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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 136/98 OLG Hamm

Leitsatz: Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist auch dann nicht gegeben, wenn erst in der Beschwerdeentscheidung der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beschwerdeentscheidung mit Rechtsmittelbelehrung, weitere Beschwerde, Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung erst in Beschwereentscheidung

Normen: StGB 56 f, StPO 310

Beschluss: Strafsache gegen T.K.,
wegenDiebstahls geringwertiger Sachen,
(hier:weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts).

Auf die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Beschwerde des Verurteilten vom 22. Januar 1998 gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 13. Januar 1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.04.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld hin den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 4. Februar 1997, durch den lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet worden war, aufgehoben. Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss die Aussetzung der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 21. Februar 1994 verhängten Einheitsjugendstrafe widerrufen.

Das gegen diese Entscheidung eingelegte und als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten erweist sich als unzulässig. Zwar ist der angefochtene Beschluss dem Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung Vordruck 91 (sofortige Beschwerde) zugestellt worden. Gleichwohl ist eine sofortige Beschwerde nicht gegeben. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26.März 1998 folgendes ausgeführt:

"Das Rechtsmittel einer "sofortigen Beschwerde" ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei dem Rechtsmittel des Verurteilten handelt es sich vielmehr um eine weitere Beschwerde, die, da der angefochtene Beschluss weder eine Verhaftung noch eine einstweilige Unterbringung zum Gegenstand hat, gem. § 310 StPO unzulässig ist.
Abgesehen von den in § 310 Abs. 1 StPO bezeichneten Fällen ist eine weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit dem gleichen Verfahrensgegenstand befaßt hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts. Dabei ist es unerheblich, wenn die Beschwer für den Rechtsmittelführer der weiteren Beschwerde erst durch die Beschwerdeentscheidung eingetreten ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 310 Rdnr. 1 m.w.N.; OLG Bremen NSTZ 1986, S. 524). Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in welchem der Widerruf einer Strafaussetzung erst in der Beschwerdeinstanz ausgesprochen worden ist. Durch § 453 Abs. 2 S. 3 StPO wird nicht etwa ein über die Bestimmungen des § 310 StPO hinausgehender Rechtsmittelzug eröffnet (OLG Bremen a.a.O.)."

Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Nach alledem war die weitere Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.


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