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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 62/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Unzulässigkeit, Frist zur Begründung, Begründungsfrist, formelle Anforderungen

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen K. und B.
wegen Körperverletzung im Amt,
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO),
Antragsteller: F. F., vertreten durch Rechtsanwälte P., K. und S. in Paderborn.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 16.02.1999 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 18.01.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.03.1999 nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe: Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen den am 22.01.1999 zur Post gegebenen Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 18.01.1999, mit dem dieser die Beschwerde gegen die am 11.11.1998 durch die Staatsanwaltschaft Hagen erfolgte Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat den Antrag nicht begründet, da ihm dies seiner Auffassung nach ohne Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei.
Der Klageerzwingungsantrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO in der nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift vorgeschriebenen form begründet worden ist. Die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt nämlich nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung des Klageerzwingungsantrages (vgl. OLG Hamm, NJW 1963, 284, OLG Köln, JMBl,. NW 1962, 260, Wache/Schmid in Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., § 172 Rdnr. 31). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist (vgl. OLG Hamm a.a.O., bei er eine Verlängerung nicht möglich ist (vgl. Maul in Karlsruher Kommentar, § 42 Rdnr. 4, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., vor § 42 Rdnr. 5). Eine den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügende Antragsschrift, die den Sachverhalt aus sich heraus verständlich schildert, die Beweismittel angibt und in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens wiedergibt und so dem Senat ohne Rückgriff auf die Akten die Prüfung ermöglicht, ob der gegen die Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf, sie habe das Legalitätsprinzip verletzt, zutreffend ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 172 Rdnr. 27 bis 30 m.w.N.), liegt bis zum heutigen Tage nicht vor, so daß der Antrag als unzulässig zu verwerfen war.


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