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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ws 313/04 OLG Hamm

Leitsatz: Dem öffentlichen Interesse an einer hinreichenden Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller den Tag des Posteinwurfes der Beschwerdeschrift angibt und danach noch mindestens zwei Postbeförderungstage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbleiben.

Senat: 1

Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren; Begründung; Zulässigkeit; Darlegung; Einhaltung der Beschwerdefrist

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen E.S.
wegen Betruges, (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO),
Antragsteller: A.B.
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 12. Oktober 2004 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 14. September 2004 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 12. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 14. September 2004, mit dem dieser die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 17. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Der Klageerzwingungsantrag war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden formellen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht.

Diese Bestimmung ist in der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung stets dahin ausgelegt worden, dass das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muss, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 172 StPO Rdnr. 26 f m.w.N.). Dazu gehört nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch, dass sich aus dem Antrag ergeben muss, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO vom Antragsteller eingehalten wurde (Meyer-Goßner, a.a.O.; OLG Hamm NStZ 93, 250; Senatsbeschluss vom 21. August 1997 - 1 Ws 263/97).

Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt der vorliegende Antrag nicht. Ihm ist zu der Frage, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten worden ist, lediglich Folgendes zu entnehmen:

„Gegen den ihm förmlich zugestellten Einstellungsbescheid vom 17. Mai 2004 hat der Antragsteller durch den Unterzeichneten innerhalb der zweiwöchigen Frist am 01.06.2004 Einstellungsbeschwerde zum Generalstaatsanwalt bei dem OLG Hamm erhoben.“

Daraus folgt zunächst, dass der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2004 (montags) erlassen wurde. Da das Datum des Zugangs dieser Entschließung bei dem Antragsteller nicht mitgeteilt wird, geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dies nicht schon am 18. Mai 2004, sondern erst am 19. Mai 2004 (mittwochs) erfolgte. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO endete danach am 2. Juni 2004 (gleichfalls mittwochs). Soweit in der Antragsschrift dazu mitgeteilt wird, gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft sei „innerhalb der zweiwöchigen Frist am 1. Juni 2004 Einstellungsbeschwerde zum Generalstaatsanwalt erhoben“ worden, ist dieser Formulierung noch zu entnehmen, dass die Beschwerdeschrift einen Tag vor Ablauf der Frist des § 172 Abs. 1 StPO verfasst und wohl auch am selben Tag zur Post gegeben wurde. Der Eingang des Schriftsatzes bei der Generalstaatsanwaltschaft wird jedoch nicht mitgeteilt, obwohl dies geboten war, denn diese Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn noch eine ausreichende Postlaufzeit zur Verfügung steht. Nach § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I, 2418) ist gewährleistet, dass ein Schreiben zwei Postbeförderungstage nach dem Einlieferungstag beim Adressaten eingeht. öffentlichen Interesse an einer hinreichenden Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist ist daher aber nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller den Tag des Posteinwurfes der Beschwerdeschrift angibt und danach noch mindestens zwei Postbeförderungstage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbleiben (BVerfG NJW 2004, 1585). Daran fehlt es hier, denn bereits einen Tag nach der Aufgabe des Briefes lief die Beschwerdefrist ab, so dass der Senat in Ermangelung weiterer Angaben nicht überprüfen kann, ob der Antragsteller die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten hat. Dieser Umstand führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, denn bereits das eigene Vorbringen des Antragstellers lässt bei vorläufiger Bewertung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Schluss auf ein strafrechtlich bedeutsames Verhalten der Beschuldigten - und nur darüber hatte der Senat zu befinden - zu.


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