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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 521/98 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Eröffnung, Nebenklage, Nebenklageberechtigung Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung

Normen: StPO 203, StPO 210, StPO 395, StPO 400 Abs. 2


Beschluss: Strafsache gegen W.L., - Verteidiger: Rechtsanwalt K. -
wegen Vergewaltigung u.a.,
Nebenklägerin: A.K., - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. -
(hier: Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens).

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 2. Juli 1998 gegen den Beschluss der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22. Juni 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

1.) Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen, soweit es den Vorwurf vom 6. April 1997 (Fall 1. der Anklagekonkretisierung) betrifft.

2.) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die vorstehend genannte Tat zum Nachteil der Nebenklägerin A.K. betrifft.

Insoweit wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 31. März 1998 - 42 Js 164/97 - zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Münster eröffnet.

Die Entscheidung über die Besetzung (§ 76 Abs. 2 GVG) bleibt dieser Strafkammer vorbehalten.

Gründe:
Dem Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 31. März 1998 zur Last gelegt, am 6. April 1997 die Nebenklägerin A.K. sowie im Mai und Juni 1997 in drei Fällen die Zeugin E.H. vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben (Verbrechen und Vergehen nach §§ 177 Abs. 1 a.F., 178 Abs. 1, 52, 53 StGB).

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Sie hält eine Verurteilung des Angeklagten für nicht wahrscheinlich, weil sich insbesondere nicht feststellen lasse, "dass dem Angeschuldigten, der jegliche sexuelle Handlungen gegen den Willen der Zeugin K. bestreitet und sich im Übrigen nicht geäußert hat - jeweils ein entgegenstehender Wille der beiden Frauen bewusst war."

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin A.K..

Die gemäß §§ 400 Abs. 2 S.1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist begründet. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Fall zum Nachteil der Nebenklägerin und insoweit zur Eröffnung des Hauptverfahrens.

Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn bei vorläufiger Bewertung der Taten anhand des Ermittlungsergebnisses eine "einfache Wahrscheinlichkeit" einer Verurteilung gegeben ist (vgl. BGHSt 23, 304, 306; BayObLG, NStZ 1983, 123; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1997 in 4 Ws 540/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 203 Rdnr. 2 m.w.N.). Es müssen danach Gründe gegeben sein, die eher für eine Verurteilung als für einen Freispruch sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 1997 in 4 Ws 615/96).

Das ist nach Auffassung des Senats hier der Fall. Der hinreichende Tatverdacht, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten zum Nachteil der Zeugin K. tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, ergibt sich insbesondere aus ihren Aussagen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist bei vorläufiger Bewertung des Ergebnisses die Verurteilung des Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus den Bekundungen der Nebenklägerin sowie der Einlassung des Angeklagten, der das objektive Geschehen im wesentlichen einräumt. Es besteht genügender Grund auch für die Annahme, dass die mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden gewesene Nebenklägerin dies gegenüber dem Angeklagten hinreichend deutlich gemacht hat und dass der Angeklagte dies auch erkannt hat.

Der Senat verkennt nicht, dass die Nebenklägerin zu Anfang ihrer Partnerschaft zunächst in gewisse sexuelle Praktiken des Angeklagten letztendlich eingewilligt hat. Ein dahingehendes Verhalten hat die Nebenklägerin in ihrer Vernehmung vom 8. April 1997 (vgl. Bl. 61 ff. d.A.) auf drei Fälle im Dezember 1995, Januar 1996 und Frühjahr 1997 beschränkt. Bereits im Jahre 1996 hat sie allerdings ihre Abneigung gegen die Fesselungs- und Fotografierpraxis des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, was dazu geführt hat, dass der Angeklagte von seinen Gewohnheiten Abstand genommen und sich sogar in psychologische Behandlung zu dem Arzt Dr. F. begeben hat. Nach übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und des Angeklagten ist es letztlich wegen des Sexualverhaltens des Angeklagten zur Trennung gekommen.
Dem Angeklagten war deshalb am Tattag (6. April 1997) von vornherein bekannt, dass die Zeugin die von ihm bevorzugten Sexualpraktiken ablehnte. Es bestand deshalb für ihn kein Anlass zur Annahme, die Zeugin werde sich seinen Wünschen fügen, auch wenn es ihm gelang, dass die Zeugin ihn zunächst in den Arm nahm. Angesichts dieser Begleitumstände erscheint die Aussage der Zeugin glaubhaft, dass sie sich gegen den überfallartigen Angriff des Angeklagten mit eindeutigen Mitteln zur Wehr gesetzt, ihn gebissen und getreten sowie laut um Hilfe geschrien hat. Nach Angaben der Zeugin kann dies nur als eindeutiger Widerspruch gegen die sexuellen Ansinnen des Angeklagten und nicht als einverständliche "Schauspielerei" zur Stimulanz des Angeklagten gewertet werden. dass der Angeklagte den seinem Vorhaben entgegenstehenden Willen der Zeugin auch wahrgenommen hat, ergibt sich u.a. daraus, dass er mittels Drohungen (u.a. Vorlage des angeblichen Videofilmes bei der Techniker Krankenkasse) versucht hat, den Widerstand der Nebenklägerin zu brechen.
Ob der Angeklagte bei Begehung der Tat möglicherweise zufolge seiner sexuellen Erregung sowie seiner Veranlagung den Widerstand der Zeugin nicht als solchen erkennen konnte oder gehindert war, nach seiner Einsicht zu handeln, lässt sich erst nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen und deren Gesamtbewertung beurteilen. Möglicherweise wird die Kammer die Frage des Ausschlusses oder der Einschränkung der Schuldfähigkeit mit sachverständiger Beratung klären.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen bejaht daher der Senat entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung den hinreichenden Verdacht, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat zum Nachteil der Nebenklägerin auch schuldhaft begangen hat. Deswegen war die Anklage in dem hier in Rede stehenden Umfang zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen, wobei es der Senat nicht für geboten hielt, von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 S.1 StPO Gebrauch zu machen.

Da mit dieser Entscheidung das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, bedurfte es keines Ausspruchs über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens.


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