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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 203/04 OLG Hamm

Leitsatz: Für die Wirksamkeit einer nach § 180 Satz 1 ZPO bewirkten Zustellung ist Voraussetzung, dass der Briefkasten oder die ähnliche Einrichtung eindeutig der Wohnung des Zustellungsempfängers zuzuordnen sein muss.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision, Beschwerde

Stichworte: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keine Frist versäumt, Ersatzzustellung, Einlegen in den Briefkasten, keine eindeutige Zuordnung des Briefschlitzes, Briefschlitz im Mehrfamilienhaus

Normen: ZPO 180

Beschluss: Strafsache gegen F. H.-J. G.,
wegen Betruges.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und auf die Revision gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 1. April 2004 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
2. Der angefochtene Beschluss vom 1. April 2004 wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
3. Damit sind das angefochtene Urteil und die dagegen gerichtete Revision gegenstandslos.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 28. August 2003 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil gemäß § 329 StPO verworfen, weil der Angeklagte "ungeachtet der durch die Urkunde vom 09.12.2003 nachgewiesenen Ladung" ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Dieses Urteil ist dem Angeklagten am 23. März 2004 ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 23. März 2004, der am selben Tage bei dem Landgericht Münster eingegangen ist, hat der Angeklagte beantragt, ihm "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen das Verwerfungsurteil vom 17.03.2004 zu gewähren". Zugleich hat er gegen das Urteil Revision eingelegt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Landgericht Münster durch Beschluss vom 9. April 2004 verworfen. Dieser Beschluss ist den Verteidigern des Angeklagten jeweils am 14. April 2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20. April 2004, der am folgenden Tage bei dem Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte die Revision durch seinen Verteidiger begründen lassen. Unter demselben Datum, jedoch am 22. April 2004 bei dem Landgericht Münster eingegangen, hat der Angeklagte gegen den die Wiedereinsetzung verwerfenden Beschluss des Landgerichts Münster sofortige Beschwerde eingelegt.

II.
1. Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des Landgerichts Münster vom 1. April 2004 versäumt. Dieser Beschluss ist seinen Verteidigern am 14. April 2004 zugestellt worden, so daß die sofortige Beschwerde (vgl. §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) bis zum 21. April 2004 bei dem Landgericht hätte eingehen müssen. Sie ist dort jedoch erst am 22. April 2004 und damit um einen Tag verspätet eingegangen.
Dem Angeklagten war jedoch insoweit von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, weil ihn an der Versäumung der Frist ersichtlich kein Verschulden trifft, die Fristversäumung vielmehr auf einem Anwaltsverschulden beruht (§§ 44, 45 StPO). Der Verteidiger hat den Schriftsatz mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde erst unter dem 20. April 2004 gefertigt. Um die Einhaltung der Frist sicherstellen, hätte der Schriftsatz vorab per Fax an das Landgericht übersandt oder auf andere Weise der fristgerechte Eingang sichergestellt werden müssen. Dieses Versäumnis hat der Angeklagte ersichtlich nicht zu vertreten.

2. Auf die danach zulässige sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss des Landgerichts Münster vom 1. April 2004 aufzuheben, dem Angeklagten war auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.
Zwar hat der Angeklagte mangels wirksamer Ladung die Berufungshauptverhandlung nicht versäumt, jedoch finden §§ 44, 45 StPO auch Anwendung, wenn ein Beschwerdeführer irrtümlich so behandelt worden ist, als habe er eine Frist versäumt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, StPO, 47. Auflage, § 44 Rdnr. 2, KK- Maul, StPO, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 6 jew. m.z.w.N.).
Das Landgericht ist fehlerhaft von einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung ausgegangen. Nach der Zustellungsurkunde vom 9. Dezember 2003 ist die Zustellung an den Angeklagten durch "Einlegen in den Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung" erfolgt.
Diese grundsätzlich gemäß §§ 37 StPO, 180 ZPO mögliche Ersatzzustellung war vorliegend unwirksam. Im Wiedereinsetzungsverfahren hat der Angeklagte durch Vorlage entsprechender Lichtbilder nachgewiesen, daß das Haus, das er gemeinsam mit drei weiteren Mietparteien bewohnt, nur über einen einzigen Briefkastenschlitz verfügt. Von außen eingeworfene Post fällt auf den Fußboden des gemeinsamen Hauseingangsflures.
Nach § 180 S. 1 ZPO kann das zuzustellende Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen weder an den Adressaten noch an eine andere der in § 178 ZPO genannten Personen möglich ist.
Das setzt zunächst voraus, daß der Briefkasten oder die ähnliche Einrichtung eindeutig der Wohnung des Zustellungsempfängers zuzuordnen sein muß. Dementsprechend hat ein Gerichtsvollzieher nach § 31 Abs. 1 S. 3 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher im Falle der gemäß § 180 ZPO vorzunehmenden Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder ähnliche Einrichtungen die eindeutige Zuordnung des Briefkastens zu überprüfen. Eine solche eindeutige Zuordnung ist im Fall eines einzigen Briefschlitzes oder eines Gemeinschaftsbriefkastens für ein Mehrfamilien-Haus schon nicht möglich (vgl. Musielak-Wolst, ZPO, 3. Auflage 2002, § 180 Rdnr. 2; Wunsch, Zustellungsreformgesetz - Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zustellwesens, JuS 2003, 276, 279).
Hier kommt hinzu, daß durch den Einwurf durch den Briefkastenschlitz in den Treppenhausflur eine sichere Aufbewahrung des zuzustellenden Schriftstücks nicht gewährleistet war, so daß eine weitere gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung nicht gewährleistet war. Ein Briefkastenschlitz kommt als geeignete "ähnliche Vorrichtung" nur bei Einfamilienhäusern in Betracht (vgl. Musialak-Wolst, a.a.O.).
Vorliegend hätte der Postbedienstete deshalb eine wirksame Ersatzzustellung nur durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO bewirken können.
Da auch eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang nicht feststellbar ist - der Angeklagte hat unwiderlegt angegeben, die Ladung nicht erhalten zu haben -, hat der Angeklagte die Berufungshauptverhandlung mangels wirksamer Ladung nicht i.S.d. § 329 StPO versäumt. Da er aber irrtümlich so behandelt worden ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben, und ihm war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 467, 473 StPO und trägt dem Umstand Rechnung, daß der Betroffene mit seinem Rechtsmittel vollen Erfolg hatte.
III. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Münster und die dagegen gerichtete Revision sind damit gegenstandslos. Das Landgericht Münster wird erneut über die Berufung des Angeklagten zu verhandeln haben.


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