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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 175/99 OLG Hamm

Leitsatz: Auch wenn eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ggf. nicht berechtigt war, eröffnet dieser Umstand nicht - entgegen § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO - das Klageerzwingungsverfahren.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Einstellung nach § 153 StPO, Unzulässigkeit

Normen: StPO 172 Abs. 2 Satz 3; StPO 153

Beschluss: In dem Ermittlungsverfahren gegen den Rechtsanwalt Wolfgang Schmidt in Oer-Erkenschwick,
wegen Betruges u.a.,
(hier: Antrag des F.C.,
vertreten durch Rechtsanwälte C. und Partner auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO).

Auf den Antrag vom 25. Mai 1999 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 19. April 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Antragsteller hat gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betruges, mittelbarer Falschbeurkundung und Verleumdung gestellt. Er wirft ihm vor, sich dieser Straftaten durch Weiterbetreiben der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil schuldig gemacht zu haben, obwohl dieses Versäumnisurteil - wenn auch nur zu einem geringen Teil - aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen worden war. Das Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Bochum mit Bescheid vom 10. Februar 1999 mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts Recklinghausen gemäß § 153 StPO eingestellt worden. Die gegen diesen Einstellungsbescheid gerichtete Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 19. April 1999 zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt dagegen nunmehr die gerichtliche Entscheidung.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war gemäß § 172 Abs. 2 S. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen. Das Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Bochum nach der Vorschrift des § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Amtsgerichts Recklinghausen eingestellt worden. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 172 Abs. 2 S. 3 StPO ist in diesem Fall der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 StPO gegeben waren, erfolgt nicht. Das Klageerzwingungsverfahren hat nämlich nicht die Aufgabe, die an sich unanfechtbare Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 1999 - 2 Ws 576/98 -).


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