. nach einem Wortwechsel auf, "mit nach draußen" zu gehen, worauf der Zeuge S. dem Angeklagten gegen den Widerstand der Zeugin B., die den Zeugen zum Bleiben aufforderte, vor die Hauseingangstür des genannten Hauses folgen wollte. Zum weiteren Tatgeschehen enthält das angefochtene Urteil folgende Feststellungen:

"Er (der Zeuge S.) folgte dem Angeklagten, der sich zur Hauseingangstür begab und diese öffnete. Die Tür war bereits ins Schloß gefallen, als Lothar S. den Eingangsbereich erreichte. Er öffnete die Tür erneut und stand dem Angeklagten direkt gegenüber. Dieser hatte eine Flasche mit Reizgas ergriffen, die er in seiner Kleidung bei sich führte. Die Flasche, die der Angeklagte regelmäßig zu seiner eigenen Sicherheit bei sich trug, war nur noch mit wenig Reizgas gefüllt. Aus einer Entfernung von etwa 30 cm sprühte er Lothar S. Reizgas ins Gesicht. Er wollte ihn verletzen und kampfunfähig machen. S. verspürte sofort ein starkes Brennen in den Augen, die anfingen zu tränen. Er konnte nur noch verschwommen sehen und hielt sich die Hände vor sein Gesicht. Der Angeklagte schlug nunmehr auf Lothar S. ein. Diesem gelang es, die Brille des Angeklagten zu erfassen, die zu Boden fiel. Durch den Griff in das Gesicht des Angeklagten fügte er ihm mehrere Kratzwunden zu. Schließlich ergriff Lothar S. den Angeklagten und drückte ihn zweimal heftig gegen die Hauswand. Dabei bekam er die Reizgasflasche zu fassen, die er auf die andere Straßenseite warf. Auch Inge B. war nunmehr aus dem Haus getreten und forderte beide auf, voneinander abzulassen."

Zur Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil folgende Ausführungen:

"Die Kammer ist in Bezug auf §§ 185 und 223 StGB von dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen. Zugunsten des Angeklagten ist berücksichtigt worden, dass er gänzlich unbestraft ist. Zudem ist mildernd gewertet worden, dass er zumindest Teile des objektiven Geschehens eingeräumt hat. Hinzu kommt, dass er selbst Verletzungen davongetragen hat und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Zu seinen Lasten war allerdings die Intensität der Beleidigungen zum Nachteil der Zeugin B. in Ansatz zu bringen.

In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist gegen die von dem Vorderrichter verhängten Einzelgeldstrafen nichts zu erinnern. Unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher in der Person des Angeklagten und der Tat liegenden Umstände erweist sich die ausgeurteilte Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen als schuld- und tatanqemessen."

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Berufungsurteil hat der Angeklagte mit am 03.06.1998 beim Landgericht Essen eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt und diese nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 09.07.1998 mit am 22.07.1998 beim Landgericht Essen eingegangenem weiteren Schriftsatz seines Verteidigers begründet. Die Revision rügt Rechtsfehler bei der Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt. Im Hinblick auf die Beleidigungshandlungen habe der Angeklagte zumindest subjektiv geglaubt, zu dem ihm zur Last gelegten Verhalten aufgrund der Ruhestörung aus der Nachbarwohnung berechtigt gewesen zu sein. In die Körperverletzung habe der Geschädigte S. eingewilligt, indem er einverständlich mit dem Angeklagten vor die Hauseingangstür getreten sei. Dem Zeugen sei unter den gegebenen Umständen klar gewesen, dass der Angeklagte sich mit ihm außerhalb des Hauses habe prügeln wollen.

II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch sowie zur Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.

Zunächst ist zu bemängeln, dass das Landgericht den konkreten Strafrahmen, den es der Verurteilung des Angeklagten zugrundegelegt hat, nicht mitteilt. Die Urteilsgründe sprechen insoweit allein von "dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen", wobei diese Formulierung schon deshalb fehlerhaft ist, weil hier zwei unterschiedliche Strafrahmen für die jeweiligen Einzelstrafen zugrunde zu legen waren, nämlich einmal der sich aus § 185 StGB i.V.m. §§ 21, 49 StGB gemilderte Strafrahmen für die Beleidigung und zum anderen der sich aus § 223 a StGB i.V.m. §§ 21, 49 StGB ergebende Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung. Darüber hinaus ist dem Revisionsgericht aufgrund der fehlenden Mitteilung des konkreten Strafrahmens die Prüfung unmöglich gemacht, ob das Landgericht von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 337 Rdnr. 35 m.w.N.). Die Berufungskammer hätte daher nicht nur mitteilen müssen, welchen Bestimmungen es die angewandten Strafrahmen entnimmt, sondern zudem auch, welcher konkret berechnete Strafrahmen sich aufgrund dieser Bestimmungen für die jeweiligen Einzelstrafen ergeben hatte.

Das Landgericht hat zudem weder konkrete Einzelstrafen gegen den Angeklagten festgesetzt noch lassen seine Strafzumessungserwägungen hinreichend deutlich erkennen, welche Zumessungstatsachen welcher der beiden Einzelstrafen zuzuordnen sind. Das Landgericht vermengt entgegen dem Gebot der jeweils selbständigen Festsetzung der Einzelstrafen (vgl. Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 54 Rdnr. 6) in einem einzigen Zumessungsakt die für die Bildung beider Einzelstrafen maßgebenden Gesichtspunkte, obwohl diese erkennbar nicht für beide festzusetzenden Einzelstrafen von Bedeutung sind. So wird sich der Umstand, dass der Angeklagte selbst Verletzungen davongetragen hat, kaum strafmildernd im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafe für die Beleidigung auswirken können. Dasselbe gilt umgekehrt für die strafschärfende Berücksichtigung der Intensität der Beleidigungen im Hinblick auf die Festsetzung der Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung.

Zudem teilt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Höhe der Einzelgeldstrafen nur mit, dass "gegen die von dem Vorderrichter verhängten Einzelgeldstrafen nichts zu erinnern" sei. Welche Einzelgeldstrafen das Amtsgericht verhängt hatte bzw. welche Einzelgeldstrafen das Landgericht für angemessen hält, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil dagegen an keiner Stelle. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die verhängten Einzelstrafen müssen sich aus dem Urteil selbst ergeben. Die Urteilsgründe müssen nämlich aus sich heraus verständlich sein (BGHR § 267 Abs. 3 S.1 StPO - Strafzumessung 11; KK-Hürxthal, StPO, 3. Aufl., § 267 Rdnr. 3, Senat, Urteil vom 23.09.1998 - 3 Ss 320/98 OLG Hamm). Dieses Erfordernis ist aber dann nicht mehr erfüllt, wenn zur Feststellung der verhängten Einzelgeldstrafen auf eine gesonderte Urkunde, nämlich auf die schriftlichen Gründe des amtsgerichtlichen Urteils, zurückgegriffen werden muss.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich aus der unterlassenen Bildung von Einzelstrafen ganz erhebliche Konsequenzen für eine später eventuell erforderlich werdende Gesamtstrafenbildung in den Fällen ergeben können, in denen im Nachhinein mit dem betreffenden Urteil gesamtstrafenfähige Taten desselben Angeklagten offenbar werden. Unter den Senaten des Bundesgerichtshofs ist nämlich insbesondere streitig, ob Urteile, in denen die gebotene Bildung von Einzelstrafen unterlassen worden ist, Oberhaupt gesamtstrafenfähig sein können und ob die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe deshalb entfällt, weil den Urteilsgründen die Einzelstrafen nicht zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 12.08.1998 - 3 StR 537/97, EBE/BGH 1998 S. 306, 307). In dem dortigen Fall knüpfte sich an diese Frage die für den Angeklagten äußerst weitreichende Rechtsfolge, ob gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren oder zwei Gesamtfreiheitsstrafen mit zusammen über 27 Jahren zu verhängen waren, obwohl auch dort das fragliche Urteil, dessen Gründen Einzelstrafen nicht zu entnehmen waren, "lediglich" Straftaten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zugrunde lagen, die mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet worden waren. Aus diesem Grunde verbieten sich auch Erwägungen dahingehend, dass etwa aufgrund der geringen Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtgeldstrafe die fehlende Festsetzung der Einzelstrafen hingenommen werden könnte.

Endlich mangelt es dem Urteil an einer hinreichenden Bemessung der - allerdings ausdrücklich festgesetzten - Gesamtgeldstrafe. Diese ist nämlich allein formelhaft begründet worden, wobei die Begründung der Berufungskammer nicht erkennen lässt, dass sich die Kammer der gemäß § 54 Abs. 1 S.3 StGB bestehenden besonderen Begründungsanforderungen an die Bildung der Gesamtstrafe bewusst gewesen ist. Deren Bildung erfordert nämlich einen besonderen Strafzumessungsakt i.S.d. genannten Bestimmung. Dem wird das angefochtene Urteil mit dem pauschalen Verweis auf "sämtliche in der Person des Angeklagten und der Tat liegenden Umstände" jedoch nicht gerecht, da danach völlig offenbleibt, welche Umstände mit welchem Gewicht in die Gesamtstrafenbildung eingeflossen sind. Zudem kann aufgrund der fehlenden Festsetzung von Einzelstrafen durch den Senat auch nicht nachgeprüft werden, welche Einsatzstrafe wie gemäß § 54 Abs. 1 S.2 StGB zur Bildung der Gesamtstrafe erhöht worden ist.

Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision dagegen offensichtlich unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. nicht gemäß § 226 a StGB a.F. (§ 228 StGB n.F.) durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt. Dass der Geschädigte S. der Aufforderung des Angeklagten "mit nach draußen" zu kommen, Folge leistete, stellt keine Einwilligung in die sodann erfolgte gefährliche Körperverletzung mittels des Reizgases dar.

Eine rechtswirksame Einwilligung kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn sie mit vollem Verständnis der Sachlage erteilt worden ist, der Geschädigte namentlich eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden tätlichen Angriffs hatte (BGHSt 4, 88, 90). Selbst wenn der Geschädigte zu dem Zeitpunkt, als er sich vor die Hauseingangstür begab, noch mit einer Rangelei mit dem Angeklagten, ggf. unter Austausch von Faustschlägen, einverstanden gewesen sein sollte, hat sich der Angeklagte jedenfalls mit seinem tätlichen Vorgehen nach Art und Maß durch den Einsatz des Reizstoffsprühgerätes nicht im Rahmen der unterstellten Einwilligung des Geschädigten gehalten (BGH, a.a.O., 92). Den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Geschädigte einen Angriff des Angeklagten mittels Reizgas erwartete oder auch nur hätte erwarten müssen. Bei dieser Sachlage konnte der Angeklagte auch nicht von einer Einwilligung des Verletzten ausgehen. Er hat nach den Urteilsfeststellungen vielmehr bewusst das Öffnen der Haustür durch den Geschädigten, der sich in diesem Moment erkennbar noch keines Angriffs durch den Angeklagten versah, zu einem Überraschungsangriff unter Verwendung von Reizgas ausgenutzt, von dessen Vorhandensein der Geschädigte ersichtlich keine Kenntnis hatte. Zudem wäre eine Einwilligung des Geschädigten aber auch deshalb nicht geeignet, das Verhalten des Angeklagten gemäß § 226 a StGB a.F. zu rechtfertigen, weil die Tat dann trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstoßen hätte. Dem Angeklagten und dem Geschädigten ging es nämlich ersichtlich nicht darum, ihre Kräfte und Geschicklichkeit im Wege der körperlichen Auseinandersetzung nach Art eines Sportkampfes zu messen oder eine jugendtümliche Rauferei zu veranstalten (vgl. zu letzterem OLG Stuttgart MDR 1972, 623). Vielmehr standen beide sich aufgrund der vorangegangenen Beleidigungen des Angeklagten gegen die Zeugin B. feindselig gegenüber. Solche aus Feindseligkeit geborenen körperlichen Auseinandersetzungen sind aber erfahrungsgemäß mit ernsten Gefahren für Leib oder Leben der Beteiligten verbunden, so dass ihnen bereits deshalb die rechtliche Billigung nach der für das Zusammenleben der Menschen grundlegenden sittlichen Ordnung überhaupt zu versagen ist (BGHSt 4, 88, 91; OLG Hamm, JMBl NW 1964, 128, 129). Derartige Auseinandersetzungen werden nämlich gerade in heutiger Zeit ohne Beachtung irgendwelchen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt (insoweit dürften die vom OLG Stuttgart, MDR 1972, 623 angeführten Grundsätze heute keine Gültigkeit mehr beanspruchen). Sie bergen durch die heute verbreitete Bereitschaft zum Einsatz von Waffen im Rahmen körperlicher Auseinandersetzungen zudem das ganz erhebliche und im vorliegenden Fall auch verwirklichte Risiko der Eskalation im Hinblick auf das Eintreten schwerwiegender (vgl. dazu instruktiv den Fall OLG Köln, MDR 1990, 1033) Verletzungen in sich. Von besonderen Ausnahmelagen abgesehen, über die der Senat hier nicht zu befinden hat, sind solche Auseinandersetzungen daher als sittenwidrig i.S.v. § 226 a StGB a.F. bzw. § 228 StGB n.F. zu bewerten.


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