Aktenzeichen: 2 Ws
111/04
Leitsatz: Bei ausländischen
Tatverdächtigen, die sich ohne Fluchtwillen in ihren Heimatstaat begeben
haben und sich dort aufhalten, ist ein Sich-Entziehen i.S.v. §
112 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann anzunehmen, wenn ein im Ausland wohnhafter
ausländischer Beschuldigter erklärt, dass er sich einem in
Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht stellen werde.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Fluchtgefahr, Ausländer;
Gestellungspflicht; Wohnsitz im Ausland
Normen: StPO 112;
StPO 230
Beschluss: Strafsache
gegen D.G.
wegen
Inverkehrbringens gefälschter Wertpapiere,
(hier: weitere Beschwerde
des Beschuldigten gegen die Anordnung der Untersuchungshaft).
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 15. März 2004 gegen den Beschluss der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 1. März 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 04. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
verworfen.
Gründe:
I.
Am 12. Mai 1999 erließ das
Amtsgericht Bochum gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl - 64 Gs 2744/99 -,
da er verdächtigt wurde, mit Mittätern falsche Wertpapiere als echt
in den Verkehr gebracht zu haben. Diesen ersetzte das Amtsgericht Bochum auf
Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 13. Februar 2004 durch Haftbefehl vom
18. Februar 2004 - 64 Gs 1055/04 -. In diesem Haftbefehl wird dem Beschuldigten
zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen Herbst 1998 und Frühjahr 1999 in
Bochum und anderen Orten gefälschte Wertpapiere in Verkehr gebracht zu
haben. Gegen Ende des Jahres 1998 soll der Beschuldigte in den Besitz von
mindestens 167 Exemplaren gefälschter Schuldverschreibungen der Republik
Italien über jeweils 100 Millionen italienische Lire gekommen sein. Die
Schuldverschreibungen, deren Nennwert damals bei umgerechnet ca. 16,7 Millionen
DM gelegen habe, seien in Italien hergestellt worden. Der Beschuldigte, dem die
Fälschung der Schuldverschreibungen bekannt gewesen sei, habe diese Anfang
des Jahres 1999 in Bochum dem gesondert Verfolgten M. übergeben. Dieser
sei von dem Beschuldigten beauftragt worden, sämtliche gefälschten
Schuldverschreibungen gegen Zahlung ihres damaligen Nennwertes von ca. 16,7
Millionen DM bei Banken einzureichen. Den hieraus erlangten Erlös habe er
dem Beschuldigten zukommen lassen sollen. Das Vorhaben sei jedoch letztlich
gescheitert, da die Banken die Fälschungen bemerkt hätten. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.
Der Beschuldigte, der italienischer Staatsbürger ist, hat in Italien seinen Wohnsitz. Er hält sich dort auf. Er hat zunächst durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 9. Februar 2004 gegen den Haftbefehl vom 12. Mai 1999 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er aus, er werde sich dem Strafverfahren nur stellen, sofern er nicht in Untersuchungshaft komme. Er strebe die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe an, wolle aber zumindest eine eventuelle Strafhaft sofort im offenen Vollzug verbüßen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerde vom 9. Februar 2004 Bezug genommen. Nachdem der Haftbefehl vom 12. Mai 1999 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum durch den Haftbefehl vom 18. Februar 2004 ersetzt worden war, erklärte die Verteidigerin des Beschuldigten, dass sich die Beschwerde auch gegen den neuen Haftbefehl richte. Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 1. März 2004 hat die 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl vom 18. Februar 2004 verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschuldigte unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens mit seiner weiteren Beschwerde vom 15. März 2004, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist nach
§§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, jedoch
nicht begründet. Das Landgericht Bochum hat den Haftbefehl des
Amtsgerichts Bochum vom 18. Februar 2004 zu Recht aufrechterhalten.
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 18. Februar 2004
zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
Aufgrund des bisherigen
Ermittlungsergebnisses besteht eine sehr große Wahrscheinlichkeit
dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat.
Hierfür spricht insbesondere die geständige Einlassung seines
Mittäters S., der ihn in eindeutiger Weise belastet hat. S. ist wegen
Beihilfe zum Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere vom Landgericht
Bochum bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Juni 2001 - 7 KLs 46 Js
61/99 - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der dringende Tatverdacht
ergibt sich ferner namentlich aus
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, hinsichtlich derer auf den
Haftbefehl vom 18. Februar 2004 Bezug genommen wird.
2. Es besteht auch ein Haftgrund i.S.d. § 112 Abs. 2 StPO.
Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beschuldigte nicht flüchtig
ist und sich auch nicht verborgen hält i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 1
StPO. Denn ein Ausländer, der sich ohne Zusammenhang mit einem
Strafverfahren an seinen bekannten Wohnsitz in seinem Heimatland begibt, ist
nicht flüchtig und hält sich auch nicht verborgen (vgl. nur
Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 112 Rn. 13 m.w.N.). Zugunsten des
Beschuldigten ist nämlich anzunehmen, dass er sich ohne Bezug zu der ihm
vorgeworfenen Straftat nach Italien begeben hat und sich dort aufhält.
Beim Beschuldigten besteht aber der Haftgrund der Fluchtgefahr
i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Bei ihm spricht eine höhere
Wahrscheinlichkeit für die Annahme, er werde sich dem Strafverfahren
entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung
halten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 17 m.w.N.).
Beim
Sich-Entziehen wird gewollt oder bewusst in Kauf genommen, der
Fortgang des Strafverfahrens werde dauernd oder vorübergehend durch
Aufhebung der Bereitschaft des Beschuldigten verhindert, für Ladungen und
Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl.
Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 18 m.w.N.). Bei ausländischen
Tatverdächtigen, die sich ohne Fluchtwillen in ihren Heimatstaat begeben
haben und sich dort aufhalten, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung
des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1998, 427, 428) ein
Sich-Entziehen i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann anzunehmen,
wenn ein im Ausland wohnhafter ausländischer Beschuldigter erklärt,
dass er sich einem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht
stellen werde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt dann vor (so auch
Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 17; StrK bei dem AG Bremerhaven, StV
1993, 426, 427; vgl. auch OLG Stuttgart, StV 1995, 258). Denn für einen
Beschuldigten besteht nach § 230 Abs. 1 StPO die Pflicht, sich einem gegen
ihn laufenden Strafverfahren zu stellen. Aus der Bestimmung des § 230 Abs.
1 StPO ergibt sich, dass von den in §§ 231 Abs. 2, 233, 234, 411 Abs.
2 StPO geregelten Ausnahmefällen abgesehen, eine Hauptverhandlung nur in
Anwesenheit des Beschuldigten bzw. Angeklagten stattfinden darf. Somit muss das
Gericht die Anwesenheit des Beschuldigten ggf. auch durch Anwendung von
Zwangsmaßnahmen sicherstellen können.
Soweit Lagodny in seiner
Anmerkung (veröffentlicht in StV 1999, 35) zur Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart eine aus der Bestimmung des § 230 Abs. 1
StPO sich ergebende Gestellungspflicht des Beschuldigten und damit das
Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verneint,
führt dies zu in der Praxis nicht handhabbaren Ergebnissen bzw. einer
Verfolgungslücke hinsichtlich ausländischer Straftäter. Die von
ihm in solchen Fällen favorisierte Lösung des Erlasses eines
Terminhaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist bei im Ausland
aufhältigen Beschuldigten bzw. Angeklagten bereits aus Gründen der
Prozessökonomie abzulehnen. Zudem übersieht Lagodny, dass
Voraussetzung für den Erlass des demnächst auch in Deutschland
geltenden Europäischen Haftbefehls bei entsprechender
Fallgestaltung ebenfalls das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr ist.
Die in Deutschland bestehende Gestellungspflicht für Beschuldigte muss
daher zumindest im Hinblick auf die Harmonisierung des Europäischen Rechts
in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zu denen auch Italien
zählt, gelten, die den Europäischen Haftbefehl
einführen werden bzw. ihn bereits eingeführt haben, da er andernfalls
bei Ablehnung des Haftgrundes der Fluchtgefahr hinsichtlich im Ausland
aufhältigen ausländischen Beschuldigten nur eingeschränkt
erlassen werden könnte.
Soweit zu der Problematik des Erlasses eines Haftbefehls, gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, gegen ausländische, sich in ihrem Heimatland aufhaltende Beschuldigte weitere obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sind diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Während hier wie auch in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall der im Ausland befindliche Beschuldigte durch entsprechende Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich dem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht vorbehaltlos stellen will, liegen den anderen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen der jeweilige Beschuldigte sich insoweit passiv verhalten hat. Auf Kundgebungen der Beschuldigten gestützte Anhaltspunkte, dem deutschen Strafverfahren fernbleiben zu wollen, bestanden nicht, zum Teil befand sich der Beschuldigte zudem noch in Deutschland (vgl. insoweit OLG Saarbrücken, StV 2000, 208; OLG Karlsruhe, StV 1999, 36; OLG Naumburg, StV 1997, 138; Brandenburgisches OLG, StV 1996, 381; OLG Frankfurt, StV 1994, 581).
Vorliegend entzieht sich der in Italien lebende Beschuldigte dem gegen ihn hier in Deutschland anhängigen Strafverfahren, so dass der Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben ist. Aus dem dargelegten Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass er nur unter von ihm gestellten Bedingungen bereit ist, nach Deutschland zurückzukehren und sich dem Strafverfahren zu stellen. Damit lehnt es der Beschuldigte ab, sich dem Strafverfahren vorbehaltlos zur Verfügung zu halten. Ob der Beschuldigte ggf. eine Bewährungsstrafe erhält bzw. in den offenen Vollzug gelangt, kann derzeit überhaupt noch nicht beurteilt werden. Dies ist wesentlich vom Verhalten des Beschuldigten im Verfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung abhängig. Eine den Wünschen des Beschuldigten entsprechende Zusage wäre im Übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Absprachen im Strafverfahren unzulässig. Danach darf bei einer Verständigung nur die Obergrenze der zu verhängenden Strafe zugesichert werden, das Maß der schuldangemessenen Strafe darf nicht unterschritten werden. Insbesondere hat aber das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung kommt, rechtsstaatlichen Anforderungen und den Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts zu genügen. So muss die Absprache unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgen, und sie ist mit ihren Ergebnissen im Protokoll festzuhalten (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3426, 3427 m.w.N.).
Der Beschuldigte muss auch im Falle seiner Verurteilung wegen des ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurfs des Inverkehrbringens gefälschter Wertpapiere mit einer empfindlichen mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt. Er kann nicht erwarten, ebenso wie seine beiden bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter lediglich eine Bewährungsstrafe zu erhalten. Die Mittäter, sein Bruder G.G. und S., sind vom Landgericht Bochum mit Urteil vom 1. Juni 2001 rechtskräftig wegen Beihilfe zum Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Beschuldigte aber der Initiator des gesamten Vorhabens, dem auch der Erlös aus der beabsichtigten Einlösung der gefälschten Wertpapiere in Höhe von damals 16,7 Millionen DM zufließen sollte, gewesen sein. Unabhängig davon, dass für die Strafzumessung auch das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren von Bedeutung ist, muss er daher mit der Verhängung einer spürbar höheren Freiheitsstrafe rechnen. Der sich hieraus ergebende Fluchtanreiz wird auch nicht durch andere Umstände gemildert. Zugunsten des Beschuldigten kann insoweit noch nichts festgestellt werden.
3. Angesichts der dargelegten Umstände kann der Zweck der
Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d.
§ 116 StPO sichergestellt werden.
In Bezug auf die Bedeutung der Sache
und die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist die Aufrechterhaltung
des Haftbefehls zudem auch nicht unverhältnismäßig. Soweit der
Beschuldigte meint, aufgrund der bereits lange zurückliegenden Tatzeit sei
die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, ist darauf
hinzuweisen, dass die lange Verfahrensdauer hinsichtlich des Beschuldigten
allein auf dessen Aufenthalt in Italien und seine mangelnde Bereitschaft, sich
dem deutschen Strafverfahren zu stellen, zurückzuführen ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".