Aktenzeichen: 3 Ss OWi
658/03
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung
Senat: 3
Gegenstand:
Rechtsbeschwerde
Stichworte: Atemalkoholmessung;
Feststellungen; Umfang; standardisiertes Messverfahren; Fahrverbot; Absehen
Normen: StPO 267
Beschluss:
Bußgeldsache
gegen W.T.
wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a
Abs. 1 StVG.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 1. August 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 12. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die
Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1
OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom
1. August 2003 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen
Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG eine Geldbuße von 250,-
festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Anordnung
des Fahrverbotes erfolgte mit der Maßgabe, dass es erst wirksam werde,
wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in
amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten
seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Betroffene befuhr am 27.12.2002 um 0.50 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen XXXXX, in Löhne die Koblenzer Straße, obwohl er zu vor alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Die festgestellte Atem-Alkoholkonzentration betrug 0,47 mg/l.
Der Betroffene führte damit ein Kraftfahrzeug mit einer
Atem-Alkohol-
konzentration von 0,25 mg/l oder mehr.
Der Betroffene hat diesen Sachverhalt eingeräumt. Er
beanstandet insbesondere auch nicht die festgestellte
Atem-Alkoholkonzentration.
Der Betroffene gibt glaubhaft an, zum fraglichen
Zeitpunkt sei sein Bruder verstorben und im Zusammenhang damit stehe auch die
Fahrt im alkoholisierten Zustand.
In einem von dem Bruder betriebenen
Café in Bad Oeynhausen sei er als Koch tätig gewesen. Nach dem Tod
des Bruders habe dessen Ehefrau das Geschäft aufgeben müssen. Er habe
nunmehr in einem neugegründeten Gastronomiebetrieb in Bad Oeynhausen eine
Tätigkeit gefunden. Ihm obliege es dabei auch, die Einkäufe zu
tätigen. Hierzu sei er unbedingt auf die ständige Benutzung eines
Kraftfahrzeuges angewiesen.
Bei dem nicht vorbelasteten Betroffenen hat das Amtsgericht als Rechtsfolge die Regelgeldbuße und das indizierte Fahrverbot von einem Monat für angemessen erachtet und hat hierzu weiter ausgeführt:
... Es konnte trotz des Vorbringens des Betroffenen nicht von der Verhängung dieses Fahrverbotes, für welches die 4-Monats-Frist gewährt wurde, abgesehen werden. Das Fehlverhalten des Betroffenen weist keine erheblichen Abweichungen von einem Normalfall auf, welche die Verhängung eines Fahrverbotes als unangemessen erscheinen ließen. Vielmehr musste auch aus Gründen der Gleichbehandlung ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Er erstrebt unter Aufhebung des Urteils die Verhängung einer angemessenen erhöhten Geldbuße unter Fortfall des Fahrverbotes, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht. Mit näheren Ausführungen zu seiner beruflichen Situation wendet sich der Betroffene dagegen, dass das Amtsgericht nicht vom Fahrverbot abgesehen habe; im Übrigen rügt er das Fehlen hinreichender Ausführungen zur Art und Durchführung der Alkoholmessung.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache
ohne Erfolg. Mit der allgemein erhobenen Verfahrensrüge, die bereits
gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3,
§ 80 Abs. 3 OWiG nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, kann
der Betroffene nicht gehört werden. Es fehlt an jeglichen Darlegungen,
aufgrund welcher Tatsachen ein Verfahrensmangel vorliegen soll.
Die auf die
Sachrüge hin zu erfolgende materiell-rechtliche Überprüfung des
Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die
sachlichen Feststellungen zur Atemalkoholkonzentration sind ausreichend; sie
tragen den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch. Aus den Urteilsfeststellungen
geht hervor, dass die Alkoholkonzentration durch Atemalkoholmessung
festgestellt wurde; der gemessene Atemalkoholwert ist mitgeteilt. Diese
Ausführungen in den Urteilsgründen sind ausreichend, wenn wie hier
keiner der Verfahrensbeteiligten die Richtigkeit der Messung in Zweifel zieht
(ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 02.10.2001 in 3
Ss OWi 989/00 = NZV 2002, 198).
Von den weitergehenden Anforderungen, die
der 2. Bußgeldsenat des hiesigen Oberlandesgerichts insoweit an die
Feststellungen des Urteils stellt, hat sich der entscheidende Senat bereits in
der genannten Entscheidung aus den Gründen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird, distanziert. Der Mitteilung des
Messgerätes, der Gültigkeit der Eichung und der Wahrung der
Bedingungen für das Messverfahren bedarf es in den Urteilsgründen
nach Auffassung des Senates nicht, denn es ist hinreichend sichergestellt, dass
die Atemalkoholmessung nur aufgrund von Atemalkoholmessgeräten im
standardisierten Verfahren erfolgt, d.h. dass die Atemalkoholmessung mit einem
Gerätetyp erfolgt, der die Bauartzulassung für die amtliche
Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat und der geeicht ist.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der
Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden
angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes
vom April 1991 gestellten Anforderungen genügen (vgl. BT-Drucks. 13/1439
Seite 4; Günther Schoknecht, Gutachten zur Prüfung der
Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse). Diese Anforderungen sind unter
Berücksichtigung des seit Erstellung des Gutachtens erzielten technischen
Fortschritts in der DIN VDE 0405 niedergelegt worden, die die Basis der
Bauartzulassung bildet (vgl. König in LK, Großkommentar zum StGB,
11. neu bearb. Aufl., Rdnr. 51 zu § 316). Aufgrund der interministeriellen
Richtlinien der Länder zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und
Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Sicherstellung und
Beschlagnahme von Führerscheinen (= RiBA), die in den Jahren 1999 und 2000
in den Bundesländern ergangen sind und die in den wesentlichen Regelungen
bundesweit inhaltsgleich sind (vgl. König in LK a.a.O., Anm. 255 zu §
316; gem. RdErl. d. Innenministeriums, des Justizministeriums, des Ministeriums
für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums
für Schule, Wissenschaft und Forschung NW vom 15.08.2000) dürfen bei
der Gewinnung der Atemalkoholprobe nur von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt Braunschweig und Berlin zugelassene und von den zuständigen
Eichbehörden gültig geeichte Atemalkoholmessgeräte verwendet
werden. Die Messung muss desweiteren von dazu ausgebildeten Personen unter
Beachtung des in DIN VDE 0405 Teil III beschriebenen Verfahrens und der
für das jeweilige Messgerät gültigen Gebrauchsanweisung
durchgeführt werden; insbesondere darf der Messvorgang, der sich aus zwei
Einzelmessungen zusammensetzt, frühestens 20 Minuten nach Trinkende
erfolgen (Wartezeit). Das Messpersonal achtet dabei besonders auf
Umstände, durch die der Beweiswert der Messergebnisse beeinträchtigt
werden kann, vergewissert sich, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung
nicht abgelaufen ist, die Eichmarke unverletzt ist, das Messgerät keine
Anzeichen einer Beschädigung aufweist und stellt namentlich sicher, dass
die Daten der betroffenen Person ordnungsgemäß in das Messgerät
eingegeben werden, das Mundstück des Messgerätes gewechselt wurde und
die betroffene Person in einer Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor
Beginn der Messung keine Substanzen aufnimmt, also insbesondere nicht isst oder
trinkt, kein Mundspray verwendet und nicht raucht. Die Kontrollzeit kann in der
Wartezeit enthalten sein. Während der Messung ist auf die
vorschriftsmäßige Beatmung des Gerätes zu achten. Nach der
Messung hat sich das Messpersonal davon zu überzeugen, dass die im
Anzeigefeld des Messgerätes abgelesene Atemalkoholkonzentration mit dem
Ausdruck des Messprotokolls übereinstimmt. Zeigt das Messgerät eine
ungültige Messung an und liegt die Ursache in einem Verhalten der zu
untersuchenden Person, so ist bei der Wiederholungsmessung auf eine Vermeidung
zu achten. Atemalkoholmessgeräte stellen sich automatisch ab, wenn die
Eichfrist erreicht ist (vgl. Schoknecht NZV 2000, 181). Die amtliche Zulassung
des Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Verbindung
mit seiner Eichung stellt sicher, dass es sich um ein standardisiertes
Verfahren handelt, wenn eine Atemalkoholmessung erfolgt ist. Aufgrund dieser
Vorschriften ist es nach Auffassung des Senates nicht erforderlich, den Typus
des Messgerätes zu nennen, wenngleich nach dem Erkenntnisstand des Senates
zurzeit ohnehin allein das Gerät Alcotest 7110 Evidential Typ MK
III der Firma Dräger Sicherheitstechnik GmbH über eine
Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) verfügt
und als einziges Gerät im praktischen Messeinsatz ist.
Ausreichend in den Urteilsfeststellungen ist auch die Mitteilung des ermittelten Atemalkoholmittelwertes ohne die jeweils erfolgenden Einzelwerte der zwei Atemproben. Der Mittelwert ergibt sich entsprechend dem standardisierten Verfahren nach DIN VDE 0405 Teil II durch geräteinternen Abgleich, wobei die Abweichung zwischen den Einzelwerten beider Messungen innerhalb von 10 % des Mittelwertes, bei Werten unter 0,4 mg/l innerhalb von 0,04 mg/l liegen müssen; nur wenn die Atemalkoholkonzentrationswerte in sich schlüssig und plausibel sind und die Toleranzwerte nicht überschritten werden, wird der errechnete endgültige AAK-Mittelwert auf dem Gerät angezeigt und in den Protokollausdruck aufgenommen (vgl. König in LK a.a.O., Rdnr. 51 zu § 316).
Der Mitteilung der Einzelwerte im schriftlichen Urteil zum Zweck
der Überprüfung der Einhaltung der nach der DIN VDE 0405
höchstzulässigen Differenz zwischen den beiden Einzelmesswerten
bedarf es nicht. Der Messablauf ist gerätetechnisch fest programmiert und
läuft ohne mögliche Einflussnahme von außen automatisch ab. Die
entsprechende Konstruktion des Gerätes ist aufgrund der Anforderungen der
genannten DIN-Vorschrift sichergestellt. Aufgrund dieser Norm ist - soweit
nicht Messfehler konkret geltend gemacht werden - davon auszugehen, dass die
Mittelwertbildung rechnerisch zutreffend erfolgt ist und die Mitteilung des
erzielten Messergebnisses als solches genügt. Rundungsprobleme, die in der
Anfangsphase bei dem Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III infolge der
Aufrundung nach
der 3. Dezimalstelle deshalb auftraten, weil diese
Aufrundung zu einer unzulässigen rechtlichen Benachteiligung des
Betroffenen führen konnte (BGH NJW 78, 1930), sind - nachdem
zwischenzeitliche Verwaltungsanweisungen zur Verfolgung erst ab höherer
Messwerte bestanden - inzwischen durch Austausch der Gerätesoftware 1.5
seit 1999 ausgeräumt worden (vgl. Löhle, Zur Physik der
Meßtechnik des Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential, NZV 2000, 189
ff.; Knopf/Slemeyer/Klüß, Bestimmung der Atemalkoholkonzentration
nach DIN VDE 0405, NZV 2000, 195 ff.).
Im Übrigen ist bei der Feststellung des Alkoholeinflusses durch Blutalkoholkontrolle auch lediglich der durch das Institut festgestellte Mittelwert im Urteil mitzuteilen (vgl. BGHSt 28, 235, 236 ff., König in LK a.a.O. Rdnr. 27). Der BGH hat ausgeführt, dass die Einzelanalysenwerte und der simple Rechenvorgang der Addition und Division als einer von vielen Teilvorgängen im Zuge der BAK-Bestimmung nicht zu den wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Gedankengängen gehören, die eine Wiedergabe im Urteil erfordern. Aus welchen Gründen bei der standardisierten Atemalkoholmessung, einem nach dem Gesetz gleichwertigen, wenn auch andersartigen Verfahren, strengere Anforderungen gelten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Wird die Wiedergabe simpler Rechenvorgänge zur Errechnung des Mittelwertes selbst in Strafsachen nicht gefordert, erscheint diese in Bußgeldsachen, in denen geringere Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, umso weniger geboten (vgl. auch OLG Stuttgart, DAR 2000, 537).
Eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG im Hinblick darauf, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die Mitteilung der beiden Einzelmessungen in den Urteilsgründen verlangt (BayObLG St 2000, 51; BayObLG NZV 2001, 524; BayObLG NZV 2003, S. 393), hält der Senat nicht für geboten, da er sich in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sieht, der für die Atemalkoholmessung beim Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 24 a Abs. 1 StVG ausgeführt hat, dass bei Messung der Atemalkoholkonzentration im standardisierten Messverfahren die Mitteilung des gewonnenen Messergebnisses als solches genüge (vgl. BGHSt 46, 258).
Soweit der Betroffene sich schließlich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ein Fahrverbot gegen ihn verhängt habe und einen Härtefall nach § 4 Abs. 4 BKatV, bei dem unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, verneint hat, bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung eines Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, ist in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung unterworfen (vgl. BGH NZV 1992, 286 ff.). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen für die Verhängung bzw. das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen einen Rechtsfehler hierzu jedoch nicht erkennen. Mit dem Vorbringen des Betroffenen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in dem neu gegründeten Gastronomiebetrieb in Bad Oeynhausen, seiner dortigen Aufgaben und sein Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, hat sich das angefochtene Urteil ersichtlich auseinandergesetzt. Die Gründe des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht das Absehen vom Regelfahrverbot abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden; das Gericht hat sich mit den persönlichen und beruflichen Nachteilen und der Frage des Vorliegens der besonderen Härte oder einer existenzgefährdenden Beeinträchtigung seiner beruflichen Betätigung durch die Verhängung des Fahrverbotes auseinandergesetzt. Die vertretbaren Ausführungen des angefochtenen Urteils sind durch das Revisionsgericht hinzunehmen. Soweit der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung weitere konkretere Ausführungen zu einer existenzgefährdenden Beeinträchtigung seiner beruflichen Betätigung durch die Verhängung eines Fahrverbotes tätigt, scheidet eine Berücksichtigung im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits deshalb aus, weil diese Umstände im angefochtenen Urteil nicht enthalten sind. Die Zulassung des Vorbringens würde zu einer im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässigen inhaltlichen Rekonstruktion der Hauptverhandlung führen. Das diesbezügliche Rügevorbringen des Betroffenen geht fehl, weil sein entsprechender weitergehender Vortrag nicht in einer mit den Mitteln des Revisionsrechts greifbaren Art und Weise dokumentiert ist. Die Rekonstruktion des faktischen Inhalts von Teilen der Hauptverhandlung, insbesondere des Inhalts von mündlichen Äußerungen Verfahrensbeteiligter, die nur mit Mitteln des Freibeweises möglich wäre, ist abzulehnen (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 251).
Mithin war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der im Tenor
genannten Kostenfolge zu verwerfen.
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