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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ws 443 - 445/98 OLG Hamm

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Abberufung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, Haftbeschwerde, Telefonüberwachung, TÜ, Vernichtung von Unterlagen

Normen: 100 b StPO


Beschluss: Strafsache gegen I.A.,
wegen Verstoßes gegen das BtMG, (hier: 1. Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung des Antrags auf Beschlagnahme von Unterlagen über eine Telefonüberwachung und die unverzügliche Vernichtung dieser Unterlagen,
2. Beschwerde des Angeklagten gegen die Weigerung der Strafkammer, beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Essen die Abberufung der Sitzungsvertreterin, Frau Staatsanwältin M., zu beantragen,
3. Haftbeschwerde des Angeklagten).

Auf die Beschwerde und auf die Haftbeschwerde des Angeklagten vom 30. November 1998 gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 27. November 1998 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerden werden auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:
Der Angeklagte befindet sich seit dem 17. Juli 1997 in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit von April bis Juli 1996 in Gladbeck und anderen Orten Kokain jeweils im Kilobereich erworben und dann gewinnbringend weiterveräußert zu haben. Die wegen dieses Vorwurfs erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 23. September 1997 ist durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 27. November 1997 zugelassen worden. Mit der Hauptverhandlung wurde am 13. Mai 1998 begonnen.
Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat und beruft sich u.a. darauf, dass er sich zur Tatzeit nicht in seiner damaligen Wohnung in Gladbeck aufgehalten habe. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang Unterlagen über eine Telefonüberwachung in anderer Sache verwertet, deren unverzügliche Vernichtung der Angeklagte anstrebt.
Zugleich hat er bei der Strafkammer beantragt, die Abberufung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, Frau Staatsanwältin M., zu veranlassen und einen anderen Staatsanwalt als Sitzungsvertreter zu entsenden.

Darüber hinaus hat der Angeklagte erneut Haftbeschwerde gegen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft eingelegt.

Die Rechtsmittel sind sämtlich erfolglos.

1. Der Antrag zu 1) ist ersichtlich unbegründet. Die Verteidigung verkennt einerseits, dass eine Beschlagnahme durch die erkennende Strafkammer von vornherein nicht in Betracht kommen kann. Zum anderen liegen die Voraussetzungen für eine Vernichtung der fraglichen Unterlagen bislang offensichtlich nicht vor. Zur Erläuterung und zum besseren Verständnis dieser Rechtsfrage weist der Senat auf folgendes hin:
Die Erkenntnisse aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Verfahren gegen E. und R.A. können zweifelsfrei auch im Strafverfahren gegen den Angeklagten verwandt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1998 - 1 Ws 431, 432/98). In diesem Fall ist das beweiserhebliche Material in das neue Verfahren zu übernehmen, die Vernichtungspflicht gemäß § 100 b Abs. 6 StPO richtet sich dann nach der Beweislage des neuen Verfahrens.

Die Entscheidung, ob die aus der Überwachung (noch) vorhandenen Unterlagen weiter gebraucht werden und damit der Vernichtung nicht zugeführt werden dürfen, trifft im übrigen das erkennende Gericht solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 43. Aufl., § 100 b Rn. 8). Die Unterlassung des Gerichts, die Vernichtung nicht erforderlicher Unterlagen anzuordnen, ist gemäß § 305 StPO nicht anfechtbar, weil es sich auf eine den Umfang der Beweisaufnahme betreffende Entscheidung handelt, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht. Nach Verfahrenserledigung oder nach Rechtskraft des Urteils ist schließlich der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet.

2. Die Entscheidung über die Abberufung eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft obliegt allein dem Leitenden Oberstaatsanwalt. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten lässt das Verhalten der Staatsanwältin eine Abberufung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt nicht im geringsten angezeigt erscheinen, weil die Zurverfügungstellung von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung im Verfahren gegen E.I./R.A. geboten ist.

3. Der Senat hat erst vor 9 Tagen über eine Haftbeschwerde des Angeklagten entschieden. Die dabei angeführten Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gelten unverändert fort. Der Angeklagte trägt selbst keine Umstände vor, die seit dem Senatsbeschluss eine Änderung erfahren haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die dort angeführten Gründe, die nach wie vor Gültigkeit besitzen, Bezug genommen.


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