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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 291/04 OLG Hamm

Leitsatz: Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für die Sachentscheidung ohne Bedeutung, darf sich nicht darauf beschränken, nur den Wortlaut des Gesetzes zu wiederholen.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Beweisantrag; Ablehnung; Begründung; für die Entscheidung ohne Bedeutung;

Normen: StPO 244; ]
Beschluss: Strafsache

gegen T.B.
wegen Fahrens ohen Fahrerlaubnis

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.03.2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 09. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht Warnke nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Berufungsurteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt und gleichzeitig auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Bielefeld das den Angeklagten zuvor freisprechende Urteil des Amtsgerichts Minden vom 24.10.2003 aufgehoben.
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils hatte der Angeklagte, obwohl ihm bekannt war, dass ihm aufgrund eines durch Bußgeldbescheid des Kreises Minden-Lübbecke vom 29.10.2002 verhängten Fahrverbotes beginnend mit dem 27.02.2003 für die Dauer eines Monats das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt war, am 01.03.2003 einen PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit Auslieferungsfahrten für einen Pizza-Kurierdienst getätigt. Gegen 21.18 Uhr soll er als Führer des vorgenannten PKWs im Kreuzungsbereich der Straße Walver Acker mit der Todtenhauser Straße mit dem PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX, der von der Zeugin B.S. geführt wurde, und in dem sich die Zeugin E.M. als Beifahrerin befand, zusammengestoßen sein.

Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung hatte der Angeklagte zwei Beweisanträge gestellt, die folgenden Wortlaut haben:

„Ich beantrage die Vernehmung der unfallaufnehmenden Polizeibeamten PK Hu- und PK He. zu der Behauptung des Angeklagten, dass der am Unfall beteiligte PKW Golf XXXXXX sich in unveränderter Position an der Unfallstelle befand und nicht zurückgesetzt worden ist, bevor die Polizei eintraf.“

„Ich beantrage weiterhin die Vernehmung der Zeugin S.S. zu der Behauptung des Angeklagten, dass diese unmittelbar vor dem Unfall gesehen hat, dass der PKW Golf XXXXXXXXXXXX von der Zeugin D. gefahren wurde und der Angeklagte als Beifahrer auf der rechten Fahrzeugseite eingestiegen ist (etwa 1 Minute vor dem Unfallereignis).“

Die Beweisanträge hat das Landgericht in der Hauptverhandlung vom 10.03.2004 mit folgendem verkündeten Beschluss zurückgewiesen:

„Die beiden Beweisanträge (Anlage 1 zum Protokoll) werden abgelehnt, weil die Tatsachen, welche bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.“

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 15.03.2004 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 28.04.2004 hat dieser die Revision mit am 28.05.2004 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie mit der im Einzelnen ausgeführten Rüge der fehlerhaften Ablehnung der beiden vorgenannten Beweisanträge begründet.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Die mit der Revision in zulässiger Form, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch die fehlerhafte Ablehnung der beiden Beweisanträge greift durch. Das Landgericht hat die beantragte Beweiserhebung mit unzureichender Begründung und auch in der Sache zu Unrecht abgelehnt.

1. Zunächst genügt bereits die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisanträge in der Berufungshauptverhandlung abgelehnt hat, nicht den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an einen Ablehnungsbeschluss in Fällen der Unerheblichkeit einer Beweisbehauptung zu stellen sind.
Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für die Sachentscheidung ohne Bedeutung, darf sich nicht darauf beschränken, nur den Wortlaut des Gesetzes zu wiederholen oder das, was das Gesetz besagt, mit anderen Worten wiederzugeben. Der Beschluss muss nämlich den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller, ermöglichen, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzustellen, und er muss das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als rechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft beurteilen zu können (KK-Herdegen, StPO,
4. Aufl., § 244 Rdnr. 75 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 244 Rdnr. 44; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdnr. 677). Der Beschluss muss insbesondere die Frage beantworten, ob die Bedeutung der Beweistatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen verneint wird, ob die Annahme mangelnder Relevanz das Ergebnis von Subsumtionsüberlegungen oder der Würdigung des Beweisstoffs und der Beweislage ist. Ist er das Ergebnis vorläufiger Beweiswürdigung, muss diese in ihrem Gedankengang dargelegt werden, damit Antragsteller und Revisionsgericht die argumentative Qualität der Würdigung prüfen können (KK-Herdegen, a.a.O.; Sarstedt/Hamm, a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird der Beschluss, mit dem das Landgericht die beantragte Beweiserhebung abgelehnt hat, nicht gerecht. Der Ablehnungsbeschluss beschränkt sich vielmehr darauf, den gesetzlichen Wortlaut zu wiederholen.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Begründung des Ablehnungsgesuches beruht. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger, wäre er in der gebotenen Weise über die Erwägungen informiert worden, die das Gericht zur Ablehnung des Beweisantrages geführt hatten, entsprechende weitere Beweisanträge gestellt hätte. Angesichts des völligen Schweigens des Ablehnungsbeschlusses zu den Gründen der Ablehnung kann dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

2. Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit ist auch in der Sache zu Unrecht erfolgt.
Eine Tatsache ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (Sarstedt/Hamm, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 54 m.w.N.).
Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der am Unfall beteiligte PKW VW Golf sich in unveränderter Position an der Unfallstelle befand und nicht zurückgesetzt worden ist, bevor die Polizei eintraf, war bereits deshalb nicht unerheblich, weil er sich unmittelbar gegen die Zuverlässigkeit der Hauptbelastungszeugin M. richtete, die nämlich gerade bekundet hatte, der VW Golf sei unmittelbar nach dem Unfall zurückgesetzt worden. Die Kammer hat sich in den Urteilsgründen auch ausführlich mit der Frage befasst, ob ein Erinnerungsfehler der Zeugin in diesem Punkt (Zurücksetzen des VW Golf) ihre Zuverlässigkeit im Übrigen beeinträchtigt und hat dies im Ergebnis verneint.
Auch hinsichtlich der Frage, wer etwa eine Minute vor dem Unfall das Fahrzeug steuerte, konnte nicht von vornherein der erforderliche Zusammenhang mit dem Gegenstand der Urteilsfindung verneint werden.
Soweit die Kammer in den Urteilsgründen beide Tatsachen letztlich so behandelt hat, als wären sie wahr, führt dies nicht dazu, dass das Beruhen des Urteils auf den aufgezeigten Verfahrensmängeln ausgeschlossen werden könnte. Insbesondere ist dem Revisionsgericht die Ersetzung des Ablehnungsgrundes bei fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrages nicht gestattet (BGH NStZ 2003, 101, 102; BGH NStZ-RR 1997, 8).


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