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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 658/03

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Atemalkoholmessung; Feststellungen; Umfang; standardisiertes Messverfahren; Fahrverbot; Absehen

Normen: StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache
gegen W.T.
wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 1 StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 1. August 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 12. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 1. August 2003 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG eine Geldbuße von 250,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Anordnung des Fahrverbotes erfolgte mit der Maßgabe, dass es erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 27.12.2002 um 0.50 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen XXXXX, in Löhne die Koblenzer Straße, obwohl er zu vor alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Die festgestellte Atem-Alkoholkonzentration betrug 0,47 mg/l.

Der Betroffene führte damit ein Kraftfahrzeug mit einer Atem-Alkohol-
konzentration von 0,25 mg/l oder mehr.

Der Betroffene hat diesen Sachverhalt eingeräumt. Er beanstandet insbesondere auch nicht die festgestellte Atem-Alkoholkonzentration.
Der Betroffene gibt glaubhaft an, zum fraglichen Zeitpunkt sei sein Bruder verstorben und im Zusammenhang damit stehe auch die Fahrt im alkoholisierten Zustand.
In einem von dem Bruder betriebenen Café in Bad Oeynhausen sei er als Koch tätig gewesen. Nach dem Tod des Bruders habe dessen Ehefrau das Geschäft aufgeben müssen. Er habe nunmehr in einem neugegründeten Gastronomiebetrieb in Bad Oeynhausen eine Tätigkeit gefunden. Ihm obliege es dabei auch, die Einkäufe zu tätigen. Hierzu sei er unbedingt auf die ständige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen.“

Bei dem nicht vorbelasteten Betroffenen hat das Amtsgericht als Rechtsfolge die Regelgeldbuße und das indizierte Fahrverbot von einem Monat für angemessen erachtet und hat hierzu weiter ausgeführt:

„... Es konnte trotz des Vorbringens des Betroffenen nicht von der Verhängung dieses Fahrverbotes, für welches die 4-Monats-Frist gewährt wurde, abgesehen werden. Das Fehlverhalten des Betroffenen weist keine erheblichen Abweichungen von einem Normalfall auf, welche die Verhängung eines Fahrverbotes als unangemessen erscheinen ließen. Vielmehr musste auch aus Gründen der Gleichbehandlung ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt werden.“

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Er erstrebt unter Aufhebung des Urteils die Verhängung einer angemessenen erhöhten Geldbuße unter Fortfall des Fahrverbotes, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht. Mit näheren Ausführungen zu seiner beruflichen Situation wendet sich der Betroffene dagegen, dass das Amtsgericht nicht vom Fahrverbot abgesehen habe; im Übrigen rügt er das Fehlen hinreichender Ausführungen zur Art und Durchführung der Alkoholmessung.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit der allgemein erhobenen Verfahrensrüge, die bereits gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 3 OWiG nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, kann der Betroffene nicht gehört werden. Es fehlt an jeglichen Darlegungen, aufgrund welcher Tatsachen ein Verfahrensmangel vorliegen soll.
Die auf die Sachrüge hin zu erfolgende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die sachlichen Feststellungen zur Atemalkoholkonzentration sind ausreichend; sie tragen den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch. Aus den Urteilsfeststellungen geht hervor, dass die Alkoholkonzentration durch Atemalkoholmessung festgestellt wurde; der gemessene Atemalkoholwert ist mitgeteilt. Diese Ausführungen in den Urteilsgründen sind ausreichend, wenn wie hier keiner der Verfahrensbeteiligten die Richtigkeit der Messung in Zweifel zieht (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 02.10.2001 in 3 Ss OWi 989/00 = NZV 2002, 198).
Von den weitergehenden Anforderungen, die der 2. Bußgeldsenat des hiesigen Oberlandesgerichts insoweit an die Feststellungen des Urteils stellt, hat sich der entscheidende Senat bereits in der genannten Entscheidung aus den Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, distanziert. Der Mitteilung des Messgerätes, der Gültigkeit der Eichung und der Wahrung der Bedingungen für das Messverfahren bedarf es in den Urteilsgründen nach Auffassung des Senates nicht, denn es ist hinreichend sichergestellt, dass die Atemalkoholmessung nur aufgrund von Atemalkoholmessgeräten im standardisierten Verfahren erfolgt, d.h. dass die Atemalkoholmessung mit einem Gerätetyp erfolgt, der die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat und der geeicht ist. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom April 1991 gestellten Anforderungen genügen (vgl. BT-Drucks. 13/1439 Seite 4; Günther Schoknecht, Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse). Diese Anforderungen sind unter Berücksichtigung des seit Erstellung des Gutachtens erzielten technischen Fortschritts in der DIN VDE 0405 niedergelegt worden, die die Basis der Bauartzulassung bildet (vgl. König in LK, Großkommentar zum StGB, 11. neu bearb. Aufl., Rdnr. 51 zu § 316). Aufgrund der interministeriellen Richtlinien der Länder zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen (= RiBA), die in den Jahren 1999 und 2000 in den Bundesländern ergangen sind und die in den wesentlichen Regelungen bundesweit inhaltsgleich sind (vgl. König in LK a.a.O., Anm. 255 zu § 316; gem. RdErl. d. Innenministeriums, des Justizministeriums, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NW vom 15.08.2000) dürfen bei der Gewinnung der Atemalkoholprobe nur von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin zugelassene und von den zuständigen Eichbehörden gültig geeichte Atemalkoholmessgeräte verwendet werden. Die Messung muss desweiteren von dazu ausgebildeten Personen unter Beachtung des in DIN VDE 0405 Teil III beschriebenen Verfahrens und der für das jeweilige Messgerät gültigen Gebrauchsanweisung durchgeführt werden; insbesondere darf der Messvorgang, der sich aus zwei Einzelmessungen zusammensetzt, frühestens 20 Minuten nach Trinkende erfolgen (Wartezeit). Das Messpersonal achtet dabei besonders auf Umstände, durch die der Beweiswert der Messergebnisse beeinträchtigt werden kann, vergewissert sich, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht abgelaufen ist, die Eichmarke unverletzt ist, das Messgerät keine Anzeichen einer Beschädigung aufweist und stellt namentlich sicher, dass die Daten der betroffenen Person ordnungsgemäß in das Messgerät eingegeben werden, das Mundstück des Messgerätes gewechselt wurde und die betroffene Person in einer Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor Beginn der Messung keine Substanzen aufnimmt, also insbesondere nicht isst oder trinkt, kein Mundspray verwendet und nicht raucht. Die Kontrollzeit kann in der Wartezeit enthalten sein. Während der Messung ist auf die vorschriftsmäßige Beatmung des Gerätes zu achten. Nach der Messung hat sich das Messpersonal davon zu überzeugen, dass die im Anzeigefeld des Messgerätes abgelesene Atemalkoholkonzentration mit dem Ausdruck des Messprotokolls übereinstimmt. Zeigt das Messgerät eine ungültige Messung an und liegt die Ursache in einem Verhalten der zu untersuchenden Person, so ist bei der Wiederholungsmessung auf eine Vermeidung zu achten. Atemalkoholmessgeräte stellen sich automatisch ab, wenn die Eichfrist erreicht ist (vgl. Schoknecht NZV 2000, 181). Die amtliche Zulassung des Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Verbindung mit seiner Eichung stellt sicher, dass es sich um ein standardisiertes Verfahren handelt, wenn eine Atemalkoholmessung erfolgt ist. Aufgrund dieser Vorschriften ist es nach Auffassung des Senates nicht erforderlich, den Typus des Messgerätes zu nennen, wenngleich nach dem Erkenntnisstand des Senates zurzeit ohnehin allein das Gerät „Alcotest 7110 Evidential Typ MK III“ der Firma Dräger Sicherheitstechnik GmbH über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) verfügt und als einziges Gerät im praktischen Messeinsatz ist.

Ausreichend in den Urteilsfeststellungen ist auch die Mitteilung des ermittelten Atemalkoholmittelwertes ohne die jeweils erfolgenden Einzelwerte der zwei Atemproben. Der Mittelwert ergibt sich entsprechend dem standardisierten Verfahren nach DIN VDE 0405 Teil II durch geräteinternen Abgleich, wobei die Abweichung zwischen den Einzelwerten beider Messungen innerhalb von 10 % des Mittelwertes, bei Werten unter 0,4 mg/l innerhalb von 0,04 mg/l liegen müssen; nur wenn die Atemalkoholkonzentrationswerte in sich schlüssig und plausibel sind und die Toleranzwerte nicht überschritten werden, wird der errechnete endgültige AAK-Mittelwert auf dem Gerät angezeigt und in den Protokollausdruck aufgenommen (vgl. König in LK a.a.O., Rdnr. 51 zu § 316).

Der Mitteilung der Einzelwerte im schriftlichen Urteil zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der nach der DIN VDE 0405 höchstzulässigen Differenz zwischen den beiden Einzelmesswerten bedarf es nicht. Der Messablauf ist gerätetechnisch fest programmiert und läuft ohne mögliche Einflussnahme von außen automatisch ab. Die entsprechende Konstruktion des Gerätes ist aufgrund der Anforderungen der genannten DIN-Vorschrift sichergestellt. Aufgrund dieser Norm ist - soweit nicht Messfehler konkret geltend gemacht werden - davon auszugehen, dass die Mittelwertbildung rechnerisch zutreffend erfolgt ist und die Mitteilung des erzielten Messergebnisses als solches genügt. Rundungsprobleme, die in der Anfangsphase bei dem Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III infolge der Aufrundung nach
der 3. Dezimalstelle deshalb auftraten, weil diese Aufrundung zu einer unzulässigen rechtlichen Benachteiligung des Betroffenen führen konnte (BGH NJW 78, 1930), sind - nachdem zwischenzeitliche Verwaltungsanweisungen zur Verfolgung erst ab höherer Messwerte bestanden - inzwischen durch Austausch der Gerätesoftware 1.5 seit 1999 ausgeräumt worden (vgl. Löhle, Zur Physik der Meßtechnik des Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential, NZV 2000, 189 ff.; Knopf/Slemeyer/Klüß, Bestimmung der Atemalkoholkonzentration nach DIN VDE 0405, NZV 2000, 195 ff.).

Im Übrigen ist bei der Feststellung des Alkoholeinflusses durch Blutalkoholkontrolle auch lediglich der durch das Institut festgestellte Mittelwert im Urteil mitzuteilen (vgl. BGHSt 28, 235, 236 ff., König in LK a.a.O. Rdnr. 27). Der BGH hat ausgeführt, dass die Einzelanalysenwerte und der „simple Rechenvorgang“ der Addition und Division als einer von vielen Teilvorgängen im Zuge der BAK-Bestimmung nicht zu den wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Gedankengängen gehören, die eine Wiedergabe im Urteil erfordern. Aus welchen Gründen bei der standardisierten Atemalkoholmessung, einem nach dem Gesetz gleichwertigen, wenn auch andersartigen Verfahren, strengere Anforderungen gelten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Wird die Wiedergabe simpler Rechenvorgänge zur Errechnung des Mittelwertes selbst in Strafsachen nicht gefordert, erscheint diese in Bußgeldsachen, in denen geringere Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, umso weniger geboten (vgl. auch OLG Stuttgart, DAR 2000, 537).

Eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG im Hinblick darauf, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die Mitteilung der beiden Einzelmessungen in den Urteilsgründen verlangt (BayObLG St 2000, 51; BayObLG NZV 2001, 524; BayObLG NZV 2003, S. 393), hält der Senat nicht für geboten, da er sich in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sieht, der für die Atemalkoholmessung beim Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 24 a Abs. 1 StVG ausgeführt hat, dass bei Messung der Atemalkoholkonzentration im standardisierten Messverfahren die Mitteilung des gewonnenen Messergebnisses als solches genüge (vgl. BGHSt 46, 258).

Soweit der Betroffene sich schließlich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ein Fahrverbot gegen ihn verhängt habe und einen Härtefall nach § 4 Abs. 4 BKatV, bei dem unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, verneint hat, bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung eines Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, ist in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung unterworfen (vgl. BGH NZV 1992, 286 ff.). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen für die Verhängung bzw. das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen einen Rechtsfehler hierzu jedoch nicht erkennen. Mit dem Vorbringen des Betroffenen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in dem neu gegründeten Gastronomiebetrieb in Bad Oeynhausen, seiner dortigen Aufgaben und sein Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, hat sich das angefochtene Urteil ersichtlich auseinandergesetzt. Die Gründe des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht das Absehen vom Regelfahrverbot abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden; das Gericht hat sich mit den persönlichen und beruflichen Nachteilen und der Frage des Vorliegens der besonderen Härte oder einer existenzgefährdenden Beeinträchtigung seiner beruflichen Betätigung durch die Verhängung des Fahrverbotes auseinandergesetzt. Die vertretbaren Ausführungen des angefochtenen Urteils sind durch das Revisionsgericht hinzunehmen. Soweit der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung weitere konkretere Ausführungen zu einer existenzgefährdenden Beeinträchtigung seiner beruflichen Betätigung durch die Verhängung eines Fahrverbotes tätigt, scheidet eine Berücksichtigung im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits deshalb aus, weil diese Umstände im angefochtenen Urteil nicht enthalten sind. Die Zulassung des Vorbringens würde zu einer im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässigen inhaltlichen Rekonstruktion der Hauptverhandlung führen. Das diesbezügliche Rügevorbringen des Betroffenen geht fehl, weil sein entsprechender weitergehender Vortrag nicht in einer mit den Mitteln des Revisionsrechts greifbaren Art und Weise dokumentiert ist. Die Rekonstruktion des faktischen Inhalts von Teilen der Hauptverhandlung, insbesondere des Inhalts von mündlichen Äußerungen Verfahrensbeteiligter, die nur mit Mitteln des Freibeweises möglich wäre, ist abzulehnen (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 251).

Mithin war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der im Tenor genannten Kostenfolge zu verwerfen.


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