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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 174/00 OLG Hamm

Leitsatz: Mit der Anklageerhebung entfällt die Zuständigkeit des Haftrichters nach §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 Satz 2 StPO und der dieser zugeordnete Rechtsmittelzug. Eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde gegen die letzte Haftentscheidung ist dann in einen Antrag auf Haftprüfung durch das jetzt mit der Sache befasste Gericht umzudeuten.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, Haftbeschwerde

Stichworte: Haftbeschwerde, weitere Beschwerde, keine Haftentscheidung durch den Senat, Anklageerhebung, Anklage, Wechsel der Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Umdeutung in Antrag auf Haftprüfung

Normen: StPO 125 Abs. 1; StPO 126 Abs. 1 Satz 2

Beschluss: Strafsache gegen E.U.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. (hier: weitere Haftbeschwerde).

Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten vom 29. März 2000 gegen den Beschluss der Strafkammer VI des Landgerichts Essen vom 16. März 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Eine Haftentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Gründe:
1. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 7. Januar 2000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom selben Tage (Az:71 Gs 44/00) in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, ab dem Sommer 1999 bis zum 6. Januar 2000 in Essen in wenigstens zehn Fällen Betäubungsmittel (Ecstasy und Amphetamine) in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und tateinheitlich damit unerlaubt Handel getrieben zu haben.

Nachdem dasselbe Gericht nach mündlicher Haftprüfung durch Beschluss vom 24. Februar 2000 (Az:71 Gs 410/00) den Haftbefehl vom 7. Januar 2000 aufrechterhalten und die Außervollzugsetzung abgelehnt hatte, hat die Strafkammer VI des Landgerichts Essen mit der angefochtenen Entscheidung die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Haftbeschwerde des Angeschuldigten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine weitere Beschwerde vom 29. März 2000.

2. Zu Recht beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, die Sache zur Entscheidung an das Landgericht - Strafkammer - Essen zurückzugeben. Sie weist zutreffend darauf hin, dass der Senat derzeit zu einer Haftentscheidung nicht berufen ist. Die Staatsanwaltschaft Essen hat nämlich zwischenzeitlich unter dem 30. März 2000 Anklage zur Strafkammer des Landgerichts Essen erhoben.

Mit der Anklageerhebung entfällt die Zuständigkeit des Haftrichters nach §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 Satz 2 StPO und der dieser zugeordnete Rechtsmittelzug. Eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde gegen die letzte Haftentscheidung ist dann in einen Antrag auf Haftprüfung durch das jetzt mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. (1999), § 117 StPO Rdnr. 12; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2000 - 4 Ws 82/00 OLG Hamm, jeweils m.w.N.). Die Sachentscheidung durch das erkennende Gericht ist hier insbesondere auch deshalb geboten, weil die Strafverfolgungsbehörde mit der Anklage beantragt hat, die Haftgrundlage dem Inhalt der Anklageschrift anzupassen.

Da der Senat in der Sache nicht entschieden hat, hat es einer Kostenentscheidung nicht bedurft.


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