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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 180/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Berücksichtigung des Verlustes der Beamtenrechte bei der Strafzumessung

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Strafzumessung; Beamtenrechte; Verlust; Berücksichtigung

Normen: StGB 46

Beschluss: Strafsache
gegen B.M.
wegen Vergewaltigung u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.12.2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht im Umfang der Revisionsverwerfung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Berufungsurteil das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Bielefeld dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Die ebenfalls eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese ebenso form- und fristgerecht mit der näher ausgeführten Sachrüge sowie mit den Verfahrensrügen der Verletzung des § 244 Abs. 2 - 4 bzw. des § 244 Abs. 5 StPO begründet.

II.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils hat - insbesondere auch im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision konnte daher insoweit auf den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hin gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.

2. Dagegen konnte der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerhaft den Verlust der Beamtenrechte des Angeklagten, bei dem es sich nach den Urteilsfeststellungen um einen Brandmeister bei der Berufsfeuerwehr in Bielefeld und damit um einen Beamten handelt, bei der Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe unberücksichtigt gelassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB berufs- und standesrechtliche Folgen der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für (gesetzlich) angeordnete Folgen des Beamtenrechts wie den Verlust des Beamtenstatus im Falle der Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz NW (BGH NStZ-RR 1997, 195 m.w.N.). Dabei ist der Verlust der Beamtenrechte bereits bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen, insbesondere bereits bei der vorgeschalteten Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles (BGH, NJW 1988, 2749; BGH, NStZ 1997, 195 m.w.N.).
Hier hat das Landgericht den drohenden Verlust der Beamtenrechte des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils an keiner Stelle erwähnt. Es steht daher zu befürchten, dass das Landgericht sich dieses entlastenden Umstandes nicht bewusst war und ihn bei der Strafzumessung nicht bedacht hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht in sämtlichen Fällen bei Berücksichtigung des genannten Umstandes zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Damit mussten bereits die Aussprüche über die Einzelstrafen aufgehoben werden. Von der durch § 354 Abs. 1 a StPO eröffneten Möglichkeit, von der Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist, konnte der Senat keinen Gebrauch machen, da das Landgericht keinerlei nähere Feststellungen zu den Auswirkungen getroffen hat, die der Verlust der Beamtenrechte auf das künftige Leben des Angeklagten hat. Das Gewicht dieser Auswirkungen kann ohne derartige Feststellungen aber nicht beurteilt werden. Von Bedeutung ist insoweit vor allem, ob die Existenzgrundlage des Angeklagten möglicherweise auch nach dem Verlust der Beamtenrechte anderweitig, etwa durch den von ihm möglicherweise betriebenen Reiterhof, hinreichend gesichert ist oder zumindest gesichert werden kann.

b)
Darüber hinaus hat das Landgericht hinsichtlich der Einzelstrafen für die Tat vom 02.10.2002, bei deren Begehung nach den Feststellungen des Landgerichts die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt war, nicht hinreichend berücksichtigt, dass der gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB für den Angeklagten günstiger ist als der von dem Landgericht zugrunde gelegte Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB reicht nämlich von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren, während der gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB von sechs Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten reicht. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Zugrundelegung des milderen Strafrahmens zu einer insgesamt milderen Bestrafung des Angeklagten für diese Tat gelangt wäre, und zwar vor allem dann, wenn das Landgericht auch den drohenden Verlust der Beamtenrechte zusätzlich zu der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt hätte. Dieser Rechtsfehler betrifft die Einzelstrafe für die Tat vom 02.10.2002 sowie den Gesamtstrafenausspruch.


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