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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 562/04 OLG Hamm

Leitsatz: Wenn der Betroffene gegenüber der Zuverlässigkeit einer Atemalkoholmessung Messfehler geltend macht, muss der Tatrichter diesem Einwand nachgehen.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Atemalkoholmessung; Messfehler; Berücksichtigung

Normen: StVG 24 a

Beschluss: Bußgeldsache
gegen H.P.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 23. Juni 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 08. 2004 durch die Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Warburg zurückverwiesen.

Gründe:
Der Betroffene ist durch das Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 23. Juni 2004 wegen fahrlässigen Fahrens mit 0,25 mg/l Atemalkohol zu einer Geldbuße von 275,- € verurteilt worden. Ferner ist ihm verboten worden, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 28. März 2004 gegen 22.35 Uhr mit seinem PKW öffentliche Straßen in Warburg mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l.
Der Einlassung des Betroffenen, sein gleichfalls anwesender Bekannter, der wesentlich mehr Alkohol getrunken habe, gleichwohl habe eine probeweise Messung seines Atemalkoholgehalts ein Ergebnis von 0,0 mg/l erzeugt, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Das eingesetzte Gerät Draeger Alcotest 7110 sei geeicht gewesen, zur Messung des Atemalkoholgehalts zugelassen und ordnungsgemäß bedient worden. Unregelmäßigkeiten bei der Messung des Atemalkohols des Betroffenen seien daher nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner in zulässiger Form erhobenen Rechtsbeschwerde.

Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge der Aufhebung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit Folgendes ausgeführt:

„Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines von dem Betroffenen begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG nicht.
Grundsätzlich ist bei einer Atemalkoholmessung mit dem genannten Messgerät lediglich die Messmethode und der ermittelte Atemalkoholwert mitzuteilen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2004 - 4 Ss OWi 256/04 - m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn keinerlei Veranlassung besteht, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel zu ziehen, wobei die Tatsache, dass das Gerät geeicht war, nicht generell geeignet ist, solche Zweifel auszuräumen.
Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger bereits vor der Hauptverhandlung dezidierte Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses unter Zeugenbenennung vorgetragen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse, die ausweislich der Entscheidungsgründe in der Hauptverhandlung erneut vorgebracht worden sind, bestand Veranlassung, jedenfalls den den Messvorgang beaufsichtigenden Polizeibeamten als Zeugen zu laden, ggf. jedoch auch den weiter benannten Mitfahrer des Betroffenen. Dies gilt um so mehr, als der festgestellte Atemalkoholgehalt lediglich den Grenzwert von 0,25 mg/l erreicht hat.

Aus diesem Grund können die tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben.

Hinsichtlich der verhängten Geldbuße ist anzumerken, dass die für die Erhöhung der nach der Bußgeldkatalog-Verordnung üblicherweise zu verhängenden Geldbuße herangezogene Vorbelastung aus dem Urteil nicht hinreichend dokumentiert ist, da weder der Vorwurf noch das Datum der Rechtskraft des Bußgeldbescheides mitgeteilt werden.“

Dem schließt sich der Senat an.

Darüber hinaus weist das Urteil einen weiteren Mangel auf. Als Vorfallszeitpunkt ist der 28. März 2004 gegen 22.35 Uhr angegeben, die Atemalkoholmessung soll, so die Feststellungen, zwischen 21.47 Uhr bis 21.54 Uhr und damit vor der Vorfallszeit durchgeführt worden sein. Feststellungen zum Trinkende fehlen. Die Zeitangaben sind damit offensichtlich unzutreffend und lassen nicht erkennen, ob die bei einer Atemalkoholmessung vorgesehenen Zeitvorgaben (u.a. 20 Minuten Wartezeit ab Trinkende, vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 24 StVG Rdnr. 16 m.w.N.), die für den Fall der Behauptung von Messunregelmäßigkeiten bzw. -fehlern zu erörtern sind, eingehalten worden sind.

Das Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Warbung zurückzuverweisen.


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