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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 14/97 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Owi

Stichworte: Beweiswürdigung, Rechtsbeschwerde, Unzulässigkeit wegen Angriffen gegen die Beweiswürdigung

Normen: StPO 344, StPO 337, OWiG 79


Beschluss: Bußgeldsache gegen N.W.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 4. Oktober 1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.02.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe: Die Rechtsbeschwerde war bereits als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 79 Abs. 3 S.1 OWiG i.V.m. § 344 StPO begründet worden ist.

Die Rechtsbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 344 StPO, da eine Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO). Daher darf sie sich nicht - wie hier - in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist, erschöpfen. Rügen solcher Art sind auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, da diese, sofern sie nicht Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufzeigt, nicht lediglich auf Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung gegründet werden kann (vgl. BGH AnwBl. 1994, 92, 93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 344 Rdnr. 19 m;w.N.). Zwar ist in der Rechtsbeschwerdebegründung auch der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" angesprochen, was auf die Geltendmachung einer Rechtsverletzung hindeuten könnte, die Einzelausführungen hierzu machen jedoch deutlich, dass in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern lediglich die Beweiswürdigung angegriffen werden soll. Auch insoweit ist die Rechtsbeschwerde ausschließlich bestrebt, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 S.1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Die im Schreiben des Verteidigers vom 7. Februar 1997 beantragte Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße ist nicht möglich, da gemäß § 47 Abs. 3 OWiG die Einstellung des Verfahrens nicht von der Zahlung einer Geldbuße abhängig gemacht werden kann und folglich auch § 153 a StPO im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht anwendbar ist (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 47 Rn 34 m.w.N.).


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