Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Leitsatz: Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Aufhebung, Freispruch, 0,5 Promille, Berechnung der BAK, Trinkmengenangaben

Normen: StPO 261, StVG 24 a

Beschluss: Bußgeldsache gegen W. H. F.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 20. Februar 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. dessen Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe: I. Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 250,- EUR verurteilt worden. Zudem ist ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt worden.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kam der Betroffene am 22. Juli 2003 in der Zeit zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr auf der Heimfahrt mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXXX, wenige hundert Meter von seiner Wohnanschrift entfernt, an dem Grundstück des Zeugen Le. vorbei. Er hielt an und trank in der folgenden halben Stunde zwei Flaschen Bier zu je 0,33 Litern der Marke Warsteiner, Krombacher oder Veltins. Der Alkoholgehalt des genossenen Biers betrug 4,9 %. Nachdem er beide Flaschen schnell geleert hatte, stieg er ohne weiteres Zuwarten in seinen PKW und beendete die Heimfahrt. Hier fiel er seinem Nachbarn, dem Zeugen Sc., gegen 21.30 Uhr bis 21.40 Uhr auf, als er mit laut aufgedrehter Musik auf sein Grundstück fuhr. Der Betroffene wies zu diesem Zeitpunkt aufgrund des unmittelbar zuvor genossenen Bieres nach Ansicht des Amtsgerichts in seinem Körper derart viel Alkohol auf, dass dies einer Blutalkoholkonzentration von 0,55 Promille entsprach. Nach Beendigung der Fahrt trank der Betroffene dann noch mindestens zwei Flaschen Jägermeister zu je 0,1 Liter. Eine ihm um 23.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille.
Die Blutalkoholkonzentration von 0,55 Promille hat das Amtsgericht ausgehend von den getrunkenen zwei Flaschen Bier wie folgt berechnet. Die Trinkmenge von 0,66 Litern Bier zu je 4,9 % habe 25,87 Gramm Alkohol ergeben. Diese Alkoholmenge hat er durch das Körpergewicht von 67 Kilogramm und den "Resorptionsfaktor" von 0,7 dividiert.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er u.a. geltend macht, dass ein anderer Alkoholgehalt des Bieres sowie ein anderer Resorptionsfaktor zugrunde zu legen sei. Zudem sei der Alkoholabbau nicht berücksichtigt worden.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der Betroffene freizusprechen, da die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr gemäß § 24 a StVG nicht tragen.
Das Amtsgericht hat ausgehend von zwei Flaschen Bier zu je 0,33 Litern und einem Alkoholgehalt von 4,9 % zutreffend die Alkoholmenge mit 25,87 Gramm ermittelt und diese durch das Körpergewicht und den Reduktionsfaktor von 0,7 (nicht Resorptionsfaktor) dividiert. Dies ergibt eine Blutalkoholkonzentration von 0,55 Promille.
Unberücksichtigt geblieben ist jedoch der Resorptionsfaktor; der Reduktionsfaktor ist vom Amtsgericht nur irrtümlich so bezeichnet worden.
Der Resorptionsverlust ist immer dann zu berücksichtigen, wenn die Blutalkoholkonzentration aus dem genossenen Alkohol errechnet wird. In diesem Fall ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Organismus den getrunkenen Alkohol nicht vollständig aufnimmt und verarbeitet (vgl. Beschluss des BGH vom 06.10.1987 1 StR 249/87 zusammengefasst in NStZ 1988, 119).
Da bei Prüfung der Fahrtüchtigkeit zugunsten des Betroffenen der niederst mögliche Wert zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu ermitteln ist, ist ein Resorptionsdefizit in Höhe von 30% in Abzug zu bringen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., Rz 805). Bei Berücksichtigung dieses Resorptionsverlustes errechnet sich danach eine Blutalkoholkonzentration von 0,386 Promille.
Da dieser Wert deutlich unter 0,5 Promille liegt und damit ein Verstoß gegen § 24 a StVG ausscheidet, kam es nicht mehr darauf an, ob wie von dem Betroffenen geltend gemacht eine anderer Alkoholgehalt des Bieres und/oder ein anderer Reduktionsfaktor (irrtümlich in der Rechtsbeschwerdeschrift als Resorptionsfaktor bezeichnet) hätte berücksichtigt werden müssen.
Ebenso kam es nicht mehr darauf an, ob bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration noch ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille bzw. in dem vorliegenden Fall von 0,1 Promille, da zumindest eine halbe Stunde vergangen war, hätte bedacht werden müssen.
Aufgrund des aufgezeigten Mangels war das Urteil aufzuheben.
Da es nicht möglich erscheint, dass in einer neuen Hauptverhandlung anderweitige und weitergehende Feststellungen getroffen werden und die bisherigen Feststellungen vollständig und fehlerfrei sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und den Betroffenen freisprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 467 StPO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".