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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 608/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Senat: 3

Gegenstand: Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zulässigkeit; Begründungsanforderungen; Frist

Normen: StPO 172

Beschluss: .Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen die Polizeibeamten K. u.a.,
wegen Körperverletzung im Amt u.a., Antragsteller:

Auf den Antrag vom 10.11.2004 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 12. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.

G r ü n d e :
I.
Mit dem am 11.11.2004 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10.11.2004 wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 18.10.2004, der am 20.10.2004 in den Postgang gegeben worden ist. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seinen Klageerzwingungsantrag.

II.
Der gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerecht gestellte Klageerzwingungsantrag ist unzulässig, weil er den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Erfordernissen nicht genügt.

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich insoweit zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages u.a. erforderlich, dass die Sachdarstellung der Antragsschrift in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit ebenso mitteilt, wie die Einhaltung der Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 StPO (BVerfG, NJW 2004, 1585; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 172 Rdnr. 27 m.w.N.). An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO nicht in einer Weise dargelegt, dass sie im Rahmen der dem Senat obliegenden Schlüssigkeitsprüfung überprüft werden könnte. Er hat zwar vorgetragen, dass der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 14.07.2004 ihm am 29.07.2004 zugestellt worden ist. Dagegen enthält die Antragsschrift nicht die schlüssige Darlegung, dass die Beschwerde gegen diesen Einstellungsbescheid auch innerhalb der am 03.08.2004 ablaufenden Frist des § 172 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Essen eingegangen ist. Die Beschwerdeschrift enthält hierzu allein die Angabe:

„Gegen den vorgenannten Einstellungsbescheid hat der Antragsteller durch hiesiges Schreiben vom 03.08.2004 fristgerecht Beschwerde eingelegt.“

Dies reicht für die Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO nicht aus (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1585, 1586). Die Antragsschrift teilt hier nämlich lediglich das Datum der Beschwerdeschrift selbst mit, nicht aber, wann diese auf den Postweg gegeben oder sonst der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auch aus der Angabe in der Antragsschrift, die Beschwerde sei „fristgerecht“ eingelegt worden, ergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich nämlich allein um eine Bewertung des Antragstellers, die zu überprüfen gerade Aufgabe des Senates ist. Diese Überprüfung ist aber wie ausgeführt nicht möglich. Auch dadurch, dass den Anlagen der Antragsschrift die Beschwerdeschrift selbst in Kopie beigefügt ist, auf deren Seite 1 sich unter der Kurzanschrift der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Zusatz befindet „Vorab per Fax: 02381/272-403“, wird nicht schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeschrift auch tatsächlich noch am 03.08.2004 per Telefax abgesandt worden ist. Es handelt sich hierbei lediglich um die Anordnung des Verfassers der Beschwerdeschrift an sein nachgeordnetes Büropersonal, in der geschilderten Weise mit der Beschwerdeschrift zu verfahren. Ob das Büropersonal dem tatsächlich nachgekommen ist, ist dagegen gerade nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdeschrift.

III.
Da der Klageerzwingungsantrag sich bereits als unzulässig erweist, war der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 172 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. StPO i.V.m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als unbegründet zurückzuweisen.


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