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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1119/98 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Zum Umfang der Ausführungen, wenn der Betroffene anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert werden soll.
2. Zu den erforderlichen Feststellungen zum Messverfahren wenn der Betroffene nur seine Fahrereigenschaft bestritten und sich im Übrigen zur Sache nicht eingelassen hat.

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Darlegung der Beweiswürdigung, Fahrlässigkeit, Foto, Geschwindigkeitsüberschreitung, Libi, subjektive Tatseite, Tatort, Verweisung auf Libi

Normen: StVO 3, StPO 267 Abs. 1 Satz 3

Beschluss: Bußgeldsache gegen J.V.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 26. März 1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgerich, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht ach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Ahaus zurückverwiesen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit "gemäß den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Es hat ausgesprochen, dass das Fahrverbot wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
"Der bislang verkehrsordnungsrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Betroffene fuhr am 12.9.1997 als Fahrer des Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ST-K 969, in Schöppingen, Ortsteil Gemen auf der L 570 an der Kreuzung L 570/L 574 in Fahrtrichtung Schöppingen. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 70 km/h. Durch die stationäre Geschwindigkeitsmeßanlage Traffiphot wurde abzüglich einer Toleranz von 4 km/h eine Geschwindigkeit von 112 km/h gemessen. Dies ergab eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Diese Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen und lediglich in Abrede gestellt, zum Tatzeitpunkt Fahrer des Pkw gewesen zu sein. Diese Einlassung wird mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Meßphoto widerlegt. Durch die vom Zeugen Schockmann überreichten vergrößerten Fotoprints ist der Betroffene eindeutig zu identifizieren. Das Gericht hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Betroffene zur Tatzeit Fahrer des Pkw gewesen ist.
Die Fotoprints sind ausreichend vergrößert ohne an Kontrast verloren zu haben, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Der eindeutigen Erkennbarkeit des Betroffenen steht auch nicht entgegen, dass auf den Bildern die obere Gesichtshälfte einschließlich eines großen Teils der Augenpartie und des Haaransatzes durch den Fahrzeuginnenspiegel verdeckt ist. Die nicht verdeckten Gesichtspartieen auf dem Foto zeigen nach Auffassung des Gerichts die typischen Merkmale, die auch der Betroffene aufweist. Wie auch der abgebildete Fahrzeugführer weist das Gesicht des Betroffenen einen starken, fast breiten Kinnbereich und füllige Wangen auf. Typisch für den Betroffenen ist auch der schmale Mund. Neben dem Innenspiegel sind Teile des Schläfenbereichs und die äußeren Augenwinkel erkennbar. Diese Partieen zeigen, dass der abgebildete Fahrzeugführer die für den Betroffenen typische breite Gesichtsform aufweist.
Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung bestehen nicht und sind auch von dem Betroffenen nicht vorgebracht worden."

Das Amtsgericht hat das festgestellte Verhalten des Betroffenen als fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO gewertet.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit näheren Ausführungen zur Verletzung des materiellen Rechts.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat jedenfalls vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 3 StVO nicht. Diese Vorschrift regelt u.a., dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge auch unter günstigsten Umständen 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) und außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO) beträgt. Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, von der das Amtsgericht ausgegangen ist, lässt sich daraus nicht herleiten. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen bedurfte es überdies der Darlegung, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft geschehen ist. Schließlich fehlen jegliche Angaben zur subjektiven Tatseite.

Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend weitere sachlich-rechtliche Mängel geltend. Die Beweiswürdigung ist hinsichtlich der Fragen, ob der Betroffene der auf dem Radarfoto abgebildete Fahrer ist und ob die Geschwindigkeit ordnungsgemäß gemessen worden ist, zu beanstanden.

Zwar hat allein der Tatrichter zu beurteilen, ob ein Radarfoto die Feststellung zuläßt, wer der Fahrer des dort abgebildeten Fahrzeugs ist. Dessen Überzeugungsbildung, die nur in begrenztem Umfang auf Rechtsfehler überprüft werden kann, ist grundsätzlich bindend für das Rechtsbeschwerdegericht, dem es insbesondere verwehrt ist, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BGHSt 29, 18). Ungeachtet dessen folgt aus § 261 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, dass sich der Tatrichter auch im Bußgeldverfahren regelmäßig nicht darauf beschränken darf, im Urteil lediglich das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitzuteilen. Vielmehr ist es zumindest in Fällen, die Anlass zu Zweifeln geben, erforderlich, dass der Tatrichter unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze darlegt, aufgrund welcher Erwägungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung gelangt ist (vgl. BGH NStZ 1992, 347). Der Tatrichter hat hiernach im Regelfall seine Feststellungen aus dem Beweisergebnis zu rechtfertigen, damit erkennbar wird, dass er die Befugnis der freien Beweiswürdigung nicht willkürlich ausgeübt und keine Schlüsse gezogen hat, die sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (OLG Köln NZV 1995, 202, 203). Wenn es im Rahmen dieser Beweiswürdigung darauf ankommt, die Identität einer Person ausschließlich anhand von Lichtbildern nachzuweisen, muss sich den Urteilsausführungen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise entnehmen lassen, welchen logischen Zusammenhang die richterlichen Erwägungen mit den konkret festgestellten Ergebnissen der Augenscheinseinnahme haben. Hat der Tatrichter - wie hier - im Urteil nicht nach § 267 Abs. 1 S.3 StPO auf ein zur Identifizierung geeignetes Foto verwiesen, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgelichtete Person oder jedenfalls charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (BGHSt 41, 376; OLG Hamm, NZV 1997, 89). In dem angefochtenen Urteil hätte demnach eine Beschreibung der Fotoqualität und der (mit dem Betroffenen übereinstimmenden) charakteristischen Merkmale des abgebildeten Fahrers erfolgen müssen. Diesen Anforderungen wird die in den Urteilsgründen gegebene Beschreibung jedoch nicht gerecht.

Zum Messverfahren werden in den Urteilsgründen lediglich das eingesetzte Meßgerät, die gemessene Geschwindigkeit und der abgezogene Toleranzwert mitgeteilt. Diese Angaben reichen nur dann aus, wenn weder der Betroffene noch ein anderer Verfahrensbeteiligter Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Meßgerätes geltend gemacht und auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl. (1998), § 71 Rdnr. 43 f). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Betroffene nur seine Fahrereigenschaft bestritten und sich im Übrigen zur Sache nicht eingelassen hat. Der Tatrichter hat daher nicht davon ausgehen können, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsmessung als ordnungsgemäß gegen sich gelten lassen würde. Im Urteil war deshalb zumindest darzulegen, dass die Geschwindigkeit mit einem zugelassenen und geeichten Gerät unter Beachtung der Betriebsanleitung gemessen worden ist.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat, zurückzuverweisen.


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