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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 114/97 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend A.H.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. November 1997 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 8. September 1997 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 12. 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge muss der Antragsteller Tatsachen anführen, die, wenn sie zuträfen, unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung denkbar erscheinen lassen. Der Antragsteller hat zwar in seinem erneuten Antrag vom 20. November 1997 durch eine ausführliche Sachverhaltsschilderung eine mögliche Rechtsverletzung zumindest behauptet. Gleichwohl kann dieser nachgeschobene Sachverhalt nicht zur Zulässigkeit seines Antrages führen. Zwar ist seine Antragstellung im Verfahren 1 VAs 83/97 OLG Hamm rechtzeitig erfolgt. Da indes nicht nur die Antragstellung, sondern auch die Begründung des Antrages, die erst jetzt verspätet erfolgt, innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 2 EGGVG beim Oberlandesgericht eingehen muss, ist auch der neuerliche Antrag unzulässig.
Soweit dem Vortrag des Betroffenen zu entnehmen ist, dass er eventuell Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der obigen Frist beantragen möchte, kann auch dieser Antrag keinen Erfolg haben. Der Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 ist ausweislich der Akten dem Betroffenen am 12. November 1997 zugegangen. Sein Wiedereinsetzungsbegehren vom 20. November 1997, eingegangen beim Bundesjustizministerium der Justiz am 24. November 1997, ist deshalb nicht rechtzeitig gestellt worden, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen gewesen wäre, bei dem die Frist wahrzunehmen ist. Das ist in diesem Fall das Oberlandesgericht Hamm, bei dem die Akten am 11. Dezember 1997 eingegangen sind.
Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre im übrigen aber auch unbegründet. Die vom Betroffenen geltend gemachte Rechtsunkenntnis kann einen Wiedereinsetzungsgrund nicht begründen. Mangels Erfolgsaussicht war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verwerfen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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