Aktenzeichen: 3 Ss OWi 350/04 OLG Hamm
Leitsatz: Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Geht der Tatrichter davon aus, dass der Betroffene auch während eines Zeitraums von zwei Wochen keinen Fahrer beschäftigen kann, muss er diese Annahme durch tatsächlichen Feststellungen belegen.
Senat: 3
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Urlaub; Beschäftigung eines Fahrers
Normen: BKatV 4
Beschluss: Bußgeldsache
gegen C.S.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 2. Dezember 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 25. November 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 25. November 2003 gegen den Be-
troffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG um 27 km/h eine Geldbuße von 200,- festgesetzt und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Hierzu hat das Urteil Folgendes ausgeführt:
Mit einem Fahrverbot gem. § 25 Abssatz 1 StVG, mit welchem der Verstoß des Betroffenen als beharrliche Pflichtverletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Regelfall zu ahnden gewesen wäre, war gegen den Betroffenen vorliegend nicht zu belegen, da ihn die Verhängung eines Fahrverbotes im Hinblick auf seine Berufsausübung deutlich überdurchschnittlich beeinträchtigt hätte. So ist der Betroffene zur Ausübung seines Berufes als Außendienstmitarbeiter bei einer jährlichen Kilometerfahrleistung von etwa 110.000 km auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Eine derartige Tätigkeit wie diejenige des Betroffenen ist nämlich nicht ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass gerade die Wahrnehmung von zeitlich engen Kundenterminen an teilweise entlegenen Betriebsstätten bei einem regional großen Vertriebsgebiet mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Da der Betroffene glaubhaft angegeben hat, aufgrund der angespannten Personalsituation von seinem Arbeitgeber nicht länger als zwie Wochen zusammenhängend Erholungsurlaub gewährt zu bekommen, hätte selbst die Verhängung eines nur einmonatigen Fahrverbots für den Betroffenen zur Folge, dass er für jedenfalls zwei Wochen seinen Tätigkeit nicht annähernd in dem Umfang ausüben kann, wie er es unter Nutzung eines Pkws könnte. Da der Arbeitgeber des Betroffenen in der Bescheinigung vom 25.11.2003 für den Fall eines weiteren Ausfalls im Vertriebsbereich immense Folgen sowie weitere negative Einschnitte im wirtschaftlichen Erfolg ankündigt, könnte die Verhängung eines nur einmonatigen Fahrverbots für den Betroffenen daher den Verlust seines Arbeitsplatzes nach sich ziehen. Eine solche Konsequenz geht jedoch weit über das hinaus, was ein gewöhnlicher, durchschnittlicher Kraftfahrer an Einbußen hinnehmen muß, wenn er für einen Monat gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot hinnehmen muß. Darüber hinaus war bei der Frage der Verhängung eines Fahrverbots zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass sowohl der vorliegend in Rede stehende Verstoß als auch der vorangegangene Geschwindigkeitsverstoß vom 12.08.2002 jeweils Geschwindigkeitsverstöße außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h - mithin nur knapp in dem Bereich, ab welchem ein Fahrverbot für beharrliche Verstöße im Regelfall überhaupt in Betracht kommt , - liegen.
Nach Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände war daher ohne Verhängung eines Fahrverbots auf eine Geldbuße von 200,- Euro, dem Vierfachen der Regelgeldbuße, zu erkennen um sicherzustellen, dass die Rechtsfolge des Verstoßes für den Betroffenen auch ohne die Verhängung eines Fahrverbotes eine nachhaltige Wirkung hat, so dass er künftig keine gleichgelagerten Verstöße mehr begehen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der erhobenen Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter ergänzenden Ausführungen beigetreten. Sie ist der Auffassung, die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch sei wirksam, weil in der angefochtenen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen enthalten seien.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt auf die erhobene Sachrüge hin zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herford.
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat ihr Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nach herrschender Meinung voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Wenn die Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Rdnr. 16 zu § 318 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., Randziffer 9 zu § 79 m.w.N.).
Das angefochtene Urteil enthält ausreichende Feststellungen sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung und ermöglicht daher eine Überprüfung des Schuldumfangs. Das Urteil teilt mit, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit der Betroffene zur Tatzeit mit dem von ihm außerhalb der geschlossenen Ortschaft geführten PKW zu beachten hatte, und in welchem Umfang er diese Geschwindigkeit überschritten hat. Angaben zu der angewandten Messmethode und dem berücksichtigten Toleranzwert fehlen zwar; das Fehlen dieser Angaben bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung als lückenhaft anzusehen sind und dass die erklärte Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch deshalb unwirksam wäre. Die Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes ist nicht zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich, sondern ermöglicht dem Beschwerdegericht lediglich eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Eine lückenhafte Beweiswürdigung schließt aber ebenso wie eine falsche Anwendung des Rechts eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2004 - 3 Ss OWi 686/03 -; BGH NStZ 1996, 352).
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, denn die Erwägungen des Amtsgerichts tragen weder für sich genommen noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände das Absehen von der Verhängung des bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 27 km/h gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV im Hinblick auf die letzte Vorverurteilung vom 07.11.2002 - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 27 km/h - vorgesehene Regelfahrverbot von einem Monat.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und somit von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 04.07.2002 - 3 Ss OWi 339/02 -; 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -; 20.03.1997 - 3 Ss OWi 52/97 -; 18.03.2004 - 3 Ss OWi 11/04 -).
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots angemessen wäre. Eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens ist vorliegend gegeben.
Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 -; 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -; OLG Hamm VRS 90, 210). Dass die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend mit derartig schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Insbesondere ist das Absehen vom Fahrverbot deshalb nicht ausreichend begründet, weil auch das Amtsgericht davon ausgeht, dass der Betroffene durch Inanspruchnahme von zwei Wochen zusammenhängenden Erholungsurlaubes die beruflichen Folgen des Fahrverbotes teilweise abmildern könnte. Inwieweit es ihm für die verbleibende Zeit nicht zugemutet werden kann, vorübergehend einen Fahrer zu beschäftigen, ist in keiner Weise dargetan oder ersichtlich. Soweit das Amtsgericht erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Arbeitgeber des Betroffenen berücksichtigt, können diese nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zu einer Existenzgefährdung des Betroffenen führen. Die Ausführungen hierzu sind jedoch - wie bereits dargetan - nicht ausreichend.
Schließlich rechtfertigt auch die Stellungnahme des Betroffenen in seiner Gegenerklärung vom 18.06.2004 zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.05.2004 keine andere Beurteilung. Soweit der Betroffene darauf hinweist, dass nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ein Fahrverbot keineswegs einen zulässigen Kündigungsgrund darstelle, stützt dies eher die Position der Beschwerdeführerin als die des Betroffenen, weil danach umso weniger von einer Existenzgefährdung durch die Folgen eines Fahrverbotes ausgegangen werden kann. Bloße wirtschaftliche Nachteile oder finanzielle Mehraufwendungen stellen keinen hinreichenden Grund für das Absehen vom Regelfahrverbot dar.
Die vom Amtsgericht angeführten Umstände stellen weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.
Schließlich konnte nicht übersehen werden, dass aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorbelastung des Betroffenen die Anordnung eines Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung bereits früher indiziert gewesen war, wovon indes bei der Entscheidung vom 07.11.2002 des Kreises Minden-Lübbecke abgesehen worden war. Gleichwohl ist es nur wenige Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung am 04.12.2002 zu dem neuerlichen Verkehrsverstoß am 01.04.2003 gekommen.
Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Herford zurückzuverweisen.
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