Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 713/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur einheitlichen Tat bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einem Verstoß gegen die Fahrpersonalverordnung

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Einstellung, Fahrpersonalverordnung, Geschwindigkeitsüberschreitung, gesonderte Geldbußen, mehrere Geldbußen, mehrere Taten, Zulassungsbeschwerde

Normen: OWiG 47, StPO 206 a

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.D.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung u.a..

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 04.11.1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.1998 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 80 Abs. 5 OWiG i.V.m. §§ 71 Abs. 1 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 4 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu einem Bußgeld in Höhe von 125,- DM verurteilt worden ist.

2. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 4 S.3 OWiG verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das angefochtene Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben.

3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Im übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens und des Rechtsmittels (§§ 71 Abs. 1 OWiG; 473 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO).

Gründe:
I. Das Amtsgericht Marl hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger, mehrfach hintereinander begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts in zwei Fällen ein Bußgeld in Höhe von je 80,- DM sowie wegen eines in Tatmehrheit dazu begangenen Verstoßes gegen § 4 FPersV ein weiteres Bußgeld in Höhe von 125,- DM verhängt. Das Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 10.09.1998 zugestellt worden. Bereits zuvor hatte der Verteidiger mit am 07.11.1997 beim Amtsgericht Marl eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil vom 04.11.1997 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.12.1997 mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie mit der Sachrüge begründet.

II. Das als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen ist gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde umzudeuten, da eine Geldbuße von nicht mehr als 200,- DM gegen den Betroffenen festgesetzt worden ist, §§ 79 Abs. 1 Nr. 1; 80 Abs. 1 OWiG a.F. i.V.m. § 133 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 (BGBl Jahrgang 1998, Teil I Nr. 6, S. 156, 158). Bei mehreren Geldbußen wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne sind nämlich die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG a.F. für jede Geldbuße gesondert zu prüfen (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Randnummern 3, 21 ff.).

Soweit der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 4 FPersV zu einem Bußgeld in Höhe von 125,- DM verurteilt worden ist, war das Verfahren gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 80 Abs. 5 OWiG wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Unter dem 15.07.1997 hatte nämlich bereits das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück wegen des auch dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 FPersV gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen und eine Geldbuße in Höhe von 100,- DM verhängt. Nach Einspruch durch den Betroffenen hat das Amtsgericht Osnabrück in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.1998 - und damit nach Erlass des Urteils in der vorliegenden Sache am 04.11.1997 - das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG im Hinblick auf das hier angefochtene Urteil des Amtsgerichts Marl vom 04.11.1997 eingestellt. Durch diese rechtskräftige gerichtliche Einstellung ist eine beschränkte Rechtskraft eingetreten (OLG Koblenz, VRS 53, 131; BayObLG, VRS 55, 140; OLG Oldenburg, MDR 1983, 430; Göhler, a.a.O., 12. Aufl., § 47 Rdnr. 61 a; KK-Bohnert, OWiG, § 47 Rdnr. 34, je m.w.N.) mit der Folge, dass ein Verfahrenshindernis besteht. Dieses Verfahrenshindernis ist auch gemäß § 80 Abs. 5 OWiG nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten.

Dagegen kam eine Einstellung des Verfahrens insgesamt nicht in Betracht. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 FPersV bildet nämlich mit den gleichfalls abgeurteilten Geschwindigkeitsüberschreitungen keine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne. Tathandlung des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 FPersV ist nicht etwa das Nicht-Mit-Sich-Führen der Bestätigung über arbeitsfreie Tage, vielmehr allein die Nichtvorlage dieser Bestätigung gegenüber den zuständigen Kontrollbeamten. Die Nichtvorlage der genannten Bestätigung steht aber zu den zuvor während des Führens des Kraftfahrzeugs begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen weder im Verhältnis der Tateinheit noch bildet sie hiermit einen einheitlichen historischen Vorgang im Sinne der Tat im prozessualen Sinne. Allein der Umstand, dass der Betroffene aus Anlass einer Fahrt, während der er zuvor die ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte, angehalten und während der Unterbrechung der Fahrt um die Vorlage der Bestätigung gemäß § 4 Abs. 1 FPersV gebeten wird, vermag die Geschwindigkeitsüberschreitungen und die anschließende Nichtvorlage der Bestätigung nach natürlicher Auffassung nicht zu einem einheitlichen Lebensvorgang zu verbinden.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war im Übrigen gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG a.F. i.V.m. § 133 Abs. 2 OWiG n.F. als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 4 S.3 OWiG.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".