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Leitsatz: Für die Berechnung der Dauer der
Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für
den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet
beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und
anwesend ist.
Beschluss Strafsache gegen W.D. wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, (hier: Pauschgebühr
für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG).
Auf den Antrag
des Rechtsanwalts R. in vom 12. Oktober 2004 auf Bewilli¬gung einer
Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren
Angeklagten Wehrstedt hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.
05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem.
§§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Leiters
des Dezernats 10 der Verwaltungsab¬teilung des Ober¬landesgerichts
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der
Antragsteller begehrt mit näherer Begründung für seine
Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine Pauschvergütung
(nach RVG jetzt: Pauschgebühr) in Höhe von 2.500,00 . Dabei
geht er zudem noch von unzutreffenden ihm zustehenden gesetzlichen
Gebüh¬ren aus, die er mit insgesamt 1.258,00 beziffert hat.
Wie der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 25. Februar
2005 zutreffend dargelegt hat, stehen ihm jedoch gesetzliche Gebühren
lediglich in Höhe von insgesamt 821,00 nach den Nrn. 4101, 4105,
4113, 4115 und 4116 VV RVG zu.
Wie der Vertreter der Staatskasse in der
genannten Stellungnahme ebenfalls zutref¬fend ausgeführt hat, war das
Verfahren für den Antragsteller weder besonders um¬fangreich noch
besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG. Auch die
Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 14. März 2005
geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Dies gilt auch für die
drei datumsmäßig nicht näher mitgeteilten Besuche bei dem in
der JVA Iserlohn inhaftierten Mandanten, zumal wegen der Inhaftierung bereits
sämtliche genannten Gebühren mit Ausnahme der Nr. 4116 VV RVG einen
Haftzuschlag beinhalten. Zudem steht dem Pflichtverteidiger insoweit auch
Auslagenersatz nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG - hier Nr. 7003 bzw. 7004 sowie
7005 und evtl. 7006 zu.
Abgesehen davon wären weder die
einzelnen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis noch die dem
Antragsteller insgesamt zustehende Gebühr unzumutbar im Sinne der
genannten Vorschrift.
Dieses Ergebnis ergibt sich zudem auch aus einem
Vergleich zwischen den dem Antragsteller nach dem RVG zustehenden gesetzlichen
Gebühren von insgesamt 821,00 und den gesetzlichen Gebühren in
Höhe von 450,00 , die ihm zustehen würden, wenn noch nach den
Vorschriften der BRAGO abzurechnen gewesen wäre. In diesem Falle
hätte selbst die sogenannte Mittelgebühr eines Wahlverteidigers mit
630,00 noch erheblich unter den jetzigen gesetzlichen Gebühren des
Pflichtver-teidigers ge¬legen.
Dem Antragsteller steht es jedoch
frei, die vom Rechtspfleger in der Kostenfestset¬zung abgesetzte
Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,00 , die auch der
Leiter des Dezernats 10 des hiesigen Oberlandesgerichts für entstanden
hält, gel¬tend zu machen.
Die Hauptverhandlung war auf 9.00 Uhr
anberaumt und hat bis 14.25 Uhr gedauert. Auch wenn ihr tatsächlicher
Beginn erst mit 9.40 Uhr angegeben ist, hat der Verteidi¬ger entsprechend
der Nr. 4116 VV RVG mehr als 5 Stunden an einer Hauptver¬handlung
teilgenommen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er auch bereits zur
anberaumten Terminsstunde anwesend war. Etwas anderes würde nur dann
gelten, wenn der verspätete Beginn der Hauptverhandlung auf das Ausbleiben
des Verteidi¬gers zurückzuführen wäre und dieser
tatsächlich auch nicht pünktlich an dem Ort der Haupt¬verhandlung
anwesend gewesen wäre. Dies müsste dann aber als entsprechender
Nachweis ausdrücklich in die Sitzungsniederschrift oder in einen Vermerk
aufgenommen werden.
Nach alledem war jedenfalls der Antrag auf
Bewilligung einer Pauschgebühr abzu¬lehnen.
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