Aktenzeichen: 4 Ws 26; 27/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zum Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn trotz erneuter Straffälligkeit dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann .
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Verlängerung der Bewährungszeit, Ablauf der Bewährungszeit, Straferlass durch den Senat, Zustellung, Ersatzzustellung nicht am Wohnsitz, Unwirksamkeit der Zustellung,
Normen: StPO 37 Abs. 1 Satz 1; ZPO 182; StPO 311 Abs. 2; 56 f Abs. 2 Nr. 2; StGB 56 g Abs. 1
Beschluss: Strafsachen gegen T.S.
wegen Diebstahls u.a.
(hier: Widerruf der bedingten (Rest-)Strafaussetzung in zwei Verfahren).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20. Dezember 1999 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster (Westf. ) vom 27. Juli 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kempen vom 1. Juni 1993 und vom 22. Juli 1996 werden, soweit sie noch nicht verbüßt sind, erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe:
I Das Amtsgericht Kempen verurteilte den Beschwerdeführer am 1. Juni 1993 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus. Nach Widerruf der bedingten Strafaussetzung und Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Freiheitsstrafe setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster (Westf.) mit Beschluss vom 25. Juli 1996, rechtskräftig seit dem 6. August 1996, den Strafrest von noch zwei Monaten auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus. Der Verurteilte wurde am 1. August 1996 aus der Strafhaft entlassen.
Wegen einer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Schreiner stehenden Straftat vom 17. Juni 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Kempen am 22. Juli 1996, rechtskräftig seit dem 30. Juli 1996, wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und setzte deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 1999 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster (Westf. ) die dem Verurteilten durch Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 und die ihm durch Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 22. Juli 1996 bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen, wobei in der letzten Sache die erbrachten Bußgeldzahlungen in Höhe von DM 1500 mit 30 Tagen auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet worden sind. Widerrufsanlass ist eine Straftat des Verurteilten vom 28. August 1996, deretwegen er am 2. November 1998, rechtskräftig seit dem 1. Juli 1999, vom Amtsgericht Kempen wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist.
Es ist erfolglos versucht worden, die Entscheidung unter der Wohnanschrift "bei Alke, Birkenallee 16 in 47906 Kempen" zuzustellen. Die Postsendung ist mit einer Adressenänderung auf "Schwalmweg 37, 47807 Krefeld" an das Gericht zurückgekommen. Unter dieser Anschrift ist sie sodann ausweislich der bei dem Bewährungsheft StVK 637/96 BewH 335/96 befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 106) durch Niederlegung bei der Postanstalt in Krefeld am 10. August 1999 zugestellt worden. Sie ist allerdings nicht abgeholt worden und deshalb später zu den Akten zurückgelangt. Mit dem am 23. Dezember 1999 beim Landgericht Münster (Westf.) eingegangenen Schreiben vom 20. Dezember 1999 hat der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss eingelegt und u.a. vorgetragen, dass er seit Mai 1999 unter der Anschrift Gladbacherstraße 268 in Krefeld wohne.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Vorbringen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde angesehen und beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
1. Die gegen den Widerrufsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, obwohl sie erst am 23. Dezember 1999 beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
Die einwöchige Einlegungsfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO ist gewahrt, weil die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. August 1999 nicht wirksam gewesen ist. Sie ist im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 182 ZPO durch Niederlegung bei der Postanstalt unter der Anschrift Schwalmweg 37 in 47807 Krefeld erfolgt, obwohl nach den Ermittlungen des Senats (vgl. Berichterstattervermerk Bl. 123 f. BewH) davon auszugehen ist, dass der Verurteilte im Zeitpunkt der Niederlegung entsprechend seinen Angaben in der G.straße 268 in 47805 Krefeld gewohnt hat. Er hat deshalb die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, die mit der (wirksamen) Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt wird (vgl. § 311 Abs. 2 StPO) nicht versäumt.
2. Das gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ab dem 30. Juli 1996 bzw. 6. August 1996 laufenden Bewährungszeiten am 28. August 1996 erneut straffällig geworden und deshalb vom Amtsgericht Kempen am 2. November 1998, rechtskräftig seit dem 1. Juli 1999, wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 56 f Als. 1 Nr. 1 StGB für den Widerruf der am 22. und 25. Juli 1996 bewilligten Strafaussetzungen erfüllt. Gleichwohl hält es der Senat für angezeigt, vom Widerruf abzusehen. Grundlage seiner von der Strafvollstreckungskammer abweichenden Wertung sind die Besonderheiten der vorliegenden Sache.
Diese liegen sowohl in den Umständen der den Widerruf veranlassenden Straftat als auch in dem weiteren Verlauf der zweijährigen Bewährungszeiten. Nach den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil vom 2. November 1998 (Bl. 71 ff BewH) hat der Beschwerdeführer am 28. August 1996 eine Strafanzeige bei der Polizei namens der Firma A. erstattet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit für den Betrieb gestanden hat, dessen Inhaber - der Mitangeklagte Rudolf A.- ihm nach seiner Haftentlassung am 1. August 1996 Unterkunft und Arbeit verschafft hatte. Auch wenn in der Folgezeit wegen der schleppenden Zahlung der auferlegten Geldbuße und der nachlässigen Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer Bedenken gegen eine günstige Entwicklung aufgekommen sind, ist nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Krefeld doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gesetzmäßiges Leben geführt hat.
Ihm kann deshalb im Zeitpunkt der Senatsentscheidung eine günstige Legalprognose gestellt werden, die es rechtfertigt, von der gesetzlichen Möglichkeit des § 56 f Abs. 2 StGB, vom Widerruf abzusehen, Gebrauch zu machen. Dabei ist es ausreichend, die Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB um jeweils ein Jahr und sechs Monate zu verlängern.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
3. Da sich die nach Ablauf der Bewährungszeiten angeordneten Verlängerungen rückwirkend unmittelbar an die abgelaufenen Bewährungszeiten anschließen (vgl. Schönke/Schröder/Stree, 25. Aufl. (1997), § 56 f StGB Rdnr. 10 m.w.N.; BVerfG NStZ 1995, 437) und keinerlei Gründe ersichtlich sind, die zu einem Widerruf der Freiheitsstrafen in den vorliegenden Verfahren führen könnten, hat der Senat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft - ausnahmsweise - gemäß § 56 g Abs. 1 StGB auch den Erlass der beiden Strafen, soweit sie noch nicht verbüßt sind, ausgesprochen. Dies war die in dieser Sache allein noch mögliche Entscheidung, zu der der Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO berufen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Grundgedanken der §§ 467, 473 StPO.
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