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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 BL 208/95 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: BL9

Stichworte: Einarbeitung, Ferien, Terminierung, Umfang, Urlaub, Zuständigkeitswechsel

Normen: StPO 121, StPO 122


Beschluss: Strafsache gegen
1. M.K.
2. B.B.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a."
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die erneute Vorlage der (Zweit-)Akten zur Entscheidung nach den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.07.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger beschlossen:

Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird erneut dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Der Senat hat im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO bereits am 16. Februar 1995 die Haftfortdauer angeordnet. Das Landgericht Hagen hat ihm die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft zur erneuten Prüfung der Haftfrage vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat abermals beantragt, Haftfortdauer zu beschließen.

Dem Antrag war wiederum stattzugeben.
Die in dem genannten Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen treffen auch jetzt noch nach erneuter Prüfung im wesentlichen zu. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die zur Frage des dringenden Tatverdachts oder der Fluchtgefahr eine den Angeschuldigten günstigere Beurteilung begründen könnten, sind nicht hervorgetreten.
Es liegen auch wichtige Gründe i.S.d. § 121 StPO vor, die die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

Seit dem vorgenannten Senatsbeschluss ist das Verfahren weiter gefördert worden. Unter dem 13. März 1995 wurde gegen die Angeschuldigten wegen banden- und gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin u.a. vor dem Landgericht Hagen Anklage erhoben, mit der - abgesehen vom eingestellten Verfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung - die Vorwürfe der Haftbefehle neben anderen Anklagepunkten weiterverfolgt werden. Die 73 Seiten umfassende Anklage ist sodann nebst Übersetzung den Angeschuldigten am 20. bzw. 21. April 1995 mit einer Erklärungsfrist von zwei Wochen zugestellt worden. Soweit nunmehr entsprechend der Stellungnahme des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 6. Juni 1995 - für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens - die auf ca. 20 Sitzungstage anvisierte Hauptverhandlung (erst) Anfang Oktober 1995 beginnen soll, ist dies auch unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall noch hinnehmbar. Dabei hat der Senat zunächst in Betracht gezogen, dass der zum 1. Mai 1995 eingetretene Wechsel der Zuständigkeit von der 6. auf die 1. Strafkammer des Landgerichts Hagen zwangsläufig einen "Reibungsverlust" mit sich brachte und sich eine darauf beruhende kurzfristige Verfahrensverzögerung als unvermeidbar darstellt. Des weiteren ist es bei so umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden unumgänglich, dass die Einarbeitung in die Sache durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter mehrere Wochen in Anspruch nimmt, wobei ein urlaubsbedingter Austausch der Kammerbesetzung insoweit schon deshalb wenig zweckmäßig ist, weil hierdurch eine Zeitersparnis nur schwer zu erreichen sein wird (vgl. dazu BVerfG in NStZ 1994, 93 f). Auch ist nicht zu beanstanden, dass von einer Terminierung der Hauptverhandlung in der Urlaubszeit abgesehen werden soll; denn in dieser Zeit würde die Sache wegen der großen Anzahl von Zeugen und Sachverständigen, die im Hinblick auf die bestreitenden Einlassungen der Angeschuldigten in der Hauptverhandlung vernommen werden müssen, kaum erfolgreich verhandelt werden können. Erfahrungsgemäß befinden sich nämlich auch Zeugen und Sachverständige im maßgeblichen Zeitraum im Urlaub und sind deshalb gehindert, einer Ladung zur Hauptverhandlung Folge zu leisten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Fülle des Prozeßstoffs dem Vorsitzenden unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung eine nochmalige Einarbeitungszeit zuzubilligen ist.
Nach alledem ist eine auf Versäumnissen der Justiz beruhende vermeidbare Verfahrensverzögerung noch nicht festzustellen.

Die Nebenentscheidung folgt erneut aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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