Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 251 u. 297/03 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Senat: 2

Gegenstand: Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Begründung; Anforderungen;

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren
gegen W.R.
wegen Entziehung elektrischer Energie u.a., hier: a) Antrag der K.B. vertreten durch die Rechtsanwälte S. auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO, b) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageerzwingungsverfahren.

Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO vom 8. Oktober 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 11. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Entziehung elektrischer Energie gestellt. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag vom 8. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 1. September 2003. Durch diesen ist ihre Einstellungsbeschwerde gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 16. Mai 2003 zurückgewiesen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als unbegründet zu verwerfen. Ihre Anträge hat sie wie folgt begründet:

„II.

Der fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspricht.

Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Notwendig ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, wobei die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen muss (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Rdnr. 27 zu § 172 m. w. N., OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 06.01.2003 - 2 Ws 434/02 und 6/03). Darüber hinaus ist erforderlich, dass sich aus der Antragsschrift ergibt, ob zuvor das Beschwerdeverfahren fristgerecht durchgeführt worden ist (zu vgl. OLG Hamm NStZ 92, 255). Bei Antragsdelikten - wie im vorliegenden Fall des § 248 c Abs. 3 StGB - muss dargelegt werden, dass der Antrag innerhalb der Frist des § 77 b StGB gestellt worden ist. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Angabe des Zeitpunkts, in dem der Antragsteller von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr 28 zu § 172).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsschrift in mehrfacher Hinsicht nicht. Ungeachtet dessen, ob dem Antrag eine ausreichende Darstellung des für strafbar erachteten Verhaltens des Beschuldigten zu entnehmen ist, lässt das Antragsvorbringen nicht hinreichend erkennen, welche Ermittlungen in dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren zu welchem Ergebnis geführt haben, ob und wie sich der Beschuldigte eingelassen hat sowie welche Beweismittel vorgelegt und zur Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Bescheide gemacht worden sind. Der Inhalt der angefochtenen Bescheide wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Infolgedessen enthält die Antragsschrift auch nicht die von ihr zu fordernde auf Tatsachen beruhende argumentative Auseinandersetzung mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen und dem hiesigen Bescheid. Die geschlossene Sachdarstellung kann anerkanntermaßen auch nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf die Ermittlungsakte oder dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden, wenn erst urch die Kenntnis vom Inhalt der Anlagen und der Akte die erforderliche Sachdarstellung erreicht wird (zu vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 172 Rdnr. 30). Darüber hinaus lässt der Antrag nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt hat, womit eine Prüfung, ob die Antragsfrist des § 77 StGB eingehalten worden ist, nicht ermöglicht wird.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Mängel ist eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit des Klageerzwingungsbegehrens allein aus der Antragsbegründung heraus in wesentlichen Punkten nicht möglich. Das Fehlen dieser zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 172, Rdnr. 21 a) amtlichen Vordruck eingereicht sowie entsprechende Belege beigefügt, womit sie den Anforderungen an § 172 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 117 ZPO Genüge getan hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren muss nicht die strengen Anforderungen erfüllen, die an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst zu stellen sind. Es genügt vielmehr eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Angabe der wesentlichen Beweismittel (zu vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 172 Rdnr. 21 a; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22.07.1996 - 2 Ws 266/96 -). Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Antrag noch gerecht.
Prozesskostenhilfe ist aber zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, § 114 ZPO. Da wegen der Nichtbeachtung der genannten Formvorschriften der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, damit die Rechtsverfolgung in der Hauptsache von vornherein unzulässig ist, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe unbegründet (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.08.1994 - 3 Ws 49/94 -).“

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".