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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 194/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur gefährlichen Körperverletzung in Form der Begehung duch mehrere und zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Körperverletzung; gefährliche; Begehung duch mehrere Täter; Mittäterschaft; Jugendstrafe; Schwere der Schuld

Normen: StGB 224; JGG 17

Beschluss: Strafsache
gegem N.C. un d G.C.
wegen geminsachftlicher gefährlicher Körperverletzung

Auf die Revision der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Jugendschöffengericht - Gladbeck vom 09.02.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 06 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird in Bezug auf beide Angeklagte nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Gladbeck zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die beiden Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Nach den Urteilsfeststellungen, die das Amtsgericht zur Sache getroffen hat, fand am Abend des 17.01.2003 in der Sporthalle „Am Kortenkamp“ in Gladbeck zum wiederholten Male die Veranstaltung „Soccer um Mitternacht“, eine gemeinsam vom Jugendamt und der Polizei in Gladbeck durchgeführte Maßnahme zur Kriminalitätsvorbeugung, durch die insbesondere ausländische junge Leute angesprochen werden sollten, statt. Auf dem Spielfeld in der Sporthalle kam es nach einem Foul zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen den Spielern zweier Mannschaften. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung liefen auch mehrere Zuschauer auf das Spielfeld, u.a. auch die beiden Angeklagten, die zuvor auf der Tribüne gesessen hatten. Der Angeklagte N.C. (im Folgenden: der Angeklagte zu 1.)) stürzte sich auf eine Gruppe von Spielern und Zuschauern, zwischen denen es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen war. Er schlug und trat sofort auf den Geschädigten F.D.l ein, der versuchte, sich der Auseinandersetzung durch Flucht zu entziehen. Der Angeklagte zu 1.) verfolgte den Geschädigten, wobei er ihn weiter mit Schlägen und Tritten traktierte, bis der Geschädigte in einer Hallenecke angekommen war. Auch dort schlug und trat der Angeklagte zu 1.) weiter auf den Zeugen F.D. ein, der bei dieser Auseinandersetzung Kopfprellungen und eine geplatzte Unterlippe davontrug.

Der Zeuge Hakan K. hatte sich während der Auseinandersetzung in das sogenannte „Raucherzimmer“, einem Nebenraum gegenüber der Tribüne der Sporthalle, zurückgezogen. Dort wurde er von mehreren nicht ermittelten Tätern getreten und geschlagen. Der Angeklagte G.C. (im Folgenden: Angeklagter zu 2.)) begab sich ebenfalls in dieses Raucherzimmer und schlug und trat dort mit den anderen nicht ermittelten Tätern auf den Geschädigten K. ein, selbst nachdem dieser zusammengebrochen war und hilflos unter dem Tisch lag. Der Geschädigte K. erlitt infolge der Schläge und Tritte ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine Schädelprellung, eine Gesichtsprellung sowie einen Jochbeinbruch. Spätfolgen sind nach seinen Angaben nicht zu befürchten.

Beide Angeklagte trugen bei der Veranstaltung am 17.01.2003 Turnschuhe.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht die beiden Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 4 StGB für schuldig befunden und den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:

„Der Angeklagte G.C. war im Zeitpunkt des Vorfalls Jugendlicher, der Angeklagte N.C. Heranwachsender.
Insgesamt hatte das Jugendrecht zur Anwendung zu kommen.

Zu Gunsten beider Angeklagte war zu berücksichtigen, dass sie bislang strafrechtlich im wesentlichen nicht auffällig geworden sind.
Darüber hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten N.C. unterstellt worden, dass er zunächst auf das Spielfeld lief, um zu schlichten und zu Gunsten des Angeklagten G.C. , dass er seinem Bruder helfen wollte.
Darüber hinaus ist auch berücksichtigt worden, dass möglicherweise nicht alle Verletzungen der Geschädigten unmittelbar auf die Einwirkung der Angeklagten zurückzuführen sind, wenngleich sich diese auch die Verletzungen, die die anderen Schläger verursacht haben, zurechnen lassen müssen.

Das Vorliegen schädlicher Neigungen konnte im Termin vom 27.01.2005 bzw. 08.02.2005 nicht mehr festgestellt werden.
Die Verhängung einer Jugendstrafe war jedoch wegen der Schwere der Schuld erforderlich.
Beide Angeklagte sind mit äußerster Brutalität vorgegangen und haben die Geschädigten selbst dann noch weiter geschlagen und getreten, als diese völlig hilflos waren.
Ihr Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass die körperliche Integrität anderer für sie keinen hohen Stellenwert besitzt. Diese Einstellung ist insbesondere bei jungen Leuten als höchst verwerflich anzusehen.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände - auch insbesondere unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer - erachtete das Gericht bezüglich beider Angeklagter die Verhängung einer Jugendstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beiden Angeklagten, die jeweils eine Verletzung sachlichen Rechts rügen.

II.
Die Revisionen beider Angeklagten haben in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führen zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Gladbeck.

1. Der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils kann in Bezug auf den Angeklagten zu 1.) keinen Bestand haben, da die getroffenen Feststellungen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht tragen. Eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt keine Mittäterschaft voraus. Auch müssen nicht alle Beteiligten eigenhändig Körperverletzungshandlungen ausführen. Erforderlich ist aber, dass mindestens zwei Personen bewusst zusammenwirken, wobei jedoch eine bloße zeitliche oder örtliche Nähe der Beteiligten nicht genügt. Ausreichend ist aber, dass ein Beteiligter den anderen aktiv physisch unterstützt oder psychische Unterstützung leistet, die sich als Demonstration von Eingriffsbereitschaft und daher als Erhöhung der qualifikationsspezifischen Gefahr darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 224 Randziffer 11 a m.w.N.).

Das amtsgerichtliche Urteil enthält jedoch keinerlei Feststellungen dazu, dass der Angeklagte, als er auf den Geschädigten D. einschlug und eintrat, mit einem anderen Beteiligten zusammengewirkt hat. Insbesondere lässt sich aus den amtsgerichtlichen Feststellungen auch nicht entnehmen, dass andere Teilnehmer der Auseinandersetzung auf dem Spielfeld den Angeklagten bei der Tatbegehung zumindest psychisch in der oben beschriebenen Art unterstützt haben. Ebensowenig rechtfertigen die Urteilsfeststellungen die Annahme, dass der Angeklagte, als er in die Auseinandersetzung auf dem Spielfeld eingriff, sich an einer Körperverletzung eines anderen zu Lasten des Geschädigten D. beteiligt hat.

Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts greifen dagegen nicht durch. Das Jugendschöffengericht hat sich mit der Einlassung des Angeklagten, er habe mit seinem Eingreifen einem Dritten zur Hilfe kommen wollen, auf den D. eingeschlagen habe, und sich dann selbst gegen den Geschädigten Demirel, nachdem dieser ihm - dem Angeklagten - ins Gesicht geschlagen habe, verteidigen wollen, auseinandergesetzt und sie im Ergebnis auf der Grundlage der Aussage der vernommenen Zeugen als widerlegt angesehen. Diese Schlussfolgerung ist möglich und beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Denn nach der Aussage des Zeugen Hesse, der das Amtsgericht gefolgt ist, hat der Angeklagte den Geschädigten D. wahllos herausgegriffen und sofort auf ihn eingeschlagen.
Der Geschädigte D. hatte keinerlei Chance gehabt, sich gegen den Angeklagten zu wehren. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung erweist sich daher nicht als lückenhaft.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Jugendschöffengericht hat die verhängte Jugendstrafe auf den Gesichtspunkt der „Schwere der Schuld“ gestützt. „Schwere der Schuld“ i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG ist vor allem zu bejahen, wenn der Jugendliche oder der ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafen fordern. Ein Verbrechen mit einem vergleichsweise geringen (zurechenbaren) Schaden kann dagegen, auch wenn es bedenkenlos begangen wird, die Schwere der Schuld nicht begründen, da das Gewicht der Tat zu gering ist (vgl. BGH StV 1998, 332 m.w.N.).

Nach den bisher durch das Schöffengericht getroffenen Feststellungen kann dem Angeklagten zu 1.) nur eine einfache Körperverletzung zur Last gelegt werden. Eine solche Tat ist gemäß § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und wird gemäß § 230 StGB nur auf Antrag verfolgt. Angesichts dieser durch den Gesetzgeber vorgenommenen Wertung des Unrechtsgehalts einer Tat gemäß § 223 StGB wird eine einfache Körperverletzung in der Regel ein zu geringes Gewicht aufweisen, um die Schwere der Schuld begründen zu können. Zu Recht rügt die Revision auch, dass die Individualschuld des Angeklagten zu 1.) nicht ausreichend festgestellt worden ist. Das Amtsgericht stellt insoweit lediglich fest, dass möglicherweise nicht sämtliche Verletzungen, die die Geschädigten erlitten haben, durch die Angeklagten verursacht worden sind, weist allerdings gleichzeitig darauf hin, dass sich die Angeklagten die Verletzungen, die den Geschädigten durch andere Täter zugefügt worden sind, zurechnen lassen müssen. Diese Ausführungen begegnen jedoch insoweit Bedenken, als Mittäterschaft zwar bei arbeitsteiliger Tatbegehung zur Anrechnung der Tatanteile jeweils des anderen Mittäters führt, nicht aber zu einer Anrechnung von Schuld im Sinne von persönlicher Vorwerfbarkeit. Die Schuld eines jeden Mittäters ist vielmehr jeweils gesondert zu prüfen. Bei mehreren Tatbeteiligten ist jeder nach dem Maß seiner eigenen Schuld abzuurteilen (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2541).

Darüber hinaus ist bei der Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, der im gesamten Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke gegenüber der Schwere der Schuld vornehmlich zu beachten (vgl. BGHSt 15, 224; StV 1982, 335; NStE, JGG, § 17 Nr. 8). Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen aber nicht erkennen, dass sich das Jugendschöffengericht bei seiner Prüfung, ob gegen den Angeklagten zu 1.) Jugendstrafe wegen schwerer Schuld zu verhängen ist, den Erziehungsgedanken berücksichtigt hat.

3. Auch die Verurteilung des Angeklagten zu 2.) wegen gefährlicher Körperverletzung kann keinen Bestand haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zu 2.) die ihm vorgeworfene Tat als Jugendlicher begangen. Nach § 3 JGG ist ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Voraussetzungen des § 3 JGG sind von dem Tatrichter positiv festzustellen (vgl. Eisenberg, JGG, 9. Aufl., § 3 Randziffer 4). Das angefochtene Urteil befasst sich jedoch mit dieser Frage nicht. Dies ist rechtsfehlerhaft, wie mit der Revision zu Recht gerügt wird.

In Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch hier anzumerken, dass die Schuld eines jeden Mittäters jeweils gesondert zu prüfen ist und bei mehreren Tatbeteiligten jeder nach dem Maß seiner Schuld abzuurteilen ist.

Schließlich fehlt auch in Bezug auf den Angeklagten zu 2.) eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum gegen diesen Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe aus Erziehungsgründen und damit zu seinem Wohl erforderlich sein soll.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Gladbeck zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats war auch hinsichtlich des Schuldausspruches betreffend den Angeklagten zu 1.) nicht veranlasst, da nicht auszuschließen ist, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Veurteilung dieses Angeklagten wegen einer Tat gemäß § 224 Abs. 1 Ziffer 4 StGB führen können.


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