Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 186 und 227/98 OLG Hamm
Gericht: OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Wahlverteidigerhöchstgebühr
Normen: BRAGO 99
Beschluss: Strafsache gegen N.P., wegen Betruges u.a. (hier: Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO für die bestellten Verteidiger).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts M. vom 27. Juli 1998 und auf den Antrag des Rechtsanwalts Z. vom 18. August 1998 auf Bewilligung von Pauschvergütungen für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Rechtsanwalt M. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 7.240,-- DM eine Pauschvergütung von 8.500,-- DM (in Worten: achtt ausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Rechtsanwalt Z. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 9.980,-- DM eine Pauschvergütung von 11.800,-- DM (in Worten: elftausendachthundert Deutsche Mark) bewilligt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO jeweils eine Pauschvergütung zu bewilligen. Mit dem Leiter des Dezernats 10 ist der Senat allerdings der Auffassung, daß es sich nicht schon um ein "besonders umfangreiches" Verfahren im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden, die ständige Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 in den den Antragstellern bekannt gegebenen Stellungnahmen vom 26. August und 15. September 1998 Bezug. Der Senat geht jedoch - insoweit ebenfalls der Ansicht des Leiters des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung in den erwähnten Stellungnahmen folgend - davon aus, daß die Antragsteller in einer "besonders schwierigen" Sache im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO tätig geworden sind.
Bei der Bemessung der demnach zu bewilligenden Pauschvergütungen hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die nur unterdurchschnittlich lange Dauer der Hauptverhandlungstermine, berücksichtigt. Mit der bewilligten Pauschvergütung, die in etwa der Mittelgebühr eines Wahlanwalts entspricht, wird der den Antragstellern durch das vorliegende Verfahren erwachsenen Mehrbelastung angemessen Rechnung getragen.
Die weitergehenden Anträge waren demgemäß abzulehnen. Eine Pauschvergütung etwa in Höhe der Wahlverteidiger(höchst-)gebühren kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. u.a. zuletzt Senat in JurBüro 1997, 84). Das ist hier aber indes nicht der Fall.
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