Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. 1 - 16/97 OLG Hamm

Leitsatz: Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe der Bewährungsaufsicht nach § 462 a Abs. 2 StPO als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Willkür.

Senat: 3

Gegenstand: Zuständigkeitsbestimmung

Stichworte: Bestimmung des zuständigen Gerichts, Bewährungsaufsicht, Zuständigkeitsbestimmung

Normen: StPO 14, StPO 462 a, 453 StPO

Beschluss: Strafsache gegen T.D. wegen Diebstahls,
(hier: Bestimmung des für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gerichts).

Auf die Vorlage der Akten zur Bestimmung des für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gerichts hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das Amtsgericht Schwerte ist für die Bewährungsaufsicht und die insoweit notwendig werdenden Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme folgendes ausgeführt:

"Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht Dortmund am 10.09.1996 wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall Diebstahl geringwertiger Sachen und in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, wegen Hausfriedensbruch, wegen Betruges und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten unter gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Mit Beschluss vom 30.06.1997 gab das Amtsgericht Dortmund die Bewährungsüberwachung zunächst an das Amtsgericht Unna - und nachdem sich dessen Unzuständigkeit herausgestellt hatte - mit Berichtigungsbeschluß vom 29.07.1997 an das Amtsgericht Schwerte ab, da der Verurteilte im dortigen Bereich seinen Wohnsitz habe. Mit Verfügung vom 26.08.1997 lehnte das Amtsgericht Schwerte die Übernahme der Bewährungsaufsicht ab und wies zur Begründung darauf hin, dass in vergleichbaren Fällen das Amtsgericht Dortmund die Übernahme der Bewährungsaufsicht ebenfalls ablehne. Die Bewährungsaufsicht könne ohne weiteres auch von Dortmund aus geführt werden.

Mit Verfügung vom 05.09.1997 hat das Amtsgericht Dortmund die Akte an das Amtsgericht Schwerte zurückgesandt und hierbei auf § 462 a Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz StPO hingewiesen.

Mit Verfügung vom 18.11.1997 hat das Amtsgericht Schwerte erneut die Übernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt und die Akten dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Den Erwägungen des Amtsgerichts Dortmund schließe ich mich im wesentlichen an und bemerke hierzu ergänzend:
Die Vorlagevoraussetzung des § 14 StPO ist erfüllt, da sich beide Amtsgerichte für unzuständig erklärt haben. Zuständig ist nach hiesiger Auffassung das Amtsgericht Schwerte.
Die Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Dortmund bewirkt, dass das Amtsgericht Schwerte im Umfang der Abgabe zuständig geworden ist. Die nach § 462 a Abs. 2 S. 2 StPO bindende Abgabe der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidung durch das Gericht des ersten Rechtszuges an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, ist nur dann unwirksam, wenn sie willkürlich erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27.04.1993 - 3 (s) Sbd. 1-2/93 -; Senatsbeschluss vom 18.04.1996, JMBl NW 1996, 237 f). Eine solche willkürliche Handlungsweise liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (BGHSt 29, 216 ff; BVerfGE 29, 45, 49). Anhaltspunkte hierfür bietet der Sachverhalt nicht. Zweckmäßigkeitserwägungen, wie vom Amtsgericht Schwerte angeführt, sind nach der in § 462 a Abs. 2 S. 2 StPO enthaltenen Neuregelung für die Frage der Wirksamkeit der Abgabe nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss, JMBl NW 1996, 237). Insbesondere rechtfertigt das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe nach § 462 a Abs. 2 StPO als zweckmäßig erscheinen lassen, noch nicht die Annahme der Willkür (vgl. ebenda).

Die darüber hinausgehende Argumentation des Amtsgerichts Schwerte, in vergleichbaren Fällen würde die Übernahme der Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Dortmund abgelehnt, liegt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung neben der Sache.
Das Amtsgericht Schwerte ist deshalb für die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht örtlich zuständig. "

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".