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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 7/05 OLG Hamm

Leitsatz: Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Berufung; Einlegung; Wirksamkeit; Bevollmächtigung

Normen: StPO 314; StPO 137

Beschluss: Strafsache
gegen B.M.
wegen Betruges, (hier: Zulässigkeit der Berufungseinlegung).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 25. November 2004 gegen den Beschluss der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 8. November 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 01. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe:
Der damals noch unverteidigte Angeklagte ist durch das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. August 2004 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil ist durch Schriftsatz der bis dahin noch nicht im vorliegenden Verfahren aufgetretenen Rechtsanwältin L. aus Recklinghausen vom 26. August 2004, welcher am selben Tag bei dem Amtsgericht Recklinghausen einging, Berufung eingelegt worden. Eine auf die Rechtsanwältin L. lautende schriftliche Vollmacht war zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Akten gereicht worden.
Auch enthielt der Schriftsatz keine ausdrückliche Erklärung oder anwaltliche Versicherung, dass eine Bevollmächtigung durch den Angeklagten vorliege.
Eine auf den 28. Oktober 2004 datierte Strafprozessvollmacht ist mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 4. November 2004 sowie eine weitere auf den 25. November 2004 datierte schriftliche Strafprozessvollmacht ist mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 25. November 2004 zu den Akten gereicht worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafkammer die Berufung gemäß § 322 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Verteidigerin ihre Bevollmächtigung zum Einlegen des Rechtsmittels nicht nachgewiesen habe und somit von einer wirksamen Vertretung des Angeklagten nicht habe ausgegangen werden können, zumal die Verteidigerin zuvor schriftlich und nochmals telefonisch am 28. Oktober 2004 auf das Erfordernis eines Nachweises der Vollmacht hingewiesen worden sei.

Die gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 25. November 2004, eingegangen beim Landgericht Bochum am selben Tage, eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit wie folgt begründet:

„Die gem. § 322 Abs. 2 StPO statthafte und auch sonst form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 26.08.2004 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19.08.2004 eingelegt. Der Wirksamkeit der Berufungseinlegung steht dabei nicht entgegen, dass die Verteidigerin dem Schriftsatz vom 26.08.2004 eine Vollmacht des Angeklagten nicht beigefügt hatte. Gemäß § 297 StPO kann der durch den Angeklagten gewählte Verteidiger für diesen die im Strafprozess vorgesehenen Rechtsmittel einlegen, sofern die Einlegung des Rechtsmittels nicht dem ausdrücklich erklärten Willen des Beschuldigten oder Angeklagten widerspricht. Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist (BGHSt, 36, 259, 260 f; KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 297 StPO, Rdnr. 1).
Zum Nachweis der Berechtigung genügt dabei in der Regel, dass der Verteidiger seine rechtzeitige Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht versichert, ohne dass es bei einer rechtzeitigen Ermächtigung des Verteidigers darauf ankommt, wann eine zum Nachweis seiner Bevollmächtigung dienende Vollmachtsurkunde ausgestellt worden ist (Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., Stand: 01.04.1998, § 297 StPO, Rdnr. 7).

Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin die Berufung vom 26.08.2004 ohne einen zuvor erteilten Auftrag durch den Angeklagten eingelegt hat, nicht ersichtlich sind und eine auf sie lautende Vollmacht noch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit am 05.11.2004 bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangenen Schriftsatz übersandt worden war, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, insbesondere der Erklärung des Angeklagten vom 25.11.2004, nunmehr zweifelsfrei, dass die Verteidigerin durch den Angeklagten beauftragt worden war, gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen Berufung einzulegen.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.“

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass sich auch aus der im angefochtenen Beschluss zitierten Kommentierung bei KK-Laufhütte, StPO, § 138 Rdnr. 15 ergibt, dass die Vermutung bereits grundsätzlich für die Bevollmächtigung eines sich mit Schriftsatz meldenden Verteidigers spricht (so in den Vorauflagen ) bzw. dass der Nachweis der Bevollmächtigung in der Regel bereits allein durch die Abgabe der fristgebundenen Erklärung durch den Verteidiger wie bei einer Rechtsmitteleinlegung erbracht ist ( so in der 5. Auflage ).

Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben, wobei es einer Kostenentscheidung nicht bedurfte, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.


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