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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 629/03 OLG Hamm

Leitsatz: Die unlautere Werbung in Medien gem. § 4 Abs. 1 SchwArbG setzt, entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm voraus, dass derjenige, der die handwerklichen Leistungen erbringen soll, pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: unlautere Werbung; Schwarzarbeit; Eintragung in die Handwerksrolle

Normen: SchwArbG 4

Beschluss: Bußgeldsache
gegen M.R.
wegen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit).

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 28. Mai 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht bzw. den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Borken hat gegen den Betroffenen wegen unlauterer Werbung in Medien, § 4 Abs. 1 SchwArbG, eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € festgesetzt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene im „Bocholter Report“ eine Annonce mit folgendem Text geschaltet: „Haus und Hof, Arbeiten rundum ...! Wohnungsauflsg., Entrümpelung, Maurer- u. Putzarbeiten, Altbausanierung. M. R. Tel. XXXXXXXXXXXXXXX“. Der Betroffene ist nicht für das Maurer- und Betonhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Nach der unwiderlegten Einlassung des Betroffenen habe dieser lediglich handwerkliche Dienst- und Werkleistungen vermitteln, diese aber nicht selbst erbringen wollen. Feststellungen, an welche Personen bzw. Firmen die Aufträge vermittelt werden sollten, und ob insoweit ggf. eine Eintragung in die Handwerksrolle vorlag, hat das Amtsgericht nicht getroffen.

II.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, mit dem Antrag auf Zulassung verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u. a. geltend macht, nicht gegen § 4 Abs. 1 SchwArbG verstoßen zu haben, ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, um künftige Fehlentscheidungen bei gleichgelagerten Fällen auszuschließen, zuzulassen.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Borken zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Die unlautere Werbung in Medien gem. § 4 Abs. 1 SchwArbG setzt, entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm („ordnungswidrig handelt, wer ... wirbt ..., ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein“) voraus, dass derjenige, der die handwerklichen Leistungen erbringen soll, pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2001, 260; Ambs in Erbs-Kohlhaas, Rdnr. 3 zu § 4 SchwArbG). Die fehlende Eintragung des Werbenden ist unmaßgeblich. Dieser handelt jedoch als Beteiligter gem. § 14 OWiG ordnungswidrig, wenn er in Kenntnis der Umstände für die Erbringung handwerklicher Leistungen durch pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragene Personen wirbt. Ist der Erbringer der Leistungen jedoch ordnungsgemäß eingetragen, erfüllt die Werbung nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 1 SchwArbG (OLG Düsseldorf a. a. O.).

Im vorliegenden Falle hat es das Amtsgericht, unkritisch der Einlassung des Betroffenen folgend, er habe die fraglichen handwerklichen Leistungen nicht selbst erbringen, sondern lediglich vermitteln wollen, unterlassen, die für eine Ahndung nach § 4 Abs. 1 SchwArbG erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es ist offen geblieben, an wen der Betroffene Aufträge vermitteln wollte und ob diese Personen ordnungsgemäß in die Handwerksrolle eingetragen waren.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg der Rechtsbeschwerde.

Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Borken zurückzuverweisen.

III.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG durch den Einzelrichter, die Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde durch drei Richter ergangen.


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