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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 270/98 OLG Hamm

Leitsatz: Hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mehrfach eingestellt und wieder aufgenommen, so ist das Klageerzwingungsverfahren nur zulässig, wenn die Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 S.1 StPO hinsichtlich aller Einstellungsbescheide gewahrt ist. Ob dies der Fall ist, muss bereits anhand der Darlegung in dem Klageerzwingungsantrag zu beurteilen sein.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Darlegung der Beschwerdefrist, mehrmalige Einstellung, Ermittlungsverfahren, Klageerzwingungsverfahren, Sachverhaltsschilderung, Unzulässigkeit

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen H.S. in,
wegen Betruges,
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO),
Antragstellerin: L.P..

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 23. Juni 1998 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 25. Mai 1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.07.1998 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I. Der am 23. Juni 1998 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom gleichen Tage richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 25. Mai 1998, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin vom 6. September 1997 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 11. August 1997 zurückgewiesen worden ist.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S.1 StPO entspricht. Diese Bestimmung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg dahingehend ausgelegt worden, dass das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muss, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (OLG Hamm, NStZ 1992, 250; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rdnr. 27 m.w.N.). Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen, wobei jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich ist, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (BVerfG NJW 1993, 382; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rdnr. 27).

Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Antrag in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Zum einen fehlt bereits eine aus sich heraus verständliche Schilderung des dem Begehren der Antragstellerin zugrundeliegenden Sachverhalts. So mangelt es z.B. an Ausführungen zum Hergang des Verkehrsunfalles. Darüber hinaus enthält der Antrag keine Mitteilung darüber, was bisher im Verfahren geschehen ist, ob der Beschuldigte vernommen oder auch weitere Zeugen gehört, und wenn ja, welche Einlassungen bzw. Aussagen gemacht worden sind.

Darüber hinaus lässt der vorliegende Antrag ebenfalls nicht erkennen, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO gewahrt wurde. Hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mehrfach eingestellt und wieder aufgenommen, so ist das Klageerzwingungsverfahren nur zulässig, wenn die Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 S.1 StPO hinsichtlich aller Einstellungsbescheide gewahrt ist. Ob dies der Fall ist, muss bereits anhand der Darlegung in dem Klageerzwingungsantrag zu beurteilen sein. Diesen Anforderungen wird der Klageerzwingungsantrag in der vorliegenden Sache nicht gerecht, da lediglich die erste Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Essen am 12. November 1996 mitgeteilt wird; nicht dagegen, wann gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt worden ist.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Mängel ist eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit des Klageerzwingungsbegehrens aus deren Begründung heraus in wesentlichen Punkten nicht möglich. Diese Darlegungsmängel führen zur Unzulässigkeit des Antrages.


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