Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1196/99 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Das tatrichterliche Urteil muß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann nähere Feststellungen zu der Messung mit einem Radarmessgerät enthalten, wenn vom Betroffenen konkrete Messfehler gerügt werden.
2. Es ist daran festzuhalten, dass sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen muß, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Regelfahrverbot absehen zu können.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Messfehler, tatsächliche Feststellungen, Regelfahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewußt, Berufskraftfahrer, Gesamtzusammenhang
Normen: StVO 3, StVG 25, StVG 25 a
Fundstelle: ZAP EN-Nr. 12/2000, DAR 2000, 129, MDR 2000, 269
Beschluss: Bußgeldsache gegen K.O. wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 05.08.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 5. August 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.
Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "nach §§ 41 (Z. 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 08.11.1998 mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen: DO-KD 500, in Herne-Wanne die BAB A 42 in Fahrtrichtung Duisburg mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der dort eingerichteten Baustelle nur 60 km/h betrug. Der Meßstelle ging ein sog. Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit von zunächst 100 km/h auf 80 km/h und dann schließlich auf 60 km/h reduziert wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Radarmessgerät "Multanova VR6F". Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 3 % von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h ausgegangen und hat gegen den Betroffenen, der von Beruf Kraftfahrer und bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Regelgeldbuße nach der BußgeldkatalogVO von 300 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Bei der Begründung des verhängten Fahrverbots hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt: "Ein Fahrverbot von einem Monat war gem. § 25 StVG, § 2 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung vom 04.07.1989 unverzichtbar. Irgendwelche Anhaltspunkte, zugunsten des Betroffenen von der Regelfolge abzusehen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, daß der Betroffene als Berufskraftfahrer auf seinen Führerschein angewiesen ist und das Fahrverbot aus diesem Grunde für ihn einen erheblichen Eingriff darstellt, rechtfertigt es nicht, von seiner Verhängung abzusehen, denn diese Folge ist von dem Betroffenen als selbstverschuldet hinzunehmen. Von der Verhängung des Fahrverbotes hätte allenfalls dann abgesehen werden können, wenn ein Fall mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert oder Ausnahmeumstände persönlicher Art vorgelegen hätte. Solche persönlichen Umstände, die das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes rechtfertigen könnten, sind aber nicht schon dann gegeben, wenn das Fahrverbot die damit üblicherweise verbundenen beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Nachteile auslöst. Dies gilt um so mehr, als der Betroffene aus rein eigensüchtigen Gründen die auch für ihn maßgeblichen Vorschriften über die Geschwindigkeitsbeschränkung in vollem Bewußtsein der damit möglicherweise verbundenen Folgen übertreten hat. Schließlich muß er sich darauf verweisen lassen, daß er zur Kompensation des Fahrverbotes hinreichend Zeit hat, entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten."
Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. geltend, der als Zeuge vernommene Polizeibeamte habe die für eine ordnungsgemäße Messung erforderlichen Kenntnisse nicht gehabt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.
1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 41 (Zeichen 274) 49 StVO, 24 StVG. Es ist nicht zu beanstanden, daß das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, daß die Messung mit dem Radargerät "Multanova VR6F" vorgenommen worden sei, und der Tatrichter - ersichtlich zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 3 % von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist grundsätzlich ausreichend (ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 3 StVO Rn. 59 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ergibt sich eine Besonderheit, die das Amtsgericht zu zusätzlichen Feststellungen oder Ausführungen gezwungen hätte, nicht daraus, daß der die Messung mitdurchführende Zeuge POK B. wie der Betroffene behauptet die Bedienung des Radarmeßgeräts nicht hinreichend beherrscht habe. Insoweit übersieht der Betroffene zunächst, daß das Amtsgericht nach den von ihm erhobenen Beweisen, insbesondere der Einvernahme des Zeugen, davon überzeugt gewesen ist, daß der Zeuge, obwohl er nicht Inhaber eines Schulungszertifikats gewesen ist, das zur Geschwindigkeitsmessung schon seit langem verwendete Radarmeßgerät "Multanova VR6F" ausreichend sicher verwenden konnte und am 8. November 1998 auch verwendet hat. Da die insoweit vorgenommene tatrichterliche Beweiswürdigung des Amtsgerichts weder Lücken erkennen läßt noch widersprüchlich ist, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die darauf gegründete tatrichterliche Überzeugung gebunden. Hinzu kommt, daß der Betroffene weder beim Amtsgericht noch jetzt mit der Rechtsbeschwerde konkrete Umstände, insbesondere Meßfehler, die sich zu seinem Nachteilen hätten auswirken können, geltend gemacht hat. Er hat lediglich vorgetragen, daß wegen der angeblich fehlenden Kenntnisse des Zeugen bei der Bedienung des Meßgeräts "Meßfehler zu seinen Lasten nicht ausgeschlossen werden könnten". Das ist aber, da es sich bei der Messung mit dem Radarmeßgerät nach inzwischen einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein sog. standardisiertes Meßverfahren handelt, nicht ausreichend; vielmehr müssen konkrete Fehler der Messung behauptet werden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des OLG Hamm VRS 88, 307; ZAP En.-Nr. 890/95 = NStZ-RR 1996, 51 = VRS 90, 60).
Schließlich ist auch die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe vorsätzlich die zulässige Geschwindigkeit überschritten, nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senat in DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293; und Senat in ZAP EN-Nr. 172/99 = MDR 1999, 419 = DAR 1999, 178 = VRS 96, 291 = NZV 1999, 301).
Da somit insgesamt die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden waren, war die Rechtsbeschwerde insoweit gem. § 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 5 OWiG zu verwerfen.
2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs läßt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen.
Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft allerdings darauf hin, daß das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5.3.5. der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitun-gen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Umstände, die die Tat aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, mildernd herausheben könnten, nicht erkennbar sind. Vielmehr ist insoweit von Bedeutung, daß der Betroffene nicht nur fahrlässig, wovon die BußgeldkatalogVO in § 1 Abs. 2 ausgeht, sondern vorsätzlich gehandelt hat. Der Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, daß er bislang straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Regelahndung nach der BußgeldkatalogVO geht nämlich in § 1 Abs. 2 ebenfalls gerade davon aus, daß Voreintragungen nicht vorliegen.
Das Amtsgericht hat auch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGHSt 43, 214) übersehen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt u.a. Senat in NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats). Die insoweit erforderlichen näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung hat das Amtsgericht vorliegend getroffen, da es festgestellt hat, daß vor der Meßstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter eingerichtet war. In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt, a.a.O.) in der Regel von einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen (vgl. dazu auch den o.a. Senatsbeschluß u.a. in NZV 1999, 215). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich.
Auch die Ausführungen und die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in der Persönlichkeit der Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen würden, halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen verneint, daß für den Betroffenen durch die Verhängung des Fahrverbots eine besondere Härte eintritt. Insoweit weist der Senat jedoch darauf hin, daß nicht nur, wovon offenbar aber das Amtsgericht ausgeht, eine außergewöhnliche Härte oder außergewöhnliche Umstände das Absehen vom Fahrverbot wegen persönlicher Umstände rechtfertigen. Vielmehr reichen nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bußgeldsenate des OLG Hamm (vgl. u.a. die des 4. Senats für Bußgeldsachen in NZV 1996, 118 f.; siehe auch Senat in NZV 1997, 240 = VRS 92, 369) auch schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder bloß eine erhebliche Härte für ein Absehen vom Fahrverbot aus (vgl. wegen weiterer Nachweise aus der Rechtsprechung Deutscher NZV 1997, 25 Fußnote 131, und die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381, 387). Aber auch solche sind vorliegend nicht erkennbar. Der Betroffene verweist lediglich auf seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer und als Zeitungszusteller. Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, daß ein Fahrverbot bei der Ausübung dieser Tätigkeiten vorübergehend zu Schwierigkeiten führen wird. Diese hat der Betroffene aber als die mit einem Fahrverbot üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen. Das gilt grundsätzlich auch für einen Berufskraftfahrer (vgl. dazu Senat zfs 1995, 315 = NZV 1995, 366 = VRS 90, 152 = NStZ-RR 1996, 181; Senat ZAP EN-Nr. 720/95 = NZV 1995, 498 = VRS 90, 213; jeweils für Taxifahrer). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat, kein Anlaß. Daß der Betroffene durch das vorübergehende Fahrverbot eine oder ggf. beide Arbeitsstellen verlieren würde, was ggf. zu einer anderen Beurteilung führen würde, hat er nicht behauptet.
Rechtsfehlerhaft und damit zu beanstanden ist es jedoch, daß Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots nicht auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. o.a. Beschluß des Senats in NZV 1999, 215 sowie in zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) -, wie er in der Vergangenheit schon mehrfach betont hat, fest (vgl. Senat in NZV 1999, 215 mit weiteren Nachweisen).
An den erforderlichen Ausführungen fehlt es hier. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhängung des Fahrverbots bringen nämlich in keiner Weise zum Ausdruck, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots (allein) unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Vielmehr deuten die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen darauf hin, daß es nur die Frage, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, geprüft hat. Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83[ Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u.a. im Beschluß vom 9. November 1999 2 Ss OWi 1078/99). Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u.a. Senats in MDR 1999, 480= VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
Damit war - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Da es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommen kann, hat der Senat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
IV. Der Senat weist darauf hin, daß das Amtsgericht bisher § 25 Abs. 2 a StVG übersehen hat. Es dürfte sich im übrigen empfehlen, nachdem das Gesetz dem Tatrichter die Möglichkeit der Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG bereits seit dem 1. März 1998 einräumt, das vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung bei der Urteilsverkündung und Niederlegung der Urteilsformel verwendete Formular der gültigen Gesetzeslage anzupassen.
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