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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 42/03 OLG Hamm

Leitsatz: Es ist nicht als ermessensfehlerhaft, wenn bei einem Verurteilten, bei dem bereits zwei Mal von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO abgesehen worden ist und der jedes Mal wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ein drittes Mal von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Absehen von der Strafvollstreckung; Ermessen; bereits zwei Mal abgesehen

Normen: StPO 456 a

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend A.S.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Entscheidung nach § 456 a StPO).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 17. Juli 2003 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Bonn vom 20. März 2003 in der Form des Beschwerdebescheids des Generalstaatsanwalts in Köln vom 17. Juni 2003 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
23. 10. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der aus Griechenland stammende Beschwerdeführer, der sich auch der Alias-Personalien „A.M.O.“ bedient, ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 09. August 1995 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

Nach Teilverbüßung wurde er am 10. Juli 1998 nach Griechenland abgeschoben. Im April 2000 reiste er illegal wieder nach Deutschland ein und wurde wegen eines am 19. April 2000 in Tateinheit mit Körperverletzung begangenen räuberischen Diebstahls durch das Amtsgericht Bonn am 21. August 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nach Verbüßung eines Teils dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte nach erneutem Absehen von der Vollstreckung gem. § 456 a StPO abermals am 14. Januar 2002 nach Griechenland abgeschoben. Am 03. September 2002 reiste er zum zweiten Male unerlaubt aus Österreich kommend ins Bundesgebiet ein und wurde zunächst für das Strafverfahren des Amtsgerichts Laufen in Untersuchungshaft genommen und durch Urteil vom 15. Oktober 2002 wegen unerlaubter Einreise zur einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zur Zeit verbüßt der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Aachen die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 09. August 1995 bis zum 19. Januar 2004. Im Anschluss daran ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 15. Oktober 2002 vorgesehen. Das Strafende ist auf den 20. Juni 2004 notiert.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 und 08. März 2003 hat der Verurteilte darum gebeten, gem. § 456 a StPO von der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe abzusehen. Seine Anträge sind durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 06. März 2003 im Wesentlichen unter Hinweis auf die im Anschluss notierte Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Laufen abgelehnt worden. Diese Entschließung hat der Betroffene in zulässiger Weise am 17. März 2003 und durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Mai 2003 mit der Beschwerde angefochten. Zur Begründung führte er aus, der Betroffene habe nicht einreisen, sondern lediglich durch das Bundesgebiet in die Niederlande reisen wollen, weil dort seine Verlobte lebe. Im Übrigen leide er unter Hepatitis C, so dass bereits die Haftfähigkeit angezweifelt werden müsse.

Der Generalstaatsanwalt in Köln hat die Beschwerde des Betroffenen mit Entschließung vom 17. Juni 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld zu dem Ergebnis gekommen sei, im Falle des Betroffenen überwiege das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung. Die erstrebte Vergünstigung würde von der Bevölkerung zu Recht als eine unvertretbare Nachgiebigkeit gegenüber einem ausländischen Straftäter, der eine schwere Schuld auf sich geladen habe, empfunden werden. Schließlich würde auch das Gebot der Gleichbehandlung bei einem nunmehr zum dritten Mal erfolgten Absehen von der weiteren Vollstreckung nachhaltig tangiert werden. Persönliche Umstände, die gegenüber dem vorrangigen öffentlichen Interesse an weiterer nachdrücklicher Vollstreckung hätten Berücksichtigung finden müssen, träten bei der gegebenen Sachlage in den Hintergrund. Zur Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Er ist der Auffassung, sowohl die Staatsanwaltschaft Bonn als auch die Generalstaatsanwaltschaft Köln hätten seine Drogenabhängigkeit übersehen. Eine entsprechende Bearbeitung dieser Problematik sei nur in Freiheit durch Ausweisung in sein Heimatland Griechenland möglich. Darüber hinaus leide er an Hepatitis C.

Der Antrag ist gem. §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt gerichtlicher Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland ausgewiesenen Verurteilten von der Vollstreckung abzusehen, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gem. § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm, NStZ 1983, 524; Kammergericht StV 1989, 27; OLG Hamburg StV 1996, 328; OLG Karlsruhe ZfStrVo 2000, 251). Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungsbehörde auf den hohen Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten abgestellt, der auch in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungsbehörde dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld des Verurteilten besondere Bedeutung beigemessen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 1997 1 VAs 55/97 -). Beanstandungsfrei hat die Staatsanwaltschaft in ihre Erwägungen auch den Umstand einbezogen, dass die Öffentlichkeit, die zunehmend über den Anstieg der Kriminalität beunruhigt ist, kein Verständnis für eine Maßnahme nach § 456 a StPO aufbringen würde. Persönliche Umstände, die gegenüber dem vorrangigen öffentlichen Interesse nach nachdrücklicher Vollstreckung hätten Berücksichtigung finden müssen und ggf. ausschlaggebend gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Soweit der Betroffene auf seine Drogenproblematik verweist und diesbezüglich ausführt, eine Behandlung sei nur in seinem Heimatland Griechenland möglich, ist anzumerken, dass er auch in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat und immer wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Auch wenn bei dem Verurteilten eine Erkrankung vorliegen sollte, rechtfertigt diese nicht ein Absehen von der weiteren Vollstreckung, da insoweit auch in der Justizvollzugsanstalt eine Behandlung möglich ist.

Der Senat sieht es nicht als ermessensfehlerhaft an, dass bei einem Verurteilten, bei dem bereits zwei Mal von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO abgesehen worden ist und der jedes Mal wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nunmehr von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird (OLG Hamm, Beschluss vom 06. Oktober 1998 1 VAs 66/98 -). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei ausländischen Straftätern von der Strafvollstreckung abzusehen, nicht im Interesse dieses Täterkreises, sondern im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen hat, um diese in einem vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1999 1 VAs 61/99 -).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.


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