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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 24/04 u. 42/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zwar ist eine von dem Verurteilten abgegebene Therapiezusage grundsätzlich ausreichend und ihm ein gewisses Maß an Vertrauen entgegenzubringen. Andererseits bedarf es jedoch bei der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag einer Überprüfung der Therapiebereitschaft und des Therapiewillens des Antragstellers, um missbräuchliche Antragstellungen ablehnen und die begrenzte Anzahl meist kostspieliger Therapieplätze ernsthaft therapiewilligen Drogenabhängigen bereitstellen zu können.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit; Bereitschaft; Überprüfung

Normen: BtMG 35

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend D.K.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in zwei Verfahren).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 26. Mai 2004 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 12. März 2004 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 14. Mai 2004 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Der zuvor bereits in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getretene Verurteilte wurde in dem Verfahren 108 Js 381/01 StA Dortmund durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Dortmund vom 31. März 2003, rechtskräftig seit dem 30. Juni 2003, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen besonders schweren Fall handelte, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und unerlaubten Betäubungsmittelerwerbs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Nach den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils beruhten die der Verurteilung zugrunde liegenden Diebstahlstaten sowie der festgestellte Erwerb einer geringen Menge Heroin auf der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten.

In dem Verfahren 108 Js 744/03 StA Dortmund sprach das Amtsgericht Dortmund den Verurteilten mit Urteil vom 1. Dezember 2003 des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls schuldig und verhängte gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Verurteilten hob die XVII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund mit Urteil vom 16. Februar 2004 das angefochtene Urteil auf. Sie sprach den Verurteilten nunmehr des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig und verhängte gegen ihn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Das landgerichtliche Urteil ist seit dem 16. Februar 2004 rechtskräftig. Aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils geht hervor, dass der Verurteilte seit etwa 1996 regelmäßig Heroin konsumiert und die in der Folgezeit begangenen Straftaten, insbesondere der abgeurteilte Diebstahl vom 30. Oktober 2003, dazu dienten, diesen Heroinkonsum zu finanzieren.

In dem Verfahren 108 Js 744/03 befand sich der Verurteilte in der Zeit vom 30. Oktober 2003 bis zum 26. November 2003 in Untersuchungshaft, die dann zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31. März 2003 im Verfahren 108 Js 381/01 unterbrochen wurde. Seit dem 27. November 2003 verbüßt der Verurteilte die Strafe aus dem Verfahren 108 Js 381/01 in der Justizvollzugsanstalt Werl. 2/3 dieser Strafe werden am 21. Oktober 2004 verbüßt sein. Ab dem 22. Oktober 2004 soll die neunmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Februar 2004 im Verfahren 108 Js 744/03 sowie das Restdrittel aus dem Verfahren 108 Js 381/01 vollstreckt werden. Das Strafende ist auf den 2. Februar 2006 notiert.

Nachdem der Verurteilte in dem Verfahren 108 Js 381/01 bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG beantragt hatte, beantragte der Verteidiger des Verurteilten für diesen mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 17. Februar 2004 in beiden Verfahren die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG und reichte eine Aufnahmebestätigung der Therapieeinrichtung „Elrond“ in Lünen für den 23. Februar 2004 ein. Aus dieser ergibt sich, dass die Therapieeinrichtung keine Kostenzusage verlangt.

Das Landgericht Dortmund stimmte im Verfahren 108 Js 381/01 mit Beschluss vom 18. Februar 2004 einer Zurückstellung zu. Im Verfahren 108 Js 744/03 hat das Landgericht Dortmund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG bereits in den Gründen seines Urteils vom 16. Februar 2004 zugestimmt.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Dortmund zwischenzeitlich ein Therapiekonzept von der Einrichtung „Elrond“, die sich als Förderkreis ehemals Drogenabhängiger bezeichnet, angefordert hatte, beantragte der Verurteilte erneut mit Schreiben vom 26. Februar 2004 eine Zurückstellung der Strafvollstreckung in beiden Verfahren und reichte über seinen Verteidiger eine neue Aufnahmebestätigung der Einrichtung „Elrond“ für den 19. April 2004 ein.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat den Antrag des Betroffenen auf Zurückstellung der Vollstreckung in beiden Verfahren mit Entschließung vom 12. März 2004 zurückgewiesen, da hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Therapie in der von dem Betroffenen gewählten Einrichtung Bedenken bestünden. Da sich die Therapieeinrichtung „Elrond“ als Selbsthilfeeinrichtung verstehe und von den Süchtigen große Eigenverantwortung erwarte, bestünden im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit, der auffallend häufig Therapien kurzfristig abgebrochen habe, grundsätzliche Bedenken gegen dessen Eignung für das dort angebotene Therapieprogramm. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG käme lediglich in Betracht, wenn ein Sachverständiger diese Therapieform in Bezug auf den Verurteilten befürworten würde.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Entschließung vom 14. Mai 2004 zurückgewiesen und hierzu in seinem an den Verteidiger des Verurteilten gerichteten Bescheid Folgendes ausgeführt:

„Hinsichtlich Ihres Mandanten sind daher dessen erfolglose Therapieversuche in den - zwischenzeitlich abgeschlossenen - Vollstreckungsverfahren 33 VRs 45/98 und 46 VRs 142/98 StA Dortmund zu berücksichtigen.
In dem Verfahren 46 Js 142/98 ist die Vollstreckung mit Verfügung vom 21.09.1999 mit der Verpflichtung zurückgestellt worden, dass sich Ihr Mandant einer Therapie in der Einrichtung „Sirius“ unterziehen sollte. Da Ihr Mandant die am 11.01.2000 begonnene Entgiftung am 17.01.2000 abbrach, war die Zurückstellung bereits am 11.02.2000 zu widerrufen.
Gleichwohl ist die Strafvollstreckung in dem vorbezeichneten Verfahren unter dem 22.05.2000 mit Rücksicht auf eine Therapie in der Einrichtung „Hof Fleckenbühl“ erneut zurückgestellt worden. Diese Zurückstellung ist am 13.06.2000 widerrufen worden, weil Ihr Mandant nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Dortmund am 10.06.2000 nicht in der Therapieeinrichtung erschienen war.
In dem Verfahren 33 VRs 45/98 ist die unter dem 17.09.1999 verfügte Zurückstellung der Strafvollstreckung parallel zu dem vorbezeichneten Verfahren 46 VRs 142/98 unter dem 10.02.2000 widerrufen worden, nachdem Ihr Mandant die Therapie in der Einrichtung „Sirius“ nicht angetreten hatte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ist es geboten, bei wiederholter Erfolgslosigkeit von Drogentherapien einen strengen Maßstab bei der Entscheidung über eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung anzulegen. Verlässliche Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Änderung der Lebensauffassung Ihres Mandanten und damit die Hoffnung bestehender Therapiebereitschaft vermag ich unbeschadet des Zeitablaufs nicht zu erkennen. Dem entspricht, dass Ihr Mandant von der ihm mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 12.03.2004 aufgezeigten Möglichkeit, die Stellungnahme eines qualifizierten Drogenberaters einzuholen, nicht Ge-
brauch gemacht hat.
Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil die Einrichtung „Elrond“, worauf die Staatsanwaltschaft Dortmund zutreffend hinweist, erhebliche Anforderungen an die Mitarbeit der Drogenabhängigen stellt.
Die dargestellten Umstände geben insgesamt begründeten Anlass zu der Besorgnis, Ihr Mandant erstrebe mit einer lediglich vorgetäuschten Therapiebereitschaft einen anderen Zweck, nämlich die bloße Entlassung aus dem gegenwärtigen, als unangenehm empfundenen Strafvollzug.“

Gegen diese Entscheidung des Generalstaatsanwalts richtet sich der in zulässiger Weise gestellte Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG. Der Betroffene hält die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde für ermessensfehlerhaft. Es sei zwar richtig, dass er im Jahr 2000 Therapieversuche nicht erfolgreich durchgestanden habe. Angesichts des zwischenzeitlichen, nicht unerheblichen Zeitablaufes erscheine es jedoch unangemessen, einen zu strengen Maßstab bei der Entscheidung über eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung anzulegen. Ein Therapieerfolg erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen. Offensichtlich entspreche die von dem Betroffenen gewählte Therapieeinrichtung lediglich nicht den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft.

II.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Bei der Entscheidung, ob einem Verurteilten Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zum Zwecke einer stationären Entzugstherapie zu bewilligen ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde für den Senat nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und die Vollstreckungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (zu vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 483;1983, 287; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04 -). Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der Vollstreckungsbehörde getroffene Entscheidung, die von dem Verurteilten beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung abzulehnen, nicht zu beanstanden.

Zwar ist eine von dem Verurteilten abgegebene Therapiezusage grundsätzlich ausreichend und ihm ein gewisses Maß an Vertrauen entgegenzubringen. Andererseits bedarf es jedoch bei der Entscheidung über den Zurückstellungsantrag einer Überprüfung der Therapiebereitschaft und des Therapiewillens des Antragstellers, um missbräuchliche Antragstellungen ablehnen und die begrenzte Anzahl meist kostspieliger Therapieplätze ernsthaft therapiewilligen Drogenabhängigen bereitstellen zu können (Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 123). Bei der Therapiebereitschaft bzw. dem Therapiewillen des Verurteilten handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei deren Feststellung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, so dass sich die gerichtliche Kontrolle insoweit darauf beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (vgl. Körner a.a.O.). Die Generalstaatsanwaltschaft ist bei der gebotenen Überprüfung der Therapiebereitschaft des Verurteilten unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, das von mehrfachen erfolglosen Therapieversuchen und Drogenrückfällen gekennzeichnet war, zu der Einschätzung gelangt, dass an der Ernsthaftigkeit des Willens des Verurteilten, seine Drogensucht durch eine stationäre Therapie in der Einrichtung „Elrond“ zu überwinden, ernsthafte Zweifel bestehen. Diesen Erwägungen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, tritt der Senat uneingeschränkt bei. Die Erfolglosigkeit in der Vergangenheit angestrebter bzw. durchgeführter stationärer Therapien gebietet es, einen strengen Maßstab bei der Entscheidung über eine neue Zurückstellung der Strafvollstreckung anzulegen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 1996 - 1 VAs 41/96 -; Beschluss vom 13. Januar 2004 - 1 VAs 81, 82/03 -). Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Verurteilte wiederholt in Aussicht genommene Therapien, die Anlass für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung seitens der Vollstreckungsbehörde waren, nicht angetreten bzw. vorzeitig abgebrochen hat. So mussten die im Verfahren 33 VRs 45/98 und 46 VRs 142/98 StA Dortmund unter dem 17. bzw. 21. September 1999 verfügten Zurückstellungen der Strafvollstreckung am 10. bzw. 11. Februar 2000 widerrufen werden, nachdem der Verurteilte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 7. Oktober 1999 die am 11. Januar 2000 begonnene Entgiftung bereits am 17. Januar 2000 abgebrochen hatte, ohne sich anschließend in die Therapieeinrichtung „Sirius“ zu begeben. Dessen ungeachtet stimmte die Staatsanwaltschaft Dortmund im Verfahren 46 VRs 142/98, nachdem der Verurteilte die Reststrafe aus dem Verfahren 33 VRs 45/98 in der Zeit vom 6. April 2000 bis zum 8. Juni 2000 voll verbüßt hatte, mit Rücksicht auf eine von dem Verurteilten nunmehr angekündigte Therapie in der Einrichtung „Hof Fleckenbühl“ einer Zurückstellung der Strafvollstreckung unter dem 22. Mai 2000 erneut zu, so dass der Verurteilte am 10. Juni 2000 aus der Strafhaft entlassen wurde. Auch diese Zurückstellung der Strafvollstreckung wurde wenig später, nämlich am 13. Juni 2000, widerrufen, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung unentschuldigt nicht in der Therapieeinrichtung erschienen war. Eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung erfolgte dann seitens der Staatsanwaltschaft Arnsberg im Verfahren 210 Js 95/00 = 210 VRs 4/01 im Mai/August 2001. Auch diese Zurückstellung der Vollstreckung wurde von der Strafverfolgungsbehörde widerrufen, weil der Verurteilte entgegen seiner Zusage die Therapie nicht angetreten hatte. In der Folgezeit blieb der Verurteilte der Drogenszene verhaftet und trat erneut mehrfach, insbesondere in Form von Diebstahlstaten, strafrechtlich in Erscheinung. Dieses von besonderer Labilität gekennzeichnete Verhalten des Verurteilten zeigt, dass er in der Vergangenheit nie über das genügende Durchhaltevermögen verfügte, um seine Drogensucht durch eine Therapie ernsthaft zu bekämpfen. Da die Einrichtung „Elrond“, bei der es sich um einen Selbsthilfeverein ehemals Drogenabhängiger handelt, nach dem vorgelegten Therapiekonzept ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit von den aufgenommenen Drogenabhängigen erwartet, erscheinen die von der Staatsanwaltschaft geäußerten Zweifel an der Eignung dieser Therapieform für den Verurteilten und an der Ernsthaftigkeit des von diesem bekundeten Willens, sich der von der Einrichtung „Elrond“ angebotenen Therapie zu unterziehen, berechtigt. Die dem Verurteilten von der Staatsanwaltschaft Dortmund angebotene Möglichkeit, die Eignung dieser Therapieform für den Verurteilten durch eine insoweit befürwortende Stellungnahme eines sachverständigen Drogenberaters feststellen zu lassen, hat der Verurteilte nicht wahrgenommen. Nach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde als rechts- und ermessensfehlerfrei.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war demnach als unbegründet zu verwerfen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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