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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1/99 OLG Hamm

Leitsatz: Es ist daran festzuhalten, dass sich der Entscheidung des Tatrichters entnehmen lassen muß, dass dieser sich der Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist. Ein Eingehen darauf liegt bei einem 65 Jahre alten, zu 70 % schwerbehinderten Betroffenen, der seit 1951 im Besitz der Fahrerlaubnis ist, ohne dass er straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, nahe.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren
Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße, ausreichende Begründung, Möglichkeit, Augenblicksversagen, persönliche Gründe, Tatumstände

Normen: StVG 25, StVO 3

Fundstelle: NZV 1999, 215; VRS 96, 382; zfs 1999, 311

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.S. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Oktober 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Oktober 1998 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "nach den §§ 3 III, 41 (Z. 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 2. Juni 1998 mit einem PKW Mercedes gegen 9.18 Uhr die L 511 in Herten bei km 6,337 mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur 70 km/h betrug. Der Messstelle ging ein sog. Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit von zunächst 100 km/h auf 80 km/h und dann schließlich auf 70 km/h reduziert wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Radarmessgerät "Multanova 6 F". Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 4 km/h von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h ausgegangen und hat gegen den Betroffenen die Regelgeldbuße nach der BußgeldkatalogVO von 300 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Bei der Begründung des verhängten Fahrverbots hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:

"Die Anordnung eines Fahrverbots setzt gem. § 25 StVG eine Ordnungswidrigkeit voraus, die der Kraftfahrzeugführer unter grober Verletzung seiner Pflichten begangen hat. Dies ist hier der Fall. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h ist eine Ordnungswidrigkeit, der in objektiver Hinsicht ein besonderes Gewicht zukommt. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass zum Zeitpunkt der Messung kein Verkehr herrschte - wovon das Gericht zu Gunsten des Betroffenen ausgeht. Ausreichend ist, dass die Ordnungswidrigkeit abstrakt gefährlich ist und derartige Verhaltensweisen immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden. Dies ist bei der von dem Betroffenen begangenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Fall. Hinzu kommt, dass der Betroffenen auch subjektiv besonders verantwortungslos gehandelt hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich verfahren hatte und auf Grund eines Arzttermins in Eile war, hat er die von ihm auch in einer solchen Situation zu erwartende gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen. Der Messstelle ist ein Geschwindigkeitstrichter vorausgegangen, wodurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wurde. Der Betroffene hat sich hierüber grob pflichtwidrig hinweggesetzt. Zu Gunsten des Betroffenen war zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 1951 seine Fahrerlaubnis der Klasse 3 hat, ohne bisher straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Er ist zudem 70 schwerbehindert - nämlich geh- und stehbehindert. Zu seinen Lasten wirkte sich jedoch aus, dass er den Bereich, für den der Bußgeldkatalog außerhalb geschlossener Ortschaft als Regelbuße ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht, ganz erheblich überschritten hat. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes nebst der vorgesehenen Regelgeldbuße von 300,00 DM für angemessen und für erforderlich."

Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. geltend, er habe nicht grob pflichtwidrig gehandelt. Die Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.

1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 41 (Zeichen 274) 49 StVO, 24 StVG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, dass die Messung mit dem Radargerät "Multanova 6 F" vorgenommen worden sei, und der Tatrichter - ersichtlich zum Ausgleich von Messungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 4 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1998, § 3 StVO Rn. 59 m.w.N.), zumal der Betroffene weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten hat. Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam.

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen.

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft allerdings darauf hin, dass das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5.3.5. der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitun-gen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Ansicht des Betroffenen - Umstände, die seine Tat aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, herausheben könnten, nicht erkennbar sind. Wenn der Betroffene geltend macht, dass zum Zeitpunkt der Messung kein Verkehr geherrscht habe, weshalb andere Verkehrsteilnehmer konkret nicht gefährdet worden seien, übersieht er, dass die Regelahndung nach der BußgeldkatalogVO gerade nicht davon ausgeht, dass durch die zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden (so u.a. auch BayObLG VRS 88, 303 und Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Juni 1995 - 2 Ss OWi 703/95, NZV 1995, 366 - VRS 90, 152 - NStZ-RR 1996, 181 - zfs 1995, 315). Das folgt für das Fahrverbot aus § 2 Abs. 1 BußgeldkatalogVO, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG qualifiziert sind, die in der Regel zur Verhängung eines Fahrverbots führen, ohne dass eine Vorahndung oder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer allgemein vorausgesetzt würde (BayObLG, a.a.O.; OLG Naumburg NZV 1995, 161). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass das Amtsgericht nicht (zusätzlich auch noch) darauf abgestellt hat, dass der Betroffene verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die BußgeldkatalogVO geht, wie es für die Geldbuße aus § 1 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO folgt, grundsätzlich von einem noch nicht vorbelasteten Betroffenen aus (BayObLG, a.a.O.; o.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 703/95). Insoweit hat das Amtsgericht auch nicht übersehen, dass der Betroffene bereits seit Mai 1951 in Besitz eine Fahrerlaubnis ist und somit ein besonders langer beanstandungsfreier Zeitraum vorliegt. Wenn es dennoch nicht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, hat das Rechtsbeschwerdegericht diese tatrichterliche Würdigung grundsätzlich hinzunehmen (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 1995 - 2 Ss OWi 1222/95, ZAP EN-Nr. 1ß13/95 = zfs 96, 35 = DAR 1996, 68 = VRS 91, 138, vom 24. Mai 1996 - 2 Ss OWi 509/96, VRS 92, 40, und vom 27. August 1996 - 2 Ss OWi 926/96, NZV 1997, 240 = VRS 92, 369).

Das Amtsgericht hat auch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGHSt 43, 214) übersehen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 15. Dezember 1997 - 2 Ss OWi 1375/97, ZAP EN-Nr. 90/98, und vom 25. Februar 1998 - 2 Ss OWi 179/98, ZAP EN-Nr. 471/98 = NStZ-RR 1998, 248 = NZV 1998, 334 = DAR 1998, 323 = MDR 1998, 965 _ zfs 1998, 354 = VRS 95, 230). Danach kommt bei einer im Sinn der Regeltatbestände der BußgeldkatalogVO "qualifizierten" Überschreitung der durch Zeichen 274 der StVO (beschränkten) Geschwindigkeit die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels für die Verhängung eines Fahrverbots nur mit Einschränkung zum Tragen. Dem Kfz-Fahrer kann danach das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf einer groben Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Die insoweit erforderlichen näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung hat das Amtsgericht vorliegend getroffen, da es festgestellt hat, dass vor der Messstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter eingerichtet war. In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt, a.a.O.) in der Regel von einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen (vgl. dazu auch die o.a. Senatsbeschlüsse in 2 Ss OWi 1375/97 und 2 Ss OWi 179/98). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich.

Auch die Ausführungen und die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in der Persönlichkeit der Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen würden, halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen verneint, dass für den Betroffenen durch die Verhängung des Fahrverbots eine besondere Härte eintritt. Der nochmalige Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die 70 %-ige Schwerbehinderung des Betroffenen führt - auch unter Beachtung des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. NZV 1994, 157, NJW 1995, 1541) - zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine unzumutbare Härte vorliegen, wenn ein Betroffener wegen körperlicher Behinderungen in stärkerer Weise auf die Nutzung eines Fahrzeuges angewiesen ist als andere durchschnittliche Autofahrer. Deshalb ist z.B. bei einem querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrer, der alleinstehend und ohne anderen Fahrer ist, und der für alle Besorgungen des täglichen Lebens auf die Benutzung des Fahrzeugs angewiesen ist, von einem Fahrverbot abgesehen worden (OLG Frankfurt NZV 1995, 366). Allein eine schwere Geh- und Stehbehinderung, wie sie vorliegend vom Amtsgericht festgestellt worden ist, genügt zum Absehen vom Fahrverbot jedoch nicht (OLG Frankfurt NZV 1994, 286 f.). Entscheidend ist vielmehr die Schwere der Behinderung und deren Auswirkung beim Betroffenen sowie der Grad der Abhängigkeit vom Fahrzeug und die Zumutbarkeit der anderweitigen Abwendbarkeit der Folgen des Fahrverbot. Dazu lässt sich den tatrichterlichen Feststellungen, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, zu Gunsten des Betroffenen vorliegend nichts entnehmen.

Rechtsfehlerhaft und damit zu beanstanden ist es jedoch, dass Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots nicht auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. Beschlüsse des Senats vom 20. Juli 1995 - 2 Ss OWi 830/95, ZAP EN-Nr. 976/95 = zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) -, wie er in der Vergangenheit schon mehrfach betont hat, fest (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 1996 - 2 Ss OWi 1221/96 - ZAP EN-Nr. 16/97 - zfs 1997, 74 = NZV 1997, 129 = VRS 93, 219; zuletzt Beschluss vom 3. Juni 1998 - 2 Ss OWi 541/98, VRS 95, 263).

An den erforderlichen Ausführungen fehlt es hier. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhängung des Fahrverbots bringen nämlich in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots (allein) unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Vielmehr deuten die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen darauf hin, dass es nur die Frage, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, geprüft hat. Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83[ Ls.], vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217), sondern lagen, insbesondere wegen des langen Zeitraums, in dem der Betroffene in der Vergangenheit beanstandungsfrei gefahren ist, nahe. Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u.a. den o.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 1314/96) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.

Damit war - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Da es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommen kann, hat der Senat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


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