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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 246/95 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: BtMG, Annahme eines minder schweren Falls, fehlerhafte Strafzumessung bei Handel mit BtM

Normen: BtMG 29, StGB 46


Beschluss: Strafsache gegen F.S. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 24. November 1994 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.04.1995 durch die Richterin am Oberlandesgerich, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahaus hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat durch das angefochtene Urteil die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge ausschließlich gegen die Strafzumessungserwägungen.

Nach den somit bindenden Feststellungen des Schöffengerichts Ahaus vereinbarte der Angeklagte mit seinem anderweitig verurteilten Mittäter D., der ihm einen erheblichen Geldbetrag schuldete, die Finanzierung eines Haschischgeschäftes. Der Angeklagte erhoffte sich, dass D. hierdurch in die Lage versetzt würde, ihm, dem Angeklagten, wenigstens einen Teil der Schulden zurückzuzahlen. Im März 1994 fuhren der Angeklagte und sein Mittäter D. in die Niederlande nach Hengelo, wo ihnen in einem Coffee-shop Haschisch ausgehändigt wurde, welches der Angeklagte von seinem Geld bezahlte. Anschließend fuhren sie mit dem Pkw zurück in die Bundesrepublik Deutschland. Dabei führten sie 2 922,08 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 9,1 % ein, was dem 35,4fachen der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln i.S.v. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG entspricht. Der Angeklagte wußte, dass D. beabsichtigte, das in Holland erworbene Haschisch zu verkaufen.

Die Revision des Angeklagten hat einen - zumindest vorläufigen - Erfolg. Denn die Ausführungen der Strafkammer zur Strafbemessung sind nicht rechtsbedenkenfrei. Das Urteil kann daher - jedenfalls mit der vorliegenden Begründung - im Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben.

Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aufgrund der von ihr in der Berufungshauptverhandlung zusätzlich getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 21 StGB als nicht gegeben angesehen hat. Ein sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils liegt aber bereits darin, dass die Kammer bei ihren Erwägungen, ob ein minder schwerer Fall gem. § 30 Abs. 2 (bzw. § 29 a Abs. 2) BtMG angenommen werden könne, im Rahmen der dazu erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten ihr vorausgehen oder nachfolgen, nicht auch berücksichtigt hat, dass sich der Angeklagte seit dem 23. März 1994, d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung über seine Berufung bereits acht Monate in Untersuchungshaft befunden hatte. Eine Auseinandersetzung hiermit hätte aber schon mit Rücksicht auf das Alter des 1931 geborenen Angeklagten und die daraus folgende erhöhte Strafempfindlichkeit nahegelegen.

Soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass ihm "auch bekannt war, dass das Haschisch weiterverkauft werden sollte", liegt ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB aufgestellte Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen vor. Denn hierdurch hat die Strafkammer Umstände, die den Tatbestand des Handeltreibens nach § 29 a Abs. 2 BtMG begründen, nochmals im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, d.h. doppelt verwertet.

Schließlich begegnen die Strafzumessungserwägungen noch insoweit durchgreifenden Bedenken, als aufgrund der Formulierung, der Angeklagte habe "aus bloßem Gewinnstreben sich an der Einfuhr des Haschisch beteiligt und den Erwerb insoweit ermöglicht", der Eindruck erweckt wird, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er nicht (auch) zur Ermöglichung eines etwaigen Eigenkonsums gehandelt hat. Dies würde aber im Ergebnis bedeuten, dass die Strafkammer das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, was unzulässig ist.
Wegen der aufgezeigten Mängel in der Begründung der Strafzumessung war das angefochtene Urteil, das sich nur noch auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, aufzuheben und die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen.


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