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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 336/98 OLG Hamm

Leitsatz: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung versäumter formeller Rügen, wenn der Verteidiger "keine Zeit" zur fristgerechten Begründung der Verfahrensrüge hatte.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Unzulässigkeit der Revision, Versäumung der Revisionsrügen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung formeller Rügen, Verfahrensrüge

Normen: StPO 44, StPO 345

Beschluss: Strafsache gegen A.S.,
wegen Versuchs der Beteiligung,
(hier:Revision; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XX. kleinen erweiterten Strafkammer des Landgerichts Essen vom 9.Oktober 1997 und auf den Antrag des Angeklagten vom 19. Januar 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung formeller Rügen hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.05.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und auf Antrag und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung formeller Rügen im Rahmen der Revisionsbegründung wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 1995 wegen Versuchs der Beteiligung in Form des Sich-Bereit-Erklärens zur Begehung eines Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Oktober 1997 Revision eingelegt und zugleich die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der Verteidiger hat weiterhin darum gebeten, ihm die Akte nebst Protokoll und Ladungsheft zur Einsichtnahme zu überreichen. Dieser Schriftsatz ging am 14. Oktober 1997 beim Landgericht Essen ein. Die Urteilszustellung erfolgte am 12. Dezember 1997. Eine Aktenübersendung unterblieb zu diesem Zeitpunkt. Der Verteidiger mahnte die Aktenübersendung telefonisch an. Die Akten wurden dem Verteidiger nach dessen Vortrag mit Verfügung vom 15. Dezember 1997, eingegangen beim Verteidiger am 18. Dezember 1997, übersandt. Der Verteidiger war der Meinung, die Gerichtsakten nicht vollständig übersandt bekommen zu haben; das Ladungssonderheft und der Protokollband hätten gefehlt.

Mit Rücksicht hierauf hat er mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998, eingegangen beim Landgericht Essen am selben Tage, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer weiteren formellen Rüge beantragt und im Übrigen die Revisionsbegründung weiter ausgeführt. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat er vorgetragen, dass bei der Aktenübersendung das Ladungssonderheft und der Protokollband gefehlt hätten. Für den Fall, dass die Frist des § 45 StPO als nicht eingehalten angesehen werde, beantragte der Verteidiger zugleich auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit näherer Begründung.

Mit Gerichtsverfügung vom 13. Januar 1998 wurde der Verteidiger darauf hingewiesen, dass ihm sämtliche Akten übersandt worden seien. Darauf schrieb der Verteidiger am 19. Januar 1998, dass ihm dies bei Abfassung seiner letzten Revisionsschrift (vom 12.01.1998) nicht aufgefallen sei. Er sei davon ausgegangen, dass in einem derart umfangreichen Verfahren ein Ladungssonderheft und ein gesonderter Protokollband geführt werde - dies, obwohl der Verteidiger die Gerichtsakten im Juli 1997 eingesehen hatte, als sich bereits alle Ladungsurkunden für die Hauptverhandlung vom 17. September 1997 und Sitzungsprotokolle aus früheren Verhandlungen in den Akten befanden (Rücksendungsdatum: 21. Juli 1997).

Der Verteidiger erklärte daraufhin, dass der Wiedereinsetzungsantrag insoweit gegenstandslos sei, er aber gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage, weil die Akten ihm erst am 18. Dezember 1997 zugegangen seien. Zumindest "bis zu diesem Zeitpunkt" sei dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.

Das Wiedereinsetzungsgesuch erweist sich als unzulässig. Es kommt daher nicht darauf an, ob es rechtzeitig gestellt ist. Abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einzelner Verfahrensrügen dann, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend war, ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, ist vorliegend kein Fall gegeben, bei dem ein Hindernis für die Anbringung sämtlicher für notwendig angesehener Verfahrensrügen bestanden hätte.
Der Verteidiger hatte bei Eingang der Gerichtsakten am 18. Dezember 1997 nahezu die gesamte Revisionsbegründungsfrist zur Verfügung, um geplante Revisionsrügen unter Zuhilfenahme der Sitzungsniederschrift auszuführen. dass er nach seinem Vorbringen erst am 9. Januar 1998 Zeit hatte, sich mit den ihm übersandten Akten zu befassen und die Revisionsschrift vom 12. Januar 1998 zu fertigen, und dass er aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht merkte, dass die Sitzungsniederschriften ihm als Teil der Gerichtsakten zugänglich gemacht worden waren, dass er dies vielmehr erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 19. Januar 1998 feststellte, macht deutlich, dass das Unterlassen der Anbringung weiterer Revisionsrügen nicht darauf beruht, dass ihm die Gerichtsakten sechs Tage nach Beginn der Revisionsbegründung zugänglich gemacht worden sind. Ein Hindernis, das der Anbringung einer form- und fristgerechten formellen Rüge entgegengestanden hätte, ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Daher war das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision des Angeklagten hat der Senat, wie aus dem Beschlußeingang ersichtlich, auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers einstimmig als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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