Aktenzeichen: 4 Ss 800/92 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Sonderregelung für die Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung wegen einer exhibitionistischen Handlung.
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: Sonderregelung für Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlung, Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung
Normen: StGB 56 Abs. 3 StGB, StGB 183 Abs. 3
Beschluss: Strafsache gegen den Transportunternehmer H.E. wegen exhibitionistischer Handlungen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. April 1992 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 02.12.1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,
Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Soest hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Die Strafkammer hat durch das angefochtene Urteil die in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft rügt die zu Unrecht erfolgte Strafaussetzung.
Nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen hat der Angeklagte sich am 15. Juli 1991 an der B 7 bei Wickede-Wimbern der minderjährigen Zeugin C.B. mit entblößtem erigierten Glied, an dem er manipulierte, gezeigt und sie gefragt: "Na, mal ein bißchen ficken heute?" Der Anblick des Angeklagten schockierte die Zeugin und versetzte sie in Angst, weil sie nicht wußte, ob der Angeklagte sich ihr nähern würde.
Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, davon einschlägig wie folgt:
1. Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 01.03.1982, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen exhibitionistischer Handlungen in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 22.03.1984 erlassen.
2. Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 10.05.1989, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 09.05.1993 verlängert.
3. Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 24.01.1990, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen exhibitionistischer Handlungen in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4. Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 13.02.1991, rechtskräftig seit dem 21.02.1991, wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Seit Januar 1990 befindet sich der Angeklagte in Erfüllung einer entsprechenden Bewährungsweisung wegen seines exhibitionistischen Verhaltens in psychotherapeutischer Behandlung, wobei sich die Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten zunächst schwierig gestaltete und der Angeklagte nur formal an der Therapie teilnahm, ohne in der Lage zu sein, seine Probleme zu besprechen. Im Juli 1990 beging der Angeklagte die zu der Verurteilung durch das Amtsgericht Lingen führende Tat, die er zunächst abstritt und erst nach intensiven Bemühungen seines Therapeuten - auch gegenüber seiner Ehefrau, die bis dahin von seinen exhibitionistischen Handlungen keine Kenntnis hatte - einräumte. Seine Ehefrau zeigte Verständnis und wurde in die Therapie einbezogen. Intensive Gespräche mit dem Therapeuten erstreckten sich auf einen Zeitraum von 9 Monaten und wurden, als dieser zu der Auffassung gelangt war, bereits einen Erfolg erzielt zu haben, auf monatliche Gespräche reduziert. Danach kam es zu der Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Angeklaute offenbarte sich auch nach dieser Tat weder dem Therapeuten noch seiner Ehefrau, weil er befürchtete, beide zu enttäuschen, vor allem aber aus Angst, seine Ehefrau zu verlieren. Deshalb bestritt er die Tat zunächst auch noch in der Berufungshauptverhandlung vor der Strafkammer. Der bisherige Therapeut des Angeklagten hält zwar eine Weiterbehandlung für erfolgversprechend, sieht sich aber nicht in der Lage, die Behandlung selbst weiterzuführen, da das Vertrauensverhältnis inzwischen gestört sei. Er will sich jedoch für den Angeklagten um einen anderen Therapeuten zur Fortsetzung der begonnenen Behandlung bemühen.
Die Strafkammer, die mit Rücksicht auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten einerseits und sein Bemühen um eine Aufarbeitung seiner sexuellen Probleme mit therapeutischer Hilfe andererseits eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen hält, hat zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung folgendes ausgeführt:
"Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird, § 183 Abs. 3 StGB. § 56 I StGB hat durch § 183 Abs. 3 StGB eine Erweiterung erfahren, weil die Konflikte, die bei exhibitionistischen Tätern zu Straftaten geführt haben, häufig mit therapeutischer Behandlung besser bekämpft werden können als im Strafvollzug, der in vielen Fällen die Gefahr der Vertiefung der Konflikte und nicht ihre Beseitigung mit sich bringt. Der Gesetzgeber nimmt dabei die Gefahr, dass ein solcher Täter auch nach der Aussetzung wieder rückfällig wird, in Kauf (BGH 34 150/151 m.w.N.). Entscheidend ist somit allein, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Therapie erfolgreich sein und zu späterem straffreien Lebenswandel führen wird. Da der Angeklagte sich der Therapie erst nach seiner Tat in Lingen, also ab Herbst 1990 gestellt hat und erst seit dieser Zeit eine Aufarbeitung der Probleme stattfindet, kann diese Prognose gestellt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Behandlung zum Zeitpunkt der Tat erst etwa 9 Monate andauerte. Die Tatsache, dass der Angeklagte die letzte Tat zunächst leugnete, widerspricht dem nicht, weil diese Tat der erste "Rückfall" während der intensiven Therapie war, zumal er befürchtete, den Therapeuten und seine Ehefrau zu enttäuschen. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zu einem Geständnis durchgerungen. Es ist ersichtlich, dass er die Therapie unbedingt fortsetzen will, um die anstehenden Probleme aufzuarbeiten, insbesondere, um seine Ehe und die Beziehung zu seiner Frau zu retten. Eine psychotherapeutische Behandlung ist in der Regel von vornherein auf eine längere Dauer angelegt. Angesichts der ihr innewohnenden erheblichen Schwierigkeiten geht das Gesetz von einer "längeren" Heilbehandlung aus. dass damit bei Begehung der Tat - etwa 9 Monate nach dem tatsächlichen Beginn der Therapie - die Rückfallgefahr noch nicht beseitigt war, liegt deshalb in der Natur einer derartigen Behandlung und kann ein Scheitern der Bewährungserwartung nicht anzeigen (BGH, NStZ 84, 263).
Eine Aussetzung zur Bewährung widerspricht auch nicht die Verteidigung der Rechtsordnung, § 56 Abs. 3 StGB. Bei Exhibitionismus handelt es sich um ein Fehlverhalten, das mit therapeutischer Behandlung besser behandelt werden kann als mit Strafvollzug. Auch wenn der Täter bei solchen Taten nach Aussetzung gegen ihn verhängter Freiheitsstrafen wieder rückfällig wird, ist die Rechtstreue der Bevölkerung und ihr Vertrauen in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung nicht beeinträchtigt, wenn - wie hier - nach den einleuchtenden Angaben des Therapeuten die hinreichende Aussicht besteht, dass die angeordnete nach der Verurteilung fortzusetzende Therapie erfolgreich sein und zu späterem straffreien Lebenswandel führen wird."
Die Revision der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, wendet sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ausschließlich gegen die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung und beanstandet insoweit, dass die Kammer sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte die für erforderlich gehaltene Therapie überhaupt fortsetzen könne, und dass sie die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs.,3 StGB) nicht für geboten gehalten habe.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafaussetzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar hat die Strafkammer die Vorverurteilungen des Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen lediglich nach dem Entscheidungsdatum, der im Einzelfall verhängten Strafe und der Dauer der Bewährungszeit mitgeteilt, ohne sich im einzelnen mit den jeweiligen Tatumständen, den Gründen für die Strafaussetzung und dem tatsächlichen Verlauf der Bewährung auseinanderzusetzen. Dies wäre allerdings im Rahmen der für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung erforderlich gewesen. Auf diesem möglichen Mangel kann das Urteil indes nicht beruhen. Denn die Strafkammer hat ihre Entscheidung, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu Bewährung auszusetzen, ersichtlich in erster Linie auf § 183 Abs. 3 StGB gestützt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung, die eine erweiterte Möglichkeit der Strafaussetzung gewährt, indem sie eine Sonderregelung für die Zukunftsprognose nach § 56 Abs. 1 StGB in der Weise trifft, dass Strafaussetzung trotz - für die nächste Zeit - ungünstiger Zukunftsprognose gewährt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr begehen wird (vgl. BGHSt 28, 357 ff; OLG Stuttgart MDR 1974, 685), hat die Strafkammer in rechtsbedenkenfreier Weise bejaht. Selbst wenn aufgrund der - nicht näher erörterten - einschlägigen Vorstrafen eher mit der Begehung weiterer exhibitionistischer Taten zu rechnen gewesen sein sollte, durfte die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aufgrund ihrer Einschätzung, dass eine nach der Verurteilung beginnende bzw. fortgesetzte Therapie erfolgreich sein und zu späterem straffreien Lebenswandel führen werde, zur Bewährung aussetzen (vgl. Leipziger Kommentar - Laufhütte, 10. Auflage, StGB, Rdnr. 9 zu § 183). § 183 Abs. 3 StGB trägt nämlich gerade dem Umstand Rechnung, dass bei nach § 183 Abs. 1 StGB Verurteilten regelmäßig die Erwartung neuer exhibitionistischer Handlungen gerechtfertigt ist (Leipziger Kommentar - Laufhütte, Rdnr. 10 zu § 183). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich im Übrigen, dass die Strafkammer die Fortsetzung der Therapie mit Recht als hinreichend gesichert angesehen hat. Davon konnte sie nämlich nicht nur aufgrund der in der Hauptverhandlung erklärten Bereitschaft des bisherigen Therapeuten, den Angeklagten insoweit zu ausgehen, sondern - worauf sie auch abgestellt hat - vor allem deshalb, weil der Angeklagte die Therapie ersichtlich auch fortsetzen will, um seine andernfalls gefährdete Ehe zu erhalten.
Auch dass die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten gehalten hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach § 56 Abs. 3 StGB darf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 1 Jahr trotz günstiger Täterprognose dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung ihre Vollstreckung gebietet. Dies hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie ist vielmehr aufgrund einer zwar knappen, aber noch ausreichenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens einschließlich seiner Vorstrafen und der von ihm begangenen Tat zu der Auffassung gelangt, dass ein solcher Fall nicht gegeben sei. Die von ihr hierfür gegebene Begründung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar hat die Strafkammer - wie ausgeführt - nicht die näheren Umstände der Taten dargestellt, die zu den Vorverurteilungen geführt haben, und es ist unerörtert geblieben, ob die Strafaussetzungen auch in den früheren Verfahren auf § 183 Abs. 3 StGB gestützt worden sind und dem Angeklagten möglicherweise bereits bei dieser Gelegenheit die Weisung erteilt worden ist, sich einer Therapie zu unterziehen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich jedoch was den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung angeht genügende Anhaltspunkte zur ausreichenden Beurteilung dieser Taten.
Der Angeklagte ist im März 1982 erstmals wegen exhibitionistischer Handlungen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (nur) vier Monaten verurteilte worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die nach offenbar positiven Bewährungslauf 1984 erlassen worden ist.
Soweit er danach nämlich im Mai 1989, im Januar 1990 und im Februar 1991 wiederum wegen exhibitionistischer Handlungen zu Freiheitsstrafen von drei, acht und sechs Monaten verurteilt worden ist, ist auch deren Vollstreckung jeweils trotz der einschlägigen Vorbelastung(en) erneut ausnahmslos zur Bewährung ausgesetzt worden. Dies rechtfertigt die hinreichend sichere Annahme, dass es sich dabei nicht um Taten von besonderem Gewicht gehandelt hat. Hierfür spricht i. ü. auch, dass bezüglich der Freiheitsstrafe von 3 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 10. Mai 1989 nach erneuter (offenbar einschlägiger) Straffälligkeit nicht die Strafaussetzung widerrufen, sondern die Bewährungszeit verlängert worden ist. Wenn die Strafkammer ausgehend hiervon zu der Einschätzung gelangt ist, die Rechtstreue der Bevölkerung und ihr Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen werde durch eine Aussetzung der Vollstreckung im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht erschüttert, wenn die hinreichende Aussicht auf ein straffreies Leben nach längerer Heilbehandlung bestehe, so machen diese Ausführungen deutlich, dass bei der Entscheidung über die Strafaussetzung der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. Das hat der Senat hinzunehmen. Denn die Einzelfall die Verteidigung der Rechtsordnung Entscheidung, ob im die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet, ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob diese Entscheidung frei von Rechtsirrtum ist. Es kann sie nur dann beanstanden, wenn der Tatrichter den Rechtsbegriff der Verteidigung der Rechtsordnung verkannt hat oder wenn ihm bei der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Soweit - wie hier - ein solcher Fall nicht gegeben ist, hat das Revisionsgericht die Würdigung des Tatrichters auch dann hinzunehmen, wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (vgl. BayObLG NJW 1978, 1337).
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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