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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 40/2000 OLG Hamm

Leitsatz:

  1. Die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren sind bei der Gewährung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen
  2. Zur besonderen Schwierigkeit in Schwurgerichtsverfahren.
  3. Zur Zuerkennung und Bemessung einer Pauschvergütung bei erheblich überdurchschnittlichem Zeitaufwand des Pflichtverteidigers im Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, besonders schwierige Sache, besonders umfangreiche Sache, erheblicher Aufwand im Revisionsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, Schwurgericht

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache gegen R.S., wegen Totschlags hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger)

Auf den Antrag des Rechtsanwalts B. vom 27. Dezember 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 8.945,-- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe:
I. Gegen den ehemaligen Angeklagten ist seit 1995 ein Verfahren wegen Totschlags anhängig gewesen. In diesem ist der Antragsteller, der zuvor nicht als Wahlverteidiger für den ehemaligen Angeklagten tätig war, diesem am 27. Februar 1996 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft bereits Anklage gegen den ehemaligen Angeklagten beim Schwurgericht erhoben.

In seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger hat der Antragsteller zahlreiche, auch längere, Schreiben verfasst und außerdem Akteneinsicht in die zu dem Zeitpunkt nicht besonders umfangreichen Verfahrensakten erhalten.

Besonders hervorzuheben sind folgende anwaltliche Tätigkeiten des Antragstellers:

Mit Schreiben vom 7. März 1996 legte der Antragsteller gegen den Haftfortdauerbeschluss des LG Essen vom 14. Dezember 1995 eine 20 Seiten lange Haftbeschwerde ein. Diese wurde zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, die er begründete, später aber zurücknahm.

Der Antragsteller, der den ehemaligen Angeklagten insgesamt dreimal in der Justizvollzugsanstalt Essen besucht hat, nahm zunächst an acht Hauptverhandlungsterminen vor dem Schwurgericht teil. Die durchschnittliche Dauer der Termine betrug rund 5 Stunden. Ein Termin dauerte mehr als sieben Stunden, je zwei dauerten mehr als sechs Stunden bzw. mehr als fünf bzw. mehr als vier Stunden und vier Termine dauerten weniger als drei Stunden. Die acht Termine fanden in sechs Wochen statt. In der Beweisaufnahme wurden 11 Zeugen vernommen, vier Sachverständige erstatteten ihre Gutachten. Der Antragsteller stellte mehrere, zum Teil sehr umfangreiche, Beweisanträge. Mit zwei Sachverständigen führte der Antragsteller am 26. April und am 22. Mai 1996 in Köln und Düsseldorf Vorbereitungsgespräche.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten Revision eingelegt. Diese hat er mit Schreiben vom 20. August 1996 mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts auf insgesamt 332 Seiten begründet. Die eigentliche Begründung bestand dabei aus rund 71 Seiten, der übrige Teil enthielt Kopien aus der Akte.

Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Essen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen hat, nahm der Antragsteller nochmals an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen teil. Die nun noch drei Hauptverhandlungstermine dauerten durchschnittlich nur etwa 2 Stunden 30 Minuten. Eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung fand nicht mehr statt.

Gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. September 1997 legte der Antragstelle erneut Revision ein. Diese begründete er auf 23 Seiten. Außerdem nahm er in einem 16 Seiten langen Schriftsatz zum Antrag des Generalbundesanwalts Stellung.

Noch vor Beginn der neuen Hauptverhandlung beim LG Essen hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar und 5. Februar 1997 beantragt anzuordnen, dass die Vollstreckung der Unterbringungsanordnung aus dem ersten Urteil des Landgerichts Essen unterbleibt. Gegen den ablehnenden Beschluss des Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld legte er Beschwerde ein.

Danach beantragte er bereits unter dem 23. April 1997 die Wiederaufnahe des im Schuldspruch rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der Begründung fügte er u.a. ein Sachverständigengutachten bei, dass er zuvor mit dem Sachverständigen in Düsseldorf erörtert hatte. Im Wiederaufnahmeverfahren beantragte der Antragsteller, gemäß § 360 Abs. 2 die Unterbrechung der Vollstreckung des Maßregelvollzugs anzuordnen und legte gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Dortmund Beschwerde ein, die erfolglos blieb. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde durch das Landgericht Dortmund als unzulässig verworfen. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte 12-seitige Beschwerde blieb beim Senat erfolglos.

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers für die von ihm für den inhaftierten bzw. untergebrachten Angeklagten erbrachten Tätigkeiten betragen insgesamt 8.945,-- DM (850,00 DM + 7 * 635,-- DM + 340,-- DM Revisionsgebühr + 850,00 DM + 2 * 635,00 DM + 340,00 DM Revisionsgebühr + 850,00 DM für das Wiederaufnahmeverfahren). Die Mittelgebühren eines Wahlverteidigers würden rund 13.250,-- DM, die Wahlverteidigerhöchstgebühren rund 24.130,-- DM betragen. Der Antragsteller hat eine angemessen Pauschvergütung beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat gegen die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung keine Bedenken erhoben.

II. Dem Antragsteller war gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.

1. Bei der Beurteilung der vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten sind die im Wiederaufnahmeverfahren geleisteten Tätigkeiten einzubeziehen. Die Pflichtverteidigerbestellung in der ersten Instanz gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 15. Juni 1998 in 2 (s) Sbd. 5-110/98 mit weiteren Nachweisen) auch für das Wiederaufnahmeverfahren. Dies hat das Landgericht Dortmund zudem auch im Beschluss vom 13. August 1997 noch einmal klarstellend festgestellt.

2. Das Verfahren war allerdings für den Antragsteller noch nicht "besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Dabei übersieht der Senat nicht, dass verglichen mit anderen Schwurgerichtsverfahren mehr Sachverständigengutachten als in der Regel üblich eingeholt worden sind und demgemäss vom Antragsteller auszuwerten waren. Die Sachverständigenfragen waren auch nicht einfach zu beantworten. Insbesondere die im Wiederaufnahmeverfahren durch das vom Antragsteller zur Lage der Blutspritzer eingeholte Sachverständigengutachten aufgeworfenen Fragen waren schwierig zu beurteilen. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich vorliegend um ein Schwurgerichtsverfahren gehandelt hat. Insoweit hat der Senat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad (und größerem Umfang) von Schwurgerichtssachen bereits durch erheblich höhere gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat. Ließe man das unberücksichtigt, wäre jedes vor dem Schwurgericht verhandelte Verfahren "besonders schwierig" mit der Folge, dass in allen Schwurgerichtsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu gewähren wäre. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Pauschvergütung. (vgl. dazu u.a. Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Unter angemessener Berücksichtigung dieses Umstandes ist das vorliegende Verfahren zwar als "schwierig" aber noch nicht als "besonders schwierig" einzuordnen. Das entspricht im Übrigen der Einschätzung des mit dem Verfahren befassten Vorsitzenden des Schwurgerichts (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Einschätzung siehe Senatsbeschluss in 2 (s) Sbd. 5 - 265/97 vom 15. Januar 1998 in AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104 = ZAP EN-Nr. 609/98).

3. Das Verfahren war aber im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreich". Besonders umfangreich ist eine Strafsache nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. z.B. OLG Koblenz NStZ 1988, 371; siehe auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., 1999, § 99 Rn. 3), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat. Vergleichsmaßstab sind dabei nur gleichartige Verfahren (OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508; OLG München JurBüro 1976, 638 = MDR 1976, 689), vorliegend also Verfahren vor dem Schwurgericht (vgl. auch Senat in NStZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356 = AGS 1998, 140 = StV 1998, 619 und die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung des Senats bei Burhoff StraFo 1999, 261. .

Legt man diesen Maßstab hier zugrunde hat es sich - auch für ein Schwurgerichtsverfahren - schon um ein "besonders umfangreiches" Verfahren gehandelt.

Der Umfang der Akten ist mit rund 800 Blatt für ein schwurgerichtliches Verfahren allerdings noch nicht komplex. Auch die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungen lag in der ersten Tatsacheninstanz mit rund 5 Stunden im eher durchschnittlichen Bereich, wobei allerdings einige der Termine schon überdurchschnittlich lang waren. Auch die Terminierung war hier nur locker. In der zweiten Tatsacheninstanz war die durchschnittliche Terminsdauer mit rund 2 Stunden 30 Minuten erheblich unterdurchschnittlich.

Den besonderen, zum "besonderen Umfang" führenden Charakter erhält das Verfahren aber durch die über die Tätigkeit des Antragstellers in den Hauptverhandlungen hinausgehenden Tätigkeiten. Diese sind bereits dargestellt; darauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen. Von besonderem Gewicht sind dabei die Tätigkeiten in den Revisions- und im Wiederaufnahmeverfahren. Insbesondere die erste Revisionsbegründung war - auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Kopien aus den Verfahrensakten - verglichen mit dem Senat aus anderen Schwurgerichtsverfahren bekannten Revisionsbegründungen erheblich überdurchschnittlich lang. Auch die zweite Revisionsbegründung war - verglichen mit anderen Verfahren, in denen häufig die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge ohne nähere Begründung begründet wird, schon überdurchschnittlich. Hinzu kommen die zahlreichen Anträge und Rechtsmittel des Antragstellers im Wiederaufnahmeverfahren, das zudem durch ein zusätzliches Gespräch mit dem Sachverständigen vorbereitet worden ist. Berücksichtigt man dann noch die teilweise umfangreichen Anträge des Antragstellers beim Landgericht, seine Tätigkeit im Haftprüfungsverfahren und die Besuche in der Justizvollzugsanstalt, die nur zum Teil durch die wegen der Inhaftierung des ehemaligen Angeklagten erhöhten Gebühren abgegolten sind, bedarf es nach Auffassung des Senats, die der Einschätzung des Vertreters der Staatskasse entspricht, keiner weiteren Begründung für die Einordnung des Verfahrens als "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO.

4. Bei der somit nach allem zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei waren die erheblich überdurchschnittlichen Tätigkeiten des Antragstellers in den Revisions- und im Wiederaufnahmeverfahren von besonderem Gewicht. Für die Begründung der ersten Revision und für die Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren hat der Senat in seiner überschlägigen Berechnung der Pauschvergütung demgemäss jeweils auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr angesetzt. Daneben sind die übrigen Aktivitäten des Antragstellers angemessen berücksichtigt worden. Pauschvergütungsmindernd hat sich dabei die nur erheblich unterdurchschnittlich lange Dauer der Hauptverhandlungen nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht durch den Bundesgerichtshof ausgewirkt. Schließlich hat der Senat bei der Bemessung der Pauschvergütung nicht übersehen, dass das Verfahren zwar noch nicht "besonders schwierig", aber schon schwieriger als andere Schwurgerichtsverfahren gewesen ist.

Insgesamt erschien dem Senat zum angemessenen Ausgleich der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten eine über der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers liegende Pauschvergütung erforderlich. Deshalb ist die Pauschvergütung auf 15.000 DM festgesetzt worden. Eine höhere Pauschvergütung kam insbesondere wegen der nur unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlungen nach Zurückverweisung des Verfahrens nicht in Betracht.


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