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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 427/95 OLG Hamm

Leitsatz: Allein die Pflichtverteidigerbestellung gibt keine besondere Vertretungsvollmacht i.S. von § 411 Abs. 2 StPO zur Vertretung des abwesenden Angeklagten.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Vertretung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren, besondere Vertretungsvollmacht des Verteidigers

Normen: StPO 338 Nr. 5 StPO 234, StPO 408 a, StPO 411, StPO 230, StPO 141, StPO 137

Fundstelle: ZAP EN-Nr.745/95; StV 1997, 404 (Ls.)

Beschluss: Strafsache gegen W.H. wegen Diebstahls u.a. (hier: Revision des Angeklagten)

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 25. November 1994 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. November 1994 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Gründe:
I. In der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 9. Juli 1993 wurde dem Angeklagten einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zur Last gelegt. Das Amtsgericht ordnete dem Angeklagten am 1. September 1993 einen Pflichtverteidiger bei. Nachdem der Angeklagte in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. September 1993 nicht erschienen war, erließ das erweiterte Schöffengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 408 a StPO einen Strafbefehl, gegen den der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch einlegte. In der daraufhin erneut anberaumten Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten im Urteil vom 16. März 1994 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die Strafkammer bestimmte Termin zur Hauptverhandlung für den 25. November 1994. Mit Schreiben vom 18. November 1994 teilte der Angeklagte der Strafkammer mit, dass er zu seinem Verteidiger kein Vertrauen mehr habe und um Terminsverlegung bitte, da er sich einen anderen Verteidiger, zu dem er Vertrauen habe, suchen wolle. Der Vorsitzende antwortete dem Angeklagten, dass eine Terminsverlegung nicht in Betracht komme; durch seine Absicht, sich einen anderen Verteidiger suchen zu wollen, werde der Umstand der Pflichtverteidigerbestellung nicht berührt. In der Berufungshauptverhandlung vom 25. November 1994, in der der Pflichtverteidiger des Angeklagten erschienen war, war der Angeklagte nicht anwesend. Nach Auskunft des Vertreters der Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagte ihm in anderer Sache, dass er einen Vernehmungstermin nicht wahrnehmen könne, da er in diesen Tagen auf Geschäftsreise sei. Der Pflichtverteidiger erklärte, er verfüge über genügend Sachinformationen und sei bereit, den Angeklagten zu vertreten.

Die Strafkammer hat daraufhin in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt und im angefochtenen Urteil seine Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte nun mit der Revision, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die formelle Rüge hin das angefochtene Urteil aufzuheben.

II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hagen.

Der Angeklagte rügt, die Berufungshauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer am 25. November 1994 habe in seiner Abwesenheit stattgefunden. Damit wird zwar knapp, aber in noch ausreichendem Umfang die Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 230 Abs. 1 StPO gerügt, so dass die formelle Rüge noch formgerecht i.S. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist.

Die formelle Rüge des Angeklagten ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgelegen haben.

Der Angeklagte ist in der Berufungshauptverhandlung vom 25. November 1994 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht erschienen. Nachdem das Amtsgericht Iserlohn am 22. September 1993 gem. § 408 a StPO einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen hatte, richtete sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des §§ 409 bis 412 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl. 1995, § 408 a StPO Rn. 6; s.a. Beschluss des Senats vom 16. Mai 1994 in 2 Ss 457/94). Gem. § 411 Abs. 2 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 411 StPO Rn. 4 m.w.N.) konnte demnach der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten werden, so dass grundsätzlich eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zulässig war.

Dem steht, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nicht entgegen, dass der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 18. November 1994 zum Ausdruck gebracht hatte, er beabsichtige an der anberaumten Hauptverhandlung teilzunehmen. Zwar hatte er damit deutlich gemacht, dass er von seinem sich aus § 230 Abs. 1 StPO ergebenden Anwesenheitsrecht Gebrauch machen wollte, ihm war aber auf dieses Schreiben hin vom Vorsitzenden der Strafkammer mitgeteilt worden, dass die Hauptverhandlung trotz der bekundeten Absicht, sich einen anderen (Wahl-)Verteidiger suchen zu wollen, stattfinden werde. Wenn der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes dann, wie er dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in anderer Sache mitgeteilt hat, eine Geschäftsreise antritt und deshalb in der Hauptverhandlung nicht erscheint, ist er der Hauptverhandlung nun eigenmächtig ferngeblieben, so dass die Strafkammer grundsätzlich auch gegen seinen Willen in seiner Abwesenheit verhandeln konnte (vgl. OLG Karlsruhe StV 1986, 289 m.w.N.).

Die Hauptverhandlung hätte am 25. November 1994 aber deshalb nicht in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden dürfen, weil der Angeklagte nicht wirksam vertreten war. Nach § 411 Abs. 2 StPO kann sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung nur durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Damit ist - ebenso wie in § 234 StPO - grundsätzlich eine besondere schriftliche Vertretungsvollmacht gemeint (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 411 Rn.5; s.a. § 234 StPO Rn. 5 ff. m.w.N.).

Eine solche Vollmacht befindet sich indes für den Verteidiger des Angeklagten, der für diesen in der Hauptverhandlung am 25. November 1994 aufgetreten ist, nicht bei der Akte. Von ihrem Bestehen kann im übrigen auch aufgrund des Inhalts des Schreibens des Angeklagten vom 18. November 1994 nicht ausgegangen werden.

Die (besondere) Vertretungsvollmacht des Verteidigers des Angeklagten folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Verteidigerstellung des Verteidigers darauf beruht, dass er dem Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. September 1993 beigeordnet worden ist. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. vor § 137 StPO Rn. 1 m.w.N.; Löwe-Rosenberg-Lüderssen, StPO, 24. Aufl., vor § 137 Rn. 58 f m.w.N.). Dieser ist aber nicht (allgemeiner) Vertreter, sondern Beistand des Angeklagten, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Die ihm gem. § 137 Abs. 1 StPO erteilte übliche Verteidigervollmacht ermächtigt ihn nicht, den Angeklagten zugleich auch zu "vertreten" (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 234 StPO Rn. 5 m.w.N.) Dafür ist vielmehr eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Wegen der Vergleichbarkeit der Rechtsstellung gilt das auch für den Pflichtverteidiger. Ein Grund die gerichtliche Bestellung des Verteidigers gem. § 141 StPO, die in diesem Fall die sonst nach § 137 Abs. 1 StPO erfolgende Erteilung der Verteidigungsvollmacht ersetzt, anders zu behandeln und den Pflichtverteidiger auch ohne besondere Vollmacht als ermächtigt anzusehen, den Angeklagten in der Hauptverhandlung i.S. der §§ 411 Abs. 2, 234 StPO vertreten zu dürfen, ist für den Senat nicht ersichtlich. Damit war der Angeklagte im Berufungshauptverhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten, so dass die Hauptverhandlung nicht ohne ihn hätte durchgeführt werden dürfen. Darin, dass die Strafkammer dennoch ohne den Angeklagten verhandelt hat, liegt ein Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO. Es sind mithin die Voraussetzungen des § 338 Nr. 5 StPO erfüllt, so dass das angefochtene Urteil schon deshalb mit den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gem. § 353 StPO aufzuheben war. Auf die vom Angeklagten ebenfalls erhobene Sachrüge kam es nicht mehr an.

III. Die Sache war gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen. Diese hat auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu entscheiden, weil der Erfolg des Rechtsmittels i.S. des § 473 StPO bisher noch nicht endgültig feststeht.


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