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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 82/98 OLG Hamm

Leitsatz: Die Einwilligung in die bedingte Entlassung kann bis zur Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung zurück genommen werden.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beschwerde gegen die bedingte Entlassung, Zurücknahme der Einwilligung

Normen: StGB 57

Beschluss: Strafsache gegen M.E.,
wegen fahrlässigen Vollrausches,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die bedingte Entlassung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 04.02.1998 gegen den Beschluss der 22 b. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.01.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.02.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Das Amtsgericht Kamen hat den Beschwerdeführer am 10.04.1996 wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung ist mit Beschluss des Amtsgerichts Kamen vom 22.11.1996 widerrufen worden. Der Beschwerdeführer verbüßt die Strafe seit dem 10.10.1997. Zwei Drittel der Strafe hatte er am 07.02.1998 verbüßt, das Strafende ist auf den 29.05.1998 notiert.

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst seine Zustimmung zur bedingten Entlassung erteilt hatte, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 07.02.1998 bedingt aus der Strafhaft aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kamen vom 10.04.1996 zu entlassen sei. Gegen diesen ihm am 01.02.1998 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.02.1998, die noch am selben Tage bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, dass er nun nicht mehr am 07.02.1998 aus der Strafhaft entlassen werde, vielmehr die Strafe voll verbüßen wolle.

Die gemäß § 454 Abs. 2 StPO, § 57 StGB auch gegen den die Strafaussetzung bewilligenden Beschluss statthafte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 454 Rdnr. 44) und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, da es nach der mit der Beschwerde erfolgten Rücknahme seiner entsprechenden vorangegangenen Erklärung an der gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Einwilligung des Beschwerdeführers in die bedingte Entlassung fehlt. Die Rücknahme der Einwilligung war auch noch trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anordnung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers möglich. Insoweit ist anerkannt, dass die Rücknahme der Einwilligung in die bedingte Entlassung bis zur Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses möglich ist (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 57 StGB Rdnr. 7 m.w.N.; Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 57 Rdnr. 18 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 473 Abs. 3 StPO.


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