Aktenzeichen: 4 Ws 150/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Fluchtgefahr, wenn der Angeklagte sich der Hauptverhandlung gestellt hat.
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde, Haftbeschwerde
Stichworte: Haftbeschwerde, dringender Tatverdacht, Urteil 1. Instanz liegt bereits vor, Fluchtgefahr, Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, Angeklagter hat sich der Hauptverhandlung gestellt
Beschluss: Strafsache gegen H.S.
wegen Vergewaltigung (hier: Haftbeschwerde).
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 31. März 2000 gegen den Haftbefehl der großen Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 30. März 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
I. Mit der Anklageschrift vom 7. April 1999 hat die Staatsanwaltschaft Münster - Zweigstelle Bocholt - dem Angeklagten zur Last gelegt, in Bocholt am 13. März 1999 gegen 4 Uhr als Heranwachsender die am 15. Dezember 1980 geborene D.S. mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Angeklagten an sich zu dulden, wobei er mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen habe. Von diesem Vorwurf hat ihn das Jugendschöffengericht Bocholt am 2. August 1999 freigesprochen. Auf die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Strafverfolgungsbehörde hat die große Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt den Angeklagten am 30. März 2000 nach dreitägiger Hauptverhandlung "wegen Vergewaltigung, unter Einbeziehung der Verurteilung vom 27.01.2000 - 8 Ds 28 Js 1044/9. 9(264/99) jug. AG Bocholt - kostenpflichtig zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten" verurteilt. Zugleich hat das erkennende Gericht mit dem am Schluss der Hauptverhandlung verkündeten Haftbefehl vom selben Tage wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft angeordnet.
Zum Tatgeschehen ist in der Haftanordnung ausgeführt:
"In der Nacht zum 13.03.1999 schellte der Angeklagte an der Wohnungstür der Zeugin F. (damals noch S.). Als diese die Wohnungstür einen spaltbreit öffnete, drang der Angeklagte mit Gewalt in die durch eine Sicherungskette gesicherte Tür ein. Er setze sich dann neben die nur mit einer Unterhose und T-Shirt bekleidete Zeugin, welche sich in eine Decke eingedreht hatte und ihn mehrfach aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte versuchte dann die Zeugin zu küssen, wahrend er sie mit der rechten Hand im Nacken und mit der linken Hand am Oberarm festhielt. Die Zeugin versuchte, den Kopf wegzudrehen, doch der Angeklagte griff den Kopf der Zeugin und küsste sie gegen ihren Willen. Er versuchte weiter, gegen ihren Willen ihren Slip herunterzuziehen, wobei dieser zerrissen wurde. Dann trug er die Zeugin auf den Armen zum Bett, wobei diese laut schrie, dass er sie loslassen solle. Er versuchte, die Beine der Zeugin mit den Händen auseinander zu drücken, wogegen diese sich wehrte. Daraufhin schlug er die Zeugin. Es gelang ihm sodann, die Beine der sich wehrenden Zeugin auseinander zu drücken und mit seinem Glied in die Scheide der Zeugin einzudringen. Er führte dann Koitusbewegungen bis zum Samenerguss aus."
Mit Schriftsätzen vom 31. März 2000 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger gegen das Urteil vom 30. März 2000 Revision eingelegt und Haftbeschwerde bei der Berufungskammer angebracht. Mit seinem Antrag auf Aufhebung, hilfsweise auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls wendet er sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 351 ff. Sonderheft Bezug genommen. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (vgl. § 112 StPO) sind weiterhin gegeben.
1. Der dringende Tatverdacht ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte durch die Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin F. für schuldig befunden und zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist, steht der Annahme dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Allein der Umstand, dass das Gericht nach Durchführung eines rechtsstaatlichen Regelungen unterworfenen Erkenntnisverfahrens zu der Überzeugung der Täterschaft und Schuld des Angeklagten gelangt ist, spricht für eine hohe Wahrscheinlichkeit seines strafbaren Handelns in der festgestellten Weise. Für eine andere Beurteilung gibt es keinen Anlas.
2. Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (vgl. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte muß damit rechnen, dass die gegen ihn verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig und in absehbarer Zeit vollstreckt werden wird.
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich der mehrtägigen Hauptverhandlung gestellt hat, ist der Anreiz, sich der Strafvollstreckung durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen, gegeben. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er mit der Urteilsverkündung erstmals damit konfrontiert worden, dass die Vollstreckung einer mehrjährigen Jugendstrafe konkret bevorsteht.
Der Fluchtanreiz wird durch die vom Angeklagten angeführten persönlichen und sozialen Beziehungen nicht so weit herabgesetzt, dass Auflagen und/oder Weisungen ausreichten, um den Haftzweck zu sichern. Zwar hat er vor seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Eltern gelebt, doch ist zu berücksichtigen, dass er sich bis vor rund fünf Jahren mit seiner Mutter in der Türkei aufgehalten hat und dass diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Kürze in die Türkei zurückkehren wird. Der Angeklagte hat keinen Schulabschluss. Eine Beschäftigung als ungelernter Arbeiter hat er verloren, weil er unerlaubt Urlaub genommen hatte, um seine kranke Mutter in der Türkei zu besuchen. Er ist seit Februar 1999 arbeitslos. Nach seinen Angaben hat er sich an der Finanzierung eines in der Türkei erworbenen Hauses finanziell beteiligt und gibt seine Schulden in der Bundesrepublik mit DM 45.000 an. Danach kann seine Lebenssituation - zumal angesichts der konkret drohenden Strafverbüßung - nicht als gefestigt angesehen werden. Wenn das Tatgericht unter diesen Umständen aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten weniger einschneidende Maßnahmen als die Inhaftierung für nicht ausreichend erachtet hat, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen, ist dagegen nichts zu erinnern. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.
Die Haftfortdauer ist angesichts der Höhe der gegen den Angeklagten im Urteil des Berufungsgerichts vom 30. März 2000 verhängten - nicht rechtskräftigen - Jugendstrafe auch nicht unverhältnismäßig.
III. Die nach allem erfolglose Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
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