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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 1537/94 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß, Unzulässigkeit der Berufungsbeschränkung wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen

Normen: StPO 318


Beschluss: Strafsache gegen H.S. wegen Betruges u.a.

Auf die Revision des Angeklagten vom 8. September 1994 gegen das Urteil der XVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 6. September 1994 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.02.1995 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten am 3. Juni 1994 wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er zunächst durch ein Schreiben vom 6. Juni 1994 auf das Strafmaß, im Berufungshauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Münster am 6. September 1994 "allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung" beschränkt hat.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten verworfen.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision des Angeklagten, mit der er mit näherer Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die zulässige Revision führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.
Das Revisionsgericht hat - unabhängig von der hier erhobenen Rüge - von Amts wegen zu prüfen, ob die vom Angeklagten erklärte Beschränkung seiner Berufung wirksam war (vgl. OLG Hamm VRS 74, 444; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 318 Rn. 33). Grundsätzlich sind gem. § 318 StPO sowohl die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruches weitere Beschränkungen, so wie hier auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, möglich, allerdings vorausgesetzt, dass das angefochtene Urteil seine Überprüfung ermöglicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 16, 18 u. 20 m.w.N.). Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Tat, auch zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung darstellen (vgl. BGHSt 33, 59; OLG Hamm VRS 74, 444; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 16).

Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte H.S. ist bereits in erheblichem Umfange und auch einschlägig in Erscheinung getreten. Obwohl der Angeklagte H. S. arbeitslos war und vom Sozialamt unterstützt wurde und die" (damalige Mit-)Angeklagte B.S. " (die gegen das amtsgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt hat) "ihr Konto um über 6.000 DM überzogen hatte, bestellten die Angeklagten Anfang April 1993 bei dem Zeugen B. in Münster-Albachten ein Essen für 60 Personen zum Gesamtpreis von 1.170 DM. Das Essen, das die Angeklagten für ihren eigenen Polterabend bestellt hatten, bezahlten sie nicht, da nach ihren Angaben trotz 100 verschickter Einladungen lediglich 30 Leute kamen und die erhofften Geldgeschenke ausblieben.

Am 24.07.1993 unterzeichnete der Angeklagte H.S. in Münster einen Bestellschein zum Bezuge der Westfälischen Nachrichten für den Zeugen S. mit dem Namen S., um so eine Provision in Höhe von 100 DM zu erhalten. Als dem Zeugen S. die Bestellungsunterlagen zugesandt wurden, erkannte er die Fälschung und erstattete Strafanzeige."

Aufgrund dieser Feststellungen hat das Amtsgericht den Angeklagten, wie oben bereits ausgeführt, wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung aller Umstände und der erheblichen Vorstrafen sowie der Persönlichkeit des Angeklagten H.S. war es tat- und schuldangemessen, gegen diesen eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verhängen, deren Vollstreckung auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der Angeklagte ist Bewährungsversager in vielfacher Hinsicht. Einsatzstrafe je sechs Monate."

Die insgesamt dürftigen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Zeugen B. und vollendeten Betruges zum Nachteil der Westfälischen Nachrichten.

Im Falle des Zeugen B. lassen sie die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte und seine damals mitangeklagte Ehefrau im Vertrauen auf die angeblich erhofften Geldgeschenke der zahlreich eingeladenen Gäste bei der Bestellung des Essens von ihrer späteren, aber noch rechtzeitigen Zahlungsfähigkeit ausgingen und auch von vornherein gewillt waren, die erhofften Geldgeschenke für die Bezahlung des Essens zu verwenden, so dass eine Bestrafung wegen Betruges mangels einer Täuschungshandlung ausscheiden könnte.

Im Falle der Tat zum Nachteil der Westfälischen Nachrichten, die das Amtsgericht als vollendeten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewertet hat, sind die Feststellungen insoweit lückenhaft, als offenbleibt, ob der Angeklagte überhaupt die erstrebte Werbeprämie in Höhe von 100 DM erhalten hat. Falls dem nicht so wäre, ließe sich lediglich ein versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung annehmen.

Darüber hinaus sind auch die vom Amtsgericht für den Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen sehr knapp und unzureichend. Die nicht näher konkretisierte Angabe, der Angeklagte sei bereits in erheblichem Umfange und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und Bewährungsversager in vielfacher Hinsicht, ist keine für den Rechtsfolgenausspruch hinreichend tragfähige Grundlage, so dass auch von daher die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß unwirksam war. Insoweit hat das Landgericht zwar umfänglich ergänzende Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten getroffen, diese jedoch, ausgehend von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, insoweit folgerichtig nur im Rahmen der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigen können, nicht jedoch bei der Strafzumessung.

Das Landgericht hätte nach alledem angesichts der unvollständigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils die Berufungsbeschränkung nicht hinnehmen dürfen. Es hätte vielmehr das gesamte erstinstanzliche Urteil überprüfen und eigene, vollständige Feststellungen treffen müssen.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Wegen der im angefochtenen landgerichtlichen Urteil erörterten Alkoholproblematik des Angeklagten, wonach er "nach eigenen Angaben" seit 1981 alkoholabhängig ist und die Höchstmenge mit 4 1 Wein und 1 bis 2 Flaschen Sekt pro Tag beziffert hat, wird, falls tatsächlich entsprechende Feststellungen getroffen werden können - das angefochtene Urteil beschränkt sich insoweit auf die bloße Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, ohne zu erkennen zu geben, ob es dieser gefolgt ist - zu prüfen sein, ob der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten strafrechtlich voll verantwortlich i.S.d. §§ 20, 21 StGB war.


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