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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. 1 - 5/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Bestimmugn des zuständigen Gerichts zur Vollstreckung von Erzwignungshaft im Jugendrecht

Senat: 3

Gegenstand: Zuständigkeitssache

Stichworte: Bestimmung des zuständigen Gerichts, Vollstreckung von Erzwingungshaft, Jugendgericht

Normen: OWiG 97 OWiG, JGG 84 Abs. 2 JGG, StPO14 StPO, FGG 36

Beschluss: Bußgeldsache gegen T.A.,
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr,
(hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Vollstreckung von Erzwingungshaft).

Auf die Vorlage der Akten zur Bestimmung des für die Vollstreckung von Erzwingungshaft gegen den Betroffenen zuständigen Jugendgerichts hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Jugendrichter am Amtsgericht in Iserlohn wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Siegen hat gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 13.11.1997 - 16 OWi 1809/97 - zwei Tage Erzwingungshaft zur Durchsetzung einer Geldbuße von 40,- DM rechtskräftig festgesetzt.

Da der Betroffene zur Tatzeit Heranwachsender war, hat die Staatsanwaltschaft Siegen den Vorgang gemäß § 97 OWiG zur Durchführung der Vollstreckung dem Amtsgericht Siegen vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Siegen hat mit Verfügung vom 16.02.1998 dem Amtsgericht - Jugendgericht Iserlohn unter Bezugnahme auf § 97 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 84 Abs. 2 JGG die Akten zur Übernahme übersandt. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts Iserlohn die Übernahme der Vollstreckung mit Verfügung vom 24.02.1998 abgelehnt hatte, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Siegen die Vorgänge dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 08.04.1998 - 3 (s) Sbd. 1 - 1/98 OLG Hamm - als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Vorlage zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Richter - und nicht dem Rechtspfleger - vorbehalten sei. Daraufhin hat nunmehr mit Verfügung vom 25.05.1998 die zuständige Richterin des Amtsgerichts Siegen die Sache dem Senat erneut gemäß § 14 StPO zur Bestimmung des für die Vollstreckung der Erzwingungshaft örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Der Jugendrichter in Iserlohn ist örtlich zuständig.

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren bestimmt § 97 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 84 Abs. 1, Abs. 2 JGG, dass derjenige Jugendrichter zur Vollstreckung solcher Entscheidungen örtlich zuständig ist, die er selbst oder das Jugendschöffengericht unter seinem Vorsitz im ersten Rechtszug erlassen hat (§ 84 Abs. 1 JGG), ansonsten der Jugendrichter, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen (§ 84 Abs. 2 JGG). Der Jugendrichter in Siegen wäre daher gemäß § 97 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 84 Abs. 1 JGG nur dann für die Vollstreckung der gegen den Betroffenen festgesetzten Geldbuße und damit für die Vollstreckung der zur Durchsetzung dieser Geldbuße angeordneten Erzwingungshaft zuständig, wenn er selbst im ersten Rechtszuge die Geldbuße gegen den Betroffenen verhängt hätte. Dies ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um die Vollstreckung einer von der Verwaltungsbehörde im Wege des Bußgeldbescheides gegen den Betroffenen verhängten Geldbuße. Dies führt bei der gemäß § 97 Abs. 1 OWiG vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Zuständigkeit zur Vollstreckung zur Anwendung des § 84 Abs. 2 JGG, der den Fall regelt, dass die Entscheidung eines anderen Richters - hier bei sinngemäßer Anwendung die Entscheidung der Verwaltungsbehörde - zu vollstrecken ist. § 84 Abs. 2 JGG sieht für diesen Fall aber ausdrücklich die Zuständigkeit des Richters vor, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen (vgl. Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 2. Aufl., § 97.Rdnr. 3, § 104 Rdnr. 3; KK-OWiG, § 97 Rdnr. 4; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 97 Rdnr. 2 b).

Dies ist hier gemäß § 36 Abs. 1 FGG der Jugendrichter beim Amtsgericht Iserlohn. Dieser war daher gemäß § 14 StPO als das für die Vollstreckung der Erzwingungshaft örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.


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